Anwendung des § 145 SGB III

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Vrori
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Anwendung des § 145 SGB III

Ungelesener Beitrag von Vrori » Mi 21. Nov 2012, 13:38

Hallo,

ich habe mir die DA zum o.g. § noch einmal durchgelesen..

da heißte es eindeutig...

Eine vor der
Arbeitslosmeldung liegende Zeit lang andauernder Arbeitsunfähigkeit
(z. B. Krankengeldbezug mit Aussteuerung) ist Indiz dafür, dass die
Nahtlosigkeitsregelung zur Anwendung kommen kann. Nach der BSGRechtsprechung ist die Nahtlosigkeitsregelung nur dann
ausgeschlossen, wenn sicher ist, dass die Leistungsfähigkeit innerhalb
von sechs Monaten wieder hergestellt wird (BSG v. 26.5.1977 – 12
RAr 13/77)

:aha:

d.h. also, ein ärztlicher Gutachter der Afa kann mit Sicherheit gar nicht feststellen, dass die Leistungsfähigkeit innerhalb von 6 Monaten wieder hergestellt wird....es sei denn, er ist Hellseher...

u.a. steht dort auch..

Eine vor der Arbeitslosmeldung liegende Zeit lang andauernder Arbeitsunfähigkeit
(z. B. Krankengeldbezug mit Aussteuerung) ist Indiz dafür, dass die
Nahtlosigkeitsregelung zur Anwendung kommen kann.


d.h. letztendlich auch, dass es per Indizienlage sicherer ist, dass jemand länger als 6 Monate krank ist, als dass ein Gutachter hellsehen kann...

letztendlich muß die Afa auch den 145 bei einer Wiedereingliederung anwenden...und wer spricht da von einer mehr als 6 Monaten dauernden Erwerbsminderung? Niemand, denn der Sinn der Wiedereingliederung ist ja, jemanden wieder ins Berufsleben zu bringen..
ergo kann der Gutachter nicht sagen, du bist zwar weniger als 6 Monate au, nach unserer Auffassung greift bei dir der 145 nicht, aber weil du eine Wiedereingliederung machts greift der 145?
das widerspricht sich...

(4a) Auch während einer stufenweisen Wiedereingliederung nach § 74
SGB V und § 28 SGB IX liegt Arbeitsunfähigkeit und keine
Beschäftigung vor, so lange die Tätigkeit in dem
Wiedereingliederungsverhältnis nicht den zeitlichen Umfang der vor
Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zuletzt konkret ausgeübten
Beschäftigung erreicht. Das Wiedereingliederungsverhältnis lässt
insoweit die Voraussetzungen der Nahtlosigkeit nicht entfallen.


was haltet ihr davon? hab ich das richtig verstanden und interpretiert?
LG
Vrori

ich stelle ausdrücklich fest, dass meine Hinweise keine Rechtsberatung sind...
lediglich Tipps, die auf Erfahrung beruhen...

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Fatbob
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Re: Anwendung des § 145 SGB III

Ungelesener Beitrag von Fatbob » Mi 21. Nov 2012, 15:05

Die Nahtlosigkeitsregelung wird von den Arbeitsagenturen häufig unrichtig angewendet: Lehnt die Rentenversicherung den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente erstmalig ab, stellt die Arbeitsagentur die Zahlung des Arbeitslosengelds ein, mit dem Hinweis, die Voraussetzung des Fortzahlungsanspruchs sei wegen der Entscheidung der Rentenversicherung nunmehr weggefallen. Dies ist schlichtweg falsch! Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitslosengeldes endet nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erst dann, wenn über den Rentenantrag des Betroffenen endgültig rechtskräftig entschieden worden ist! Der Anspruch auf nahtlose Arbeitslosengeldfortzahlung kann (und sollte) hier auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden.
Immer wieder lehnt die Arbeitsagentur die nahtlose Arbeitslosengeldzahlung mit der Begründung ab, die Leistungsfähigkeit des Versicherten sei nur bis zu einem halben Jahr gemindert, sodaß die gesetzlichen Voraussetzungen der Nahtlosigkeitsregelung (Leistungsminderung von mehr als einem halben Jahr) nicht vorlägen. Auch hier ist ein rechtliches Vorgehen oftmals erfolgversprechend, da die Rechtsprechnung an die Prognose, dass eine "nur" bis zu 6-monatige Leistungsunfähigkeit vorliegt, hohe Anforderungen stellt.

Autor:
Dr. Robert Heimbach
Rechtsanwalt u. Fachanwalt für Sozialrecht
Friedrichstr. 90, 10117 Berlin
Tel: 030-91703620

kanzlei@ra-heimbach.com
http://www.anwalt24.de/beitraege-news/f ... rankengeld

du liegst mit deiner einschätzung richtig, sehr viele nehmen es einfach hin, weil sie nicht den Mut
haben sich zu wehren.
lg
"Sir, wir sind umzingelt! ... Ausgezeichnet jetzt können wir in alle Richtungen angreifen."

Jedes Ding hat zwei Seiten...
Mit Rechtsanwalt drei...

Karla1
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Re: Anwendung des § 145 SGB III

Ungelesener Beitrag von Karla1 » Mi 21. Nov 2012, 21:11

Hallo Ihr beiden
Diese Info nehme als Gedaechtnisstuetze zu meinen Notizen morgen zu der Rechtsberatung mit .
Hab die ganze Woche nachgedacht und Notizen gemacht was ich alles wissen
will und muss.
Ohne Notizzettel sitz sonst dort und hast wenn raus kommst die haelfte deiner Fragen vergessen.
Ich nehme noch meine Frau mit falls ich was nicht kapiere oder vergesessen sollte.

Gruß Karl

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