Hallo Schätzelein!
Wie Vrori schon schrieb, werden ab einer bestimmten Pflegezeit (mindestens 14 Stunden wöchentlich) für die Pflegeperson Rentenversicherungsbeiträge gezahlt. Ich bekomme für meinen Sohn auch welche, anteilig für die Tage, die er hier zu Hause ist, weil er ja vollstationär betreut wird. Er hat PS 2.
Ich bekomme dann von der Pflegekasse eine Bescheinigung über einen bestimmten Betrag, der zur Beitragsbemessung herangezogen wurde.
Rechtsgrundlage:
SGB XI § 44
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__44.html
http://www.betanet.de/betanet/soziales_ ... g-313.html
Das ist Bundesrecht, gilt also für alle gesetzlichen Pflegekassen.
blickt da von euch jemand durch ?

Wenn Du das nicht verstehst, darfst Du das Amt auch fragen, die sind gesetzlich verpflichtet, Dir das zu erklären!
http://www.rehakids.de/phpBB2/viewtopic ... 916#517916
Wenn Du mich fragst, hat da einfach jemand einen Textbaustein reinkopiert, ohne darüber nachzudenken.
vorrangige entscheidungsleistungen im sinne von §13 abs.1 sgb XI zb. nach dem bundesversorgungsgesetz und aus der gesetzl. unfallvers., die wegen pflegebedürftigkeit gezahlt werden oder nachrangige fürsorgeleistungen im sinne von § 13 abs. 3 sgb XI z.b. nach dem bundessozialhilfegesetz / sgb XII die wegen pflegebdürftigkeit gezahlt wurden. ?????
Mein Freund Google weiß das.

Ich versuche das mal aufzudröseln.
Der genannte § 13 Absatz 1 und 3 SGB XI
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__13.html
§ 13 Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu anderen Sozialleistungen
(1) Den Leistungen der Pflegeversicherung gehen die Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit
1.
nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
2.
aus der gesetzlichen Unfallversicherung und
3.
aus öffentlichen Kassen auf Grund gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge....
(3) Die Leistungen der Pflegeversicherung gehen den Fürsorgeleistungen zur Pflege
1