Aussteuerung / Nachweis weiterer AU

Nur Mut, es gibt keine dummen Fragen.
Vrori
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Re: Aussteuerung / Nachweis weiterer AU

Ungelesener Beitrag von Vrori » Mo 19. Nov 2012, 17:01

Hallo,

dazu fehlen mir jetzt mal grad die Worte..

das kann doch so nicht stimmen..

bin jetzt allerdings nicht in der Lage da noch zu recherchieren, weil ich gerade heute ein 4 seitiges Anschreiben, mit Rechtsgrundlagen, für meinen Anwalt für das SG erstellt habe..
der Anwalt hat sich durch eine Äußerung der AFa leider ins Bockshorn jagen lassen und ich muss das jetzt erst mal wieder ausbaden und richtig stellen..

ich werd mich sicherlich morgen dazu noch einmal äußern..

oder doch jetzt gleich:

mir fehlen die Worte...die haben dir das falsch beschrieben..

siehe hier:

Zweck und wesentlicher Inhalt
Stand: Aktualisierung 04/2012
(1) Die Regelung des § 145 wird auch als „Nahtlosigkeitsregelung“
bezeichnet. Sie soll verhindern, dass ein Arbeitsloser in Auswirkung
des gegliederten Sozialleistungssystems wegen einer mehr als
sechsmonatigen Leistungsminderung weder Arbeitslosengeld noch

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhält. Solange der
Rentenversicherungsträger (RVTr) eine Erwerbsminderung nicht
festgestellt hat, fingiert das Gesetz deshalb gesundheitliches
Leistungsvermögen des Arbeitslosen. Die Nahtlosigkeitsregelung
endet mit der Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch
den zuständigen RVTr.
Nahtlosigkeit
(145.1)
(2) Bei einer bis zu sechsmonatigen Leistungsminderung ist
grundsätzlich die Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung,
nicht der Rentenversicherung, gegeben. Dies gilt auch dann, wenn
diese - ggf. entgegen der ursprünglichen Prognose - über 6 Monate
hinausreicht. Die Zuständigkeit der BA ist grundsätzlich erst nach
Ausschöpfung des Krankengeldanspruchs gegeben. (§ 50 SGB V).
Zuständigkeit im
System der Sozialversicherung
(145.2)
(3) Die Nahtlosigkeitsregelung ist anzuwenden, wenn das
Leistungsvermögen nur noch Beschäftigungen von weniger als

15 Stunden wöchentlich (Kurzzeitigkeitsgrenze = 15 Stunden
wöchentlich) zulässt und verminderte Erwerbsfähigkeit durch den
zuständigen RVTr nicht festgestellt ist. In diesen Fällen steht die
Minderung bzw. Aufhebung der Leistungsfähigkeit dem Anspruch nicht
entgegen. Die Nahtlosigkeitsregelung ist ferner anzuwenden, wenn
(…) während eines laufenden Leistungsbezuges das
Leistungsvermögen auf unter 15 Stunden wöchentlich absinkt und
Erwerbsminderung vom RVTr noch nicht festgestellt ist. Ein
zuerkannter Anspruch auf Krankengeld ist dem Alg auf der Grundlage
des § 145 vorrangig.

die haben dir Blödsinn erzählt....

es wird fingiert, dass du nur noch unter 15 Stunden wöchentlich arbeiten kannst...damit eben nicht das passiert, was sie bei dir herausfordern wollen..das du kein ALG I bekommst..

wenn die aber mitteilen, dass du unter 6 Monaten nur unter 15 Stunden, dann ist es so, dass du dich mit deinem Restleistunsvermögen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen mußt und die Afa dann dein Restleistungsvermögen feststellen muss.

Wenn es unter 3 Stunden ist, dann muß die Afa sich mit der DRV in Verbindung setzen..so ist mein Kenntnisstand..kann auch sein, dass ich jetzt, ob der §§-Reiterei heute, selber ganz konfus bin..
LG
Vrori

ich stelle ausdrücklich fest, dass meine Hinweise keine Rechtsberatung sind...
lediglich Tipps, die auf Erfahrung beruhen...

