Folgen fehlender Mitwirkung

Nur Mut, es gibt keine dummen Fragen.
royan
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Folgen fehlender Mitwirkung

Ungelesener Beitrag von royan » Fr 8. Mai 2015, 11:37

Hallo zusammen,

ich habe ja die Weitergewährung der EM-Rente beantragt und sollte zum GA, den ich aber aus persönlicher Bekanntschaft abgelehnt habe. Dann hat mir die Knappschaft zwei weitere - mir aus dem ersten Verfahren schon sehr negativ bekannte - GA zur Wahl gestellt, die ich auch abgelehnt habe. Gleichzeitig habe ich aber drei zertifizierte GA vorgeschlagen, bei denen ich mich begutachten lassen würde, wenn es für das Verfahren notwendig wäre (gleiche Fachrichtung wie die von der Knappschaft vorgeschlagenen) und aber auch immer wieder meinen Willen bekundet, mich in keinem Fall einer solchen Begutachtung verweigern zu wollen.

Heute nun erhalte ich folgendes Schreiben:

Um über Ihren Rentenantrag entscheiden zu können, ist eine ärztliche bzw. psychologische Untersuchung erforderlich. Sie haben sich aber geweigert, zu dieser zu erscheinen. - Habe ich nicht! - Ich finde diese Ausdrucksweise schon eine Frechtheit.

Sie sind aber u.a. verpflichtet, sich auf Verlangen des Rentenversicherungsträgers ärztlichen bzw. psychologischen Untersuchungsmaßnahmen zu unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind (§ 62 Erstes Buch Sozialgesetzbuch SGB I).

Wir sehen uns daher veranlasst, Sie auf die Folgen fehlender Mitwirkung hinzuweisen.

Der Rentenversicherungsträger kann ohne weitere Ermittlungen die Leistungen bis zum Nachholen der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt und dadurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird (§ 66 Absatz 1 SGBI).

Wir haben die mit der Begutachtung beauftragte Stelle gebeten, Sie ein weiteres Mal zur Untersuchung einzuladen. - Die mit der Begutachtung beauftragte Stelle ist der MDK der Knappschaft, die dann die Akte zu einem GA schicken wird.

Wir fordern Sie deshalb erneut auf, zu dem neu vorgegebenen Termin zur Begutachtung zu erscheinen. Hierfür setzen wir Ihnen eine Frist bis zu dem vorgesehenen Termin. - Den gibt es dann erst irgendwann in der Zukunft von GA, wenn er vom MDK die Akte bekommen hat.

Sollten Sie dieser Aufforderung erneut nicht nachkommen, werden wir von der Möglichkeit des § 66 SGB I Gebrauch machen; dies bedeutet, dass wir Ihren Antrag ohne weitere Ermittlungen versagen werden.

Sie lehnten mit Schreiben vom 03.04.2015 eine Begutachtung durch Herrn Dr. XXX aufgrund einer persönlichen Bekanntschaft ab. Wir haben daher geprüft, ob eine Begutachtung durch einen anderen Arzt wohnortnah möglich ist. Alternativ haben wir Ihnen vorgeschlage, sich von den Kollegen Dr. YYY oder Dr. ZZZ untersuchen zu lassen. Auch dies verweigerten Sie. - Das waren die Ablehn-Gutachter aus dem 1. Verfahren; ich habe mich aber nicht geweigert, mich begutachten zu lassen. In erreichbarer Nähe zu Ihrem Wohnort stehen uns keine geeigneten Gutachter mehr zur Verfügung.

Dahingehend möchten wir Sie bitten sich durch einen der o.g. Gutachter untersuchen zu lassen.


Als Anlage gibt es Gesetzestexte zu §§ 62, 66 SGB I

Das war meine Mail vom 24.04.2015:
bezugnehmend auf unser Telefonat von eben, möchte ich nochmals darauf hinweisen, dass ich eine Begutachtung bei Dr. YYY in Würzburg ebenso wie bei Fr. Dr. ZZZ in Würzburg ebenso ablehnen werde. Zur Begründung weise ich auf die beiden im Rahmen des ersten Verfahrens erstellten Gutachten dieser Personen und meine jeweiligen Stellungnahmen hierzu. Ein objektives Gutachten ist aufgrund der mit diesen Personen gemachten Erfahrungen nicht möglich.

In keinem Fall möchte ich mich allerdings einer Begutachtung verweigern, wenn sie zur Bewilligung der Erwerbsminderungsrente unbedingt als notwendig erachtet werden sollte und bitte kurzfristig um Entscheidung hierzu.

Ich bitte bei Notwendigkeit einer solchen Begutachtung nochmals um einen entsprechenden Spezialisten, dem insbesondere Erkrankungen wie Migräne, ME/CFS, Fibromyalgie und das Ehlers-Danlos-Syndrom etc. und die durch die Gesamtheit der Erkrankungen auftretenden Einschränkungen nicht fremd ist.

Wie mir bekannt ist, fertigt Prof. Dr. xyz, Leiter der Neurologischen Klinik im Klinikum Aschaffenburg, als zertifizierter Gutachter ebenfalls Gutachten an, ebenso wie Dr. abc, Spessart-Klinik Bad Orb. Sollte eine Begutachtung unumgänglich sein, so müsste es doch möglich sein, einen Arzt zu wählen, den ich auch erreichen kann. Auch der neue Leiter der Migräne-Klinik Königstein - Dr. mno - fertigt nach meinem Wissenstand solche Gutachten an.


