NÖ
Ich warte .....und warte ....und warte.........

Im Großen und Ganzen ja.Heißt das jetzt tatsächlich KEINE weiteren Untesuchungen mehr bei weiteren Gutachtern ?
Meine auch, bis Ende August 34. Dann gehen wir ja fast zeitgleich in Altersrente. ;-)...wird längstens bis 2034 gezahlt (bis zur Regelaltersgrenze)
Bei mir fragen sie einmal im Jahr wegen Hinzuverdienst, weil ich ja einen Minijob habe. Ich lasse mir das dann vom Arbeitgeber bescheinigen, schicke das hin und kriege dann ein Schreiben dass sich nichts ändert, ich halte ja auch brav die Bedingungen ein.Was allerdings sein kann (muss aber auch nicht sein), dass man von Zeit zu Zeit eine Überprüfung ansetzt, d.h. bezgl. Zuverdienst etc. schriftl. anfragt.
Quelle ist eine PDF-Datei der Stadt Hamburg (ich bin zu doof das zu verlinken)„2.3 Vorrang von Erstattungsansprüchen und Anspruchübergängen
Hat der Hilfesuchende Sozialleistungen beantragt, die noch nicht gewährt werden (z. B. Zeitraum zwischen Rentenantragstellung und Rentenauszahlung) und ist deshalb vorübergehend eine Hilfebedürftigkeit eingetreten, ist eine Darlehensvergabe nach § 38 SGB XII ausgeschlossen. In diesen Fällen geht der gesetzlich verankerte Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträger gegen den zuständigen Leistungsträger (=> §§ 102 ff SGB X) als Sonderregelung vor und dem Hilfesuchenden ist eine nicht zurückzahlbare Beihilfe nach dem Regelwerk des SGB XII zu gewähren.“
Sollten die dir einen Aufhebungsbescheid schicken, dann kannst du vielleicht im Widerspruch auf den § hinweisen. Anscheinend hat das schon bei ein paar geklappt.daten.transparenz.hamburg.de/Dataport.../Akte_111.20-3-1-9.pdf
01.01.2012 - Voraussetzungen zur Leistungsgewährung nach§ 38 SGB XII ... 2.3 Vorrang von Erstattungsansprüchen und Anspruchübergängen. Hat der Hilfesuchende Sozialleistungen beantragt, die noch nicht gewährt ... B. Zeitraum zwischen Rentenantragstellung ... 1 n diesen Fällen geht der gesetzlich verankerte.
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