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Re: Aussteuerung / Nachweis weiterer AU

Ungelesener Beitrag von Doppeloma » Mo 19. Nov 2012, 18:02

Hallo KD, :smile:

das ist doch wirklich mal wieder §§-Reiterei, den ganzen Kram zu wiederholen hätten die sich wirlich sparen können, sieht VIEL AUS und beantwortet GAR NICHTS ... :ic_down:
Ich beantrage jetzt mal das GA von der ärztlichen Abteilung der Agentur. Die haben, galube ich, mich für ein halbes Jahr AU bestätigt.
JAAA, du brauchst unbedingt das Gutachten und zwar BEIDE Teile, lass dich da nicht abwimmeln, die versuchen gerne den Teil A zurückzuhalten, da soll nämlich drin stehen woher sie ihre Beurteilung genommen haben UND da SOLL /MUSS auch erklärt werden wie man darauf kommt, dass du UNTER 6 Monaten nicht mehr "Leistungseingeschränkt" sein wirst, nicht Arbeits-Unfähig, das ist hier NICHT die Frage die zu beantworten ist in dem AfA-GA, denn über AU oder nicht AU entscheiden NUR deine behandelnden Ärzte !!! ...

GLATT 6 Monate geht GAR NICHT, es gibt bis /unter 6 Monate für deine "Wunderheilung" oder die Feststellung über 6 Monate weiterhin eingeschränkt, die KONKRETE Ansage für 6 Monate IST auf jeden FALL eine "Mogelpackung" und wird wohl in letzter Zeit häufiger so nach "Aktenlage" festgestellt, sogar OHNE, dass es dazu im GA tatsächlich entsprechende Auskünfte vom Arzt gibt ... :kotzen: :kotzen: :kotzen:

Gerade geschehen bei @Pfirsich30, im GA nach "Aktenlage" steht GAR NICHTS dazu, steht überhaupt NICHTS verwertbares drin, aber von irgendeiner Stelle "unbekannt" bekam er ein Schreiben, der Ärztliche Dienst habe eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit UNTER 6 Monaten festgestellt, daher käme er in die "normale Vermittlung"...also ER hat inzwischen immerhin seinen Bescheid erhalten, bekommt also trotzdem ALGI...WIE GEHT DENN DAS ... :glotzen: :Verwirrt: :Hilfe:
Nürnberg sagt in der Antwort "mehr als 6 Monate". Na, dann krieg ich wohl kein ALGI. Wenn die immer nur ein halbes Jahr bestätigen und nicht mehr, dann ist doch §145 eine Mogelpackung.


Die "Mogelpackungen" sind die AfA-Gutachten dazu, die auch noch überwiegend OHNE Untersuchung gemacht werden, denn in den Dienstanweissungen zur Anwendung des § 145 steht ja AUCH KLAR drin, dass eine SICHERE Leistungs-Verbesserung UNTER 6 Monaten eher unwahrscheinlich sei, wenn jemand (nach 18 Monaten AU !!!) ausgesteuert wurde, das ist also entsprechend zu begründen wie der AfA-GA zu dieser positiven Zukunfts-Prognose gekommen ist, besonders nach "Aktenlage", OHNE den Ausgesteuerten je gesehen /gesprochen und untersucht zu haben...
Wenn eh die Afa entscheidet. Hört sich alles nach willkür an. Ich bleibe dran und schau mal wie es weitergeht.
DAS IST WILLKÜR und ich bin entsetzt, wieviele "Ärzte" ( der diversen ÄD der AfA in ganz D) sich inzwischen dafür hergeben, diese Willkür auf Kosten von Kranken Menschen bedenkenlos zu unterstützen, haben die eigentlich ihr ärztliches Gewissen schon ALLE begraben... :Wut: :schimpfen:

Bitte melde dich wenn dir das Gutachten vorliegt oder wenn die da auch wieder "mauern wollen", du hast einen Rechtsanspruch auf BEIDE Teile nach § 25 SGB X, UND es gibt noch VIELE weitere gesetzliche Grundlagen dafür, dass man IMMER in seine (eigenen) Kranken-Unterlagen Einsicht nehmen UND Kopien fordern darf. :lesen: :lesen: :lesen:

