§ 43 SGB VI

Nur Mut, es gibt keine dummen Fragen.
Gewichtl
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§ 43 SGB VI

Ungelesener Beitrag von Gewichtl » Sa 17. Dez 2011, 20:02

Hallo,
ich lese hier im Forum immer wieder, dass bei Gutachten auch mittels (Fang-)Fragen herauszufinden versucht wird, inwieweit noch eine allgemeine Restleistungsfähigkeit vorhanden ist (Kartoffeln schälen, Fenster putzen, einkaufen, etc.). Ich bin darüber immer wieder sehr verwundert, weil der Gesetzgeber zur Feststellung einer evtl. Erwerbsminderung ausdrücklich die Feststellung der "Erwerbsfähigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes" verlangt. Hierdurch werden also ausdrücklich die aktuellen Arbeitsmarktbedingungen als Maßstab gefordert und nicht etwa nur die allgemeine Lebensbewältigungsfähigkeit.
Kann mir jemand diesen Widerspruch des Begutachtungsauftrages erklären?
Danke.

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Esuse
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Re: § 43 SGB VI

Ungelesener Beitrag von Esuse » Sa 17. Dez 2011, 21:25

Hallo Rudi,
der Sinn ist, daß möglichst wenig Leute, die EM-Rente bekommen.
Liebe Grüße

Esuse

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Doppeloma
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Re: § 43 SGB VI

Ungelesener Beitrag von Doppeloma » Sa 17. Dez 2011, 23:54

hallo Gewichtl, :smile:
Ich bin darüber immer wieder sehr verwundert, weil der Gesetzgeber zur Feststellung einer evtl. Erwerbsminderung ausdrücklich die Feststellung der "Erwerbsfähigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes" verlangt.
Deine Verwunderung teilen sicher viele hier, denn "die üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes" spielen in den Gutachten (zumindest der DRV) eher eine SEHR untergeordnete Rolle.
Man gewinnt da meist NICHT den Eindruck, dass die von den (AKTUELL) üblichen Bedingungen auf diesem heutigen Arbeitsmarkt überhaupt "einen blassen Schimmer haben"... :confused: :Gruebeln:
Hierdurch werden also ausdrücklich die aktuellen Arbeitsmarktbedingungen als Maßstab gefordert und nicht etwa nur die allgemeine Lebensbewältigungsfähigkeit.
Schöne Theorie, die in der Praxis der DRV-Bescheide meist darin gipfelt, dass man in JEDEM Falle noch als PFÖRTNER oder TELEFONISTIN arbeiten KÖNNE, leider haben diese beiden Berufe mit den Vorstellungen der DRV auch nicht mehr viel zu tun.
Da sind die mit ihren "Arbeitsmarkt-Kenntnissen" wohl irgedwie vor 20 - 30 Jahren stecken geblieben, denn das sind inzwischen absolute Stress-Jobs geworden.

Es wird ja bei den Begutachtungen auch meist GAR NICHT nach den (tatsächlichen) beruflichen Faktoren und/oder Einflüssen gefragt, ich weiß NICHT woher da die Gutachter die Kenntnisse nehmen zu entscheiden, ob man das nun noch machen KANN oder NICHT... :Gruebeln: :Gruebeln: :Gruebeln:

Dann wird man auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Vollzeit einsatzfähig begutachtet und mit SOOO VIELEN diversen/persönlichen krankheitsbedingten Einschränkungen belegt, dass dies mit den auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt "üblichen Bedingungen" GAR NICHT mehr in Einklang zu bringen ist... :keule: :kotzen:
Kann mir jemand diesen Widerspruch des Begutachtungsauftrages erklären?
NEIN, erklären kann dir das wohl NUR die DRV, irgendwie damit KLAR kommen MÜSSEN allerdings die meisten hier. :Verwirrt: :Hilfe:

Denn wir KÖNNEN ja fast ALLE auf dem "allgemeinen Arbeitsmarkt noch Vollzeit arbeiten", NUR LEIDER EBEN NICHT unter den "üblichen Bedingungen", wenn ALLE unsere gesundheitlichen Einschränkungen berücksichtigt werden sollen, von den Arbeitgebern, DANN SIND es eben (eigentlich) NICHT mehr die ÜBLICHEN Bedingungen, ODER ??? :Wut: :schimpfen:

Ich BIN übrigens TELEFONISTIN, seit gut 10 Jahren und IMMER NOCH in einem CallCenter fest angestellt, DAS KANN ich aber (AUCH lt. DRV-Reha UND Gutachten !!!) NICHT mehr machen, trotzdem bin ich (lt. DRV) Vollzeit Arbeitsfähig auf dem allgem... unter Berücksichtigung diverser Einschränkungen...NEEE, DAZU fällt MIR NIX mehr ein... :Verwirrt: :Hilfe:

Liebe Grüße von der Doppeloma :umarm:
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Gewichtl
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Re: § 43 SGB VI

Ungelesener Beitrag von Gewichtl » So 18. Dez 2011, 16:55

Liebe Doppeloma,

könnte es dann Sinn machen, sich präventiv unter Berufung auf die o. g. gesetzliche Berücksichtigungserfordernis der "üblichen Bedingungen des allgemeinen (also des sogenannten ersten) Arbeitsmarktes" selber ein aktuelles Gutachten eines Arbeitsrechtsanwaltes zu eben diesen (mittlerweile) "üblichen Bedingungen" zum med. Gutatchtertermin mitzubringen und - unter Zeugen - darauf zu bestehen, dass dieses Gutachten bei der Feststellung der Erwerbsfähigkeit Berücksichtigung findet, oder AUSDRÜCKLICH NICHT Berücksichtigung findet? Wäre das nicht ein zarter Hinweis auf drohende Erklärungsnot des med. Gutachters bei evtl. erforderlicher Klage?

Liebe Grüße
Gewichtl

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