
die sind ja ganz schön "mutig" bei deiner KK, nach § 63 SGB I kann man dich nicht zur DRV-Reha auffordern, das geht nur nach § 51 SGB V ...
Im § 63 SGB I ist von "Heilbehandlung" die Rede und in einer DRV-Reha findet keine "Heilbehandlung" statt das ist damit ganz sicher nicht gemeint, für diesen Zweck MUSS die KK § 51 SGB V anwenden oder es bleiben lassen.
Die Anträge bekommst du überall im Internet und auch direkt bei der DRV, die tun ja gerade so als würdest du die nur bei der KK bekommen können ... dann sollen sie doch eine "Heilbehandlung" (Akutklinik ???) bitte selber bezahlen, dafür ist die DRV gar nicht zuständig.


Zudem kann man dich (auch mit § 63 SGB I nicht zu bestimmten Heilmaßnahmen zwingen, die zunächst mal deine Ärzte für angebracht und notwendig halten sollten ... der MDK hält also deine Leistungsfähigkeit gar nicht für eingeschränkt und deine EF nicht für gefährdet ... vielleicht sollten die das mal bei einer Untersuchung überprüfen (lassen) ob das wirklich so ist ???


Es gibt keine "geheimen" Empfehlungen des MDK "zum internen Gebrauch" und du hast einen Rechtsanspruch auch solche medizinischen Stellungnahmen zu deiner Person nach Aktenlage (ja nach welcher denn bitte ?) zur Kenntnis zu bekommen ...
Dafür, dass du darauf keinen Anspruch erheben kannst (nach Angabe deiner KK sollte man dir mal die Rechtsgrundlagen benennen immerhin verlangt man einen Reha-Antrag an die DRV unter falschen Rechtlichen Voraussetzungen ...




Hier kann ich mich nicht ganz anschließen, die KK kann durchaus und muss nicht auf den EM-Renten-Antrag Rücksicht nehmen dabei, die wollen sich irgendwie das Dispositionsrecht sichern (durch einen Renten-Antrag bekommen sie das ja nicht) aber dann müssen sie schon den offiziellen Rechtsweg dabei einhalten und der lautet § 51 SGB V und nicht § 63 SGB I ...ich würde den Antrag nicht weg schicken, da du ja bereits einen Rentenantrag gestellt hast. Denn beides, Rente und Reha kannst du zeitgleich gar nicht bei der DRV beantragen,



http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbi/63.html
Man kann alles Mögliche gleichzeitig bei der DRV beantragen, ob das für den Antragsteller sinnvoll ist wird dabei nicht immer bedacht, der Dopa musste LTA beantragen (auf Wunsch der KK nach § 51 SGB V), denn zur Reha war er gerade auf eigenen Wunsch gewesen und der laufende Antrag auf EM-Rente "störte" die KK dabei nicht im Geringsten ...
Man bewilligte ihm auch gerne und sehr schnell LTA (Arbeitgeber-Zuschuss wenn ihn einer einstellen würde) und das war dann auch der Grund, dass er die Klage wegen der EM-Rente später zurück ziehen musste ... "er hatte doch schließlich LTA bewilligt bekommen, damit eine Rente noch nicht erforderlich sei" ...



Den Trick mit § 63 SGB I kannte ich allerdings auch noch nicht, die KK sind wirklich immer erfinderischer ... erinnere sie mal daran wenn du für einen späteren (oder baldigen ?) Akut-Klinik-Aufenthalt wieder um die Kostenübernahme-Erklärung kämpfen musst ...
Diese Drohung das KG einzustellen, wenn du den Antrag nicht bis zum 30.09. bei der KK eingereicht hast, ist eine Frechheit und durch den 63 SGB I gar nicht gedeckt, darin gibt es solche Fristen zum Antritt einer "Heilmaßnahme" gar nicht, für die Vorgehensweisen bei Krankengeldbezug ist das SGB V zuständig, die können sich nicht die "Rosinen" da herauspicken, wo es ihnen besser gefällt ...
Heilmaßnahmen sind Aufgabe der KK und nicht der DRV ... und wenn du eine Reha machen sollst hast du 10 Wochen Zeit den Antrag (direkt an die DRV) zu stellen ... es wird seinen Grund haben, dass man außer der Mitwirkungspflicht (nach SGB I) für dich keine weitere Veranlassung sieht die aufgeführten Forderungen und Drohungen dazu auch mit den entsprechenden Rechtsgrundlagen aus dem (für die KK konkret) zutreffenden SGB V zu belegen ...


Liebe Grüße von der Doppeloma