Wurde denn dein Antrag überhaupt schon bearbeitet und schriftlich MIT Bescheid (!!!) abgelehnt, DAZU äußert sich Nürnberg komischerweise AUCH NICHT, die haben das erst mal zu bearbeiten und einen Bescheid zu erteilen, gegen den du dann weiter vorgehen kannst...WAS BILDEN die sich eigntlich ein, wer sie sind. :ic_down:
Die wollen dich ja schon abhalten den Antrag überhaupt zu stellen, weil du "sowieso NIX bekommen wirst", SOOOO NICHT ... :lesen: :Verwirrt: :Hilfe: :Wut:

Viel Erfolg und liebe Grüße von der Doppeloma :umarm:
Was mich nicht umbringt macht mich stärker!

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Re: Aussteuerung / Nachweis weiterer AU

Ungelesener Beitrag von Doppeloma » Mo 19. Nov 2012, 18:58

Liebe Vrori, :smile:
Wenn es unter 3 Stunden ist, dann muß die Afa sich mit der DRV in Verbindung setzen..so ist mein Kenntnisstand..kann auch sein, dass ich jetzt, ob der §§-Reiterei heute, selber ganz konfus bin..
Vergiss es einfach, die DRV interessiert sich sowieso NICHT für die Feststellungen der AfA, die angeblichen "Verwaltungs-Vereinbarungen" zur Klärung unterschiedlicher Einschätzungen des Leistungsvermögens, sind "Papier-Tiger" :ic_down: , an die sich die DRV NOCH NIE gehalten hat...dann hätte es ja bei mir auch nicht 3 Jahre dauern dürfen, bis das Gericht letztlich zu meiner EM-Rente entscheidet ... :confused: :confused: :confused:

Ich hatte noch das "Glück" zu einer wirklichen Ärztin des ÄD der AfA geschickt zu werden, die eine gründliche Untersuchung gemacht, meine mitgebrachten Unterlagen bewertet und ein wirklich OBJEKTIVES GA dazu geschrieben hat, sie hat sich übrigens SELBER NICHT dazu geäußert, welcher § des SGB III hier nun anzuwenden ist.

Diese Entscheidung (zur Anwendung des § 125 auf Grund des erstellten GA) bekam ich dann von der Leistungs-Abteilung zugeschickt und wurde aufgefordert innerhalb 4 Wochen einen Antrag an die DRV zu stellen und diese Antragstellung nachzuweisen.
Das habe ich gemacht und hatte fortan RUHE vor der AfA, denn das GA sagte ja aus, dass ich NICHT mindestens 15 Stunden arbeiten KÖNNE, länger als 6 Monate ...
Nach 4 Monaten kam dann die Ablehnung meiner EM-Rente von der DRV (ich legte natürlich sofort Widerspruch ein) und ich hatte da auch so meine Bedenken, was denn nun passieren würde bei der AfA ... :Gruebeln:

Ich wurde vom ÄD angeschrieben und um die Freigabe der erstellten DRV-GA gebeten, damit bestehende "Divergenzen" in der Leistungs-Beurteilung mit der DRV geklärt werden könnten (so wie du das auch vermutest liebe Vori), habe das dann auf anraten meines Anwaltes auch erlaubt, obwohl ich wirklich ein SEHR ungutes Gefühl dabei hatte.

Es passierte aber NICHTS mehr weiter, es gab wohl auch NIE ernsthaft eine tatsächliche Klärung der "Divergenzen" mit der DRV, man zahlte mir einfach kommentarlos weiter mein ALGI nach § 125 bis mein persönlicher Anspruch beendet war...kurz davor wurde sogar noch der Widerspruch von der DRV abgelehnt, das interessierte die AfA aber schon gar nicht mehr.

