Hab Dir mal noch was aus unserer Link-Sammlung gesucht
Was auch wichtig zu wissen ist: Die Leistungsträger dürfen sich für die Bearbeitung nicht endlos Zeit lassen. Beim Erstantrag sidn 6 Monate Bearbeitungsfrist zulässig, beim Widerspruch 3, dann kann man Untätigkeitsklage einlegen.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__88.html
§ 88
(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.
Man sollte das vorher ankündigen und eine Frist setzen.
Briefkopf, Aktenzeichen
Sehr geehrte.....
am .... beantragte ich ..... Bis jetzt haben ich keinen Bescheid erhalten.
Sollte dieser nicht bis zum ...... bei mir eingehen, werde ich von meinem Recht Gebrauch machen, gemäß § 88 des Sozialgerichtsgesetzes Untätigkeitsklage einzulegen.
Mit freundlichen Grüßen
Quelle:
viewtopic.php?f=3&t=614
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(DalaiLama )