Nun ja, jetzt muss ich mich wohl durch einen dieser Ablehn-Gutachter erneut begutachten lassen, mit dem Wissen, dass das Ergebnis wohl genau ausfällt, wie beim ersten Mal.

Aber ich habe dann doch noch einige Fragen:

Ich habe ja einige zertifizierte Gutachter benannt, die viel näher an meinem Wohnort liegen als die über 120 km weit weg arbeitenden Gutachter, die von der Knappschaft benannt wurden. Leider finde ich nirgendswo etwas über die Definition, was im EM-Renten-Verfahren als "wohnortnah" gilt. :confused:

Ebenso möchte ich gern wissen, ob es keine Möglichkeit gibt, zu einem der von mir vorgeschlagenen zertifizierten GA zu kommen. Können diese Vorschläge von der Knappschaft tatsächlich einfach ignoriert werden?

Wie gehe ich mit der GA um, wenn - wie beim ersten Mal - das ablehnende GA schon auf dem Tisch liegt, wenn ich da rein komme? Soll ich gleich wieder gehen? Gilt das dann auch als Verweigerung der Begutachtung? Die Einstellung dieser GA wird sich nach denn drei Jahren ja nicht wirklich ändern - jemand, der bereits über 65 ist und Schmerzen in jeglicher Form als "eingebildet" ansieht, wird diese Ansicht sicher auch mit 68 vertreten. :depri: :kotzen:

Gibt es gegen diese Androhung keine rechtliche Möglichkeit, außer sich beim Beschwerdemanagement zu beschweren? :confused:

Leider kann ich den Weg zum Sozialgericht wohl erst nach Ablehnung, Widerspruch und erneuter Ablehnung beschreiten, das wird sich dann sicherlich noch ewig hinziehen.

Vielleicht sollte ich statt der Begutachtung eine Reha in einer entsprechenden Einrichtung beantragen, in der Hoffnung, dass das Verfahren sich dann beschleunigen lässt.

Hat jemand Erfahrungen mit der erneuten Begutachtung beim gleichen Gutachter, der bereits einmal abgelehnt hat? Kann eine erneute Ablehnung durch den gleichen GA wie beim ersten Verfahren vor dem Sozialgericht vielleicht auch ein Vorteil sein?

Vielleicht hat ja jemand schon etwas ähnliches erlebt. :Verwirrt:

Viele Grüße
Royan

Vrori
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Re: Folgen fehlender Mitwirkung

Ungelesener Beitrag von Vrori » Fr 8. Mai 2015, 11:58

Hallo,

die RV hat wohl das folgende Urteil zugrunde gelegt:

lexetius.com/2004,589

danach darf die Leistung eingestellt werden, wenn man nur einen bestimmten Gutachter wünscht.
Ob man das in deinem Fall so verwenden kann, sei dahingestellt...
ich würde mir rechtlichen Rat holen.

Bei mir hat der Richter genau dieses Urteil als Grundlage zur Abweisung meiner Klage gegen die Afa genommen...dieses Urteil wäre für meinen Fall anzuwenden, da ich mich weigerte Schweigepflichtentbindungen zu unterschreiben...
das muß man sich auf der Zunge zergehen lassen..
nun, ich habe Revision eingelegt. mal schauen, was da kommt..

du soltlest dir rechtlichen Rat holen...
LG
Vrori

ich stelle ausdrücklich fest, dass meine Hinweise keine Rechtsberatung sind...
lediglich Tipps, die auf Erfahrung beruhen...

royan
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Re: Folgen fehlender Mitwirkung

Ungelesener Beitrag von royan » Fr 8. Mai 2015, 12:51

Ich will ja gar nicht zu einem bestimmten Gutachter gehen, vielmehr will ich nur zu einem Gutachter gehen, von dem ich nicht schon von vornherein weiß, dass er ein ablehnendes GA verfassen wird, weil ich ihn schon mal als GA hatte...

Die zwingen mir ja genau so einen GA wieder auf.

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Re: Folgen fehlender Mitwirkung

Ungelesener Beitrag von Tamara » Fr 8. Mai 2015, 13:14

Sind die Gutachter denn für die Knappschaft zuständig? Sonst wäre meine Idee einen Gutachter weiter weg zu nehmen.

Tamara

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Re: Folgen fehlender Mitwirkung

Ungelesener Beitrag von royan » Fr 8. Mai 2015, 13:16

Die ich genannt habe, machen wohl auch GA für die DRV. Die Knappschaft kocht aber ihr eigenes Süppchen...

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Unwissend
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Re: Folgen fehlender Mitwirkung

Ungelesener Beitrag von Unwissend » Fr 8. Mai 2015, 20:10

Hallo du da, :smile:

also meine Antwort wäre hier ganz klar: geh zum Fachanwalt damit und lass dich beraten, sonst verrennst du dich damit noch.
Das scheint mir hier jetzt sehr komplex zu sein bzw. zu werden.

royan
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Re: Folgen fehlender Mitwirkung

Ungelesener Beitrag von royan » So 10. Mai 2015, 13:12

Nun ja, ich versuche ja immer noch herauszufinden, was bei der Knappschaft als "wohnortnah" gilt. Die Definition im SGB IX ist mir bekannt, nur kann man das einfach auch auf das SGB VII anwenden?

Das ich letzten Endes mit der Knappschaft wiederum vor dem Sozialgericht lande, scheint sich wohl nicht vermeiden zu lassen.

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