Ich nehme mal an, dass man es damals noch nicht so einfach gewagt hat, dieses GA von der Ärztin nach 4 Monaten mal eben "zu korrigieren", denn die DRV hat ja ganz offensichtlich NICHT nachgegeben, falls es da überhaupt mal Kontakte dazu gab, ich weiß es nicht und ehrlich gesagt GLAUBE ich es auch NICHT.

Die DRV läßt sich NICHT reinreden in ihre EM-Renten-Entscheidungen (auch NICHT von der AfA) und so wird bei der AfA inzwischen lieber alles von denen übernommen/abgeschrieben /angepasst (sofern es schon was gibt), damit erst GAR KEINE "Divergenzen" entstehen sollen, die man dann sowieso NICHT mit denen klären KANN...ob dabei (immer MEHR) KRANKE Menschen auf der Strecke bleiben, scheint immer weniger Bedeutung zu haben ...

Ich denke mal auch die Veränderung (und leichte Umformulierung) des § 125 in § 145 ist nicht OHNE Hintergedanken erfolgt, zum § 125 SGB III gab es schon zu viele einschlägige Urteile (bis hoch zum BSG), gerade auch diese Bereiche betreffend, was nach Ablehnung eines EM-Renten-Antrages oder bei Klage zu geschehen hat, dass die AfA da weiterzahlen MUSS.

Zum § 145 SGB III gibt es das ALLES noch nicht und so kann man bei der AfA vorerst noch weiterhin seine eigenen Interpretationen dazu "ausleben", obwohl sich grundsätzlich am Inhalt, Sinn und Zweck dieser Nahtlosigkeits-Regelung absolut GAR NICHTS geändert hat.

Parallel dazu schiebt man die Entscheidungen immer mehr in Richtung "Begutachtung" des ÄD der AfA und hängt sich an den 6 Monaten der Leistungs-Einschränkung immer intensiver auf, das ALLES natürlich möglichst geldsparend nach "Aktenlage", wozu auch den Leuten, die man da verarscht auch noch in die Augen sehen müssen, vielleicht gar selber zu erkennen, da kann ja Einer /Eine wirklich NICHT mehr...

UND am BESTEN SAGT man denen gleich am Eingang/Empfang zur AfA, dass sie sowieso KEINEN Anspruch haben, dann braucht man den ganzen Zauber überhaupt nicht erst angehen und nicht mal einen Antrag bearbeiten... :Verwirrt: :Hilfe:

LEUTE lasst euch NICHT verarschen, JEDER Antrag der bei einer Behörde (das gilt NICHT NUR für die AfA sondern überall) gestellt, wird MUSS auch bearbeitet werden, NUR gegen einen schriftlichen Bescheid KANN man auch rechtlich vorgehen, wenn der Antrag abgelehnt wird...lasst euch das NICHT gefallen wenn man euch SAGT "darauf haben Sie sowieso keinen Anspruch"......

Liebe Grüße von der Doppeloma :umarm:
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Re: Aussteuerung / Nachweis weiterer AU

Ungelesener Beitrag von Vrori » Mo 19. Nov 2012, 19:48

Hallo,

wie Recht du doch hast..
ich bin immer noch konfus, ob des Briefes, den ich meinem Anwalt geschrieben habe...

ich darf jetzt nicht zu viel dazu schreiben, vielleicht in der privaten Runde...

die lesen garantiert mit...
LG
Vrori

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Re: Aussteuerung / Nachweis weiterer AU

Ungelesener Beitrag von 1955KD » Mi 21. Nov 2012, 13:55

Hallo,
gerade hat mich die KK informiert, dass sie den Nachweis für die AfA erst nach der tatsächlichen Aussteuerung versenden können, dies aber die AfA wüsste.
Soll ich jetzt den Antrag für ALG I jetzt schon einreichen, oder erst wenn ich den Beleg von der KK habe.
Wenn ich den jetzt abgebe, sagt die AfA bestimmt, dass der Antrag nicht komplett ist und nicht bearbeitet werden kann.

Ich habe heute mal mit Einschreiben/Rückschein das GA von der AfA angefordert.

