ich bin etwas unsicher.... mein Krankengeld lief zum 31.12.12 aus. Ich habe dann ALG I beantragt (bin aber noch offiziell angestellt).
Jetzt wurde es endlich bewilligt und überwiesen... übrigens bezeichnete mich mein HA als "Sozialschmarotzer". Nett, oder??
Dem Schreiben lag die Anweisung bei, bitte einen Rehaantrag zu stellen. Dafür ist ein Formular im Anhang, auf dem ich meine Krankenkasse und meine
behandelnden Ärzte notieren musste. Und selbstverständlich war ein Hinweisblatt zu unterschreiben, was im Prinzip nichts anders sagt, als "ab sofort sind
sie gläsern und wir dürfen mit Ihren Unterlagen alles machen"

Ich bin nun unsicher, ob ich mir von der DRV noch den Antrag zur Reha runterladen muss und separat auszufüllen habe oder ob das in dem Fall das Arbeitsamt
macht.
Hier der genaue Wortlaut des Briefes vom Amt:
Ich habe diesen beiliegenden "Antrag" weggeschickt; frage mich aber nun, ob das so klug war... ich hätte auch gerne ein Wörtchen mitgeredet bei der Auswahl derAntrag auf Rehabilitationsleistungen oder Erwerbsminderungsrente
Sehr geehrte Frau ....,
Sie sind in Ihrer Leistungsfähigkeit so weit gemindert, dass Sie nur noch weniger als 15 Stunden wöchentlich arbeiten können.
Damit stehen Sie der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung und sind nicht arbeitslos im Sinne der §§ 137, 138 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).
Bis zur Feststellung des Rentenversicherungsträgers, ob bei Ihnen eine Erwerbsminderung vorliegt, längstens bis zur Erschöpfung des Anspruches, können Sie
Arbeitslosengeld weiterhin erhalten (§ 145 Absatz 1 Satz 1 SGB III).
Zur Prüfung der Erwerbsminderung beabsichtige ich, der Rentenversicherung die ärztlichen Unterlagen zu übersenden. Bitte teilen Sie mir mit, wenn Sie damit
nicht einverstanden sind.
Bitte stellen Sie innerhalb eines Monats nach Zugang dieses Schreibens (Monatsfrist) einen Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation (§ 145 Absatz 2 Satz 1 SGB III). Sollten Rehabilitationsleistungen nicht in Betracht kommen, gilt der Antrag als Rentenantrag. Sie können ihn bei der Deutschen Rentenversicherung oder bei der Agentur für Arbeit stellen. Bitte verwenden Sie das beiliegende Formular.
Wenn Sie den Antrag nicht innerhalb der Monatsfrist stellen, muss ich die Zahlung von Arbeitslosengeld nach Ablauf der Frist einstellen (§ 145 Absatz 2 Satz 3 SGB III). In diesem Fall kann Arbeitslosengeld erst ab dem Tag weitergezahlt werden, an dem Sie die Antragsstellung nachholen.
Sollten Sie den Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung stellen, weisen Sie mir dies bitte umgehend nach. Sonst muß ich Ihnen Arbeitslosengeld nach Ablauf der Monatsfrist entziehen (§ 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB I).
Wenn Sie den Antrag gestellt haben, müssen Sie bei der Feststellung des Rentenversicherungsträgers mitwirken. Dies gilt auch für vorbereitende Maßnahmen wie das Aufsuchen von Beratungsstellen. Die Deutsche Rentenversicherung wird mich informieren, wenn Sie der Aufforderung nicht nachgekommen sind. Solange Sie nicht mitwirken, darf ich Arbeitslosengeld nicht zahlen (§ 145 Absatz 2 Satz 4 SGB III).
Wenn Ihnen der Rentenversicherungsträger rückwirkend Übergangsgeld oder Rente bewilligt, muss er mir die für die gleiche Zeit gezahlten Leistungen erstatten (§ 145 Absatz 3 SGB III in Verbindung mit § 103 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - SGB X)
Rehaklinik...
Kennt einer von euch dieses Prozedere? Helft mir bitte.
Vielen Dank!!
Herzliche Grüße