Da steht dann bestimmt drin, dass ich nur 6 Monate AU gestellt bin.
Dann wird warscheinlich ALGI auf Basis §145 Nahtlosigkeit abgelehnt, weil die begründen man müsste über 6 Monate AU sein.
Deshalb wird der Arzt auch nicht länger als 6 Monate ausgestellt haben. Die arbeiten da doch eng zusammen, damit man kein ALGI bekommt.

Dann werde ich zum Anwalt gehen. Aber wenn >6Monate von der AfA attestiert werden muss, kann der Anwalt auch nicht machen.
Mit der Regelung, dass der AfA-Arzt entscheidet, hat man doch den Bock zum Gärtner gemacht.

Ist schon alles eine geplante Willkür.

Gruß
KD

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Re: Aussteuerung / Nachweis weiterer AU

Ungelesener Beitrag von Vrori » Mi 21. Nov 2012, 13:57

Hallo,

schau dir mal meinen Post an...

Anwendung des § 145 SGB

da steht etwas sehr interessantes drin, was wir m.M.n. immer zu wenig beachtet haben...zumindest dann, wenn die Afa uns mit den 6 Monaten verschaukeln wollte..
LG
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Re: Aussteuerung / Nachweis weiterer AU

Ungelesener Beitrag von 1955KD » Mi 21. Nov 2012, 13:58

doppelt abgeschickt
Zuletzt geändert von 1955KD am Mi 21. Nov 2012, 14:58, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: Aussteuerung / Nachweis weiterer AU

Ungelesener Beitrag von Vrori » Mi 21. Nov 2012, 14:21

hallo,

die können die 6 Monate nur nehmen, wenn es "sicher" ist....und wer kann schon hellsehen?

Eine länger dauernde AU bis zur Aussteuerung ist ein Indiz dafür, dass die AU auch noch länger anhalten könnte..
schau in meinen Post..
LG
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Re: Aussteuerung / Nachweis weiterer AU

Ungelesener Beitrag von 1955KD » Do 29. Nov 2012, 18:16

Hallo zusammen,

habe jetzt das Gutachten von der AfA bekommen (Teil A + B).
Arbeitsunfähigkeit ist voraussichtlich bis zu 6 Monaten angegeben - d.h. wahrscheinlich daß ich dann kein ALGI bekommen werde.
Den Antrag stelle ich trotzdem im Dez, wenn die Aussteuerung kommt. Vielleicht sollte ich sogar die Unterlagen schon vorher abgeben und die offizielle Aussteuerung nachreichen.
Denke es gibt nur noch Nullrunden.
Es wird mir ggf. nur übrig bleiben mich in 2 bis 3 Monaten nicht mehr Krank schreiben zu lassen und der AfA zur Verfügung zu stellen.
In den Bewerbungen werde ich dann auf meine langfristige Erkrankung hinweisen und hoffe, nicht angenommen zu werden.
Kann diesen Stress bestimmt nicht gebrauchen - notfalls verzichte ich auf ALGI.
Ist schon Sch.... !

Gruß KD

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Re: Aussteuerung / Nachweis weiterer AU

Ungelesener Beitrag von Vrori » Do 29. Nov 2012, 18:25

Hallo,

du solltest keinerlei AU-Meldungen bei der Afa abgeben..du stellst dich mit deinem Restleistungsvermögen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung und dann haben die auch ALG I zu zahlen....du solltest bei denen immer wieder betonen, dass du im Rahmen deiner gesundheitlichen Möglichkeiten natürlich bereit bist, zu arbeiten...
da werden schon nicht 100 Arbeitsplätze auf dich warten..
gerade heute kamen die neuen Arbeitlosenzahlen..über 2,2 Millionen Menschen sind arbeitslos (geschönte Statistik) und es gibt nur knapp 700.000 Stellen...(war doch so, Doppeloma oder=)...von daher werden die AG nicht auf uns 58jährige warten...

und warte erst einmal ab, ob es überhaupt dazu kommt, Bewerbungen schreiben zu müssen....
Hast du Rente beantragt?...dann sollten die doch so viel Verstand haben und die Rentenentscheidung abwarten....
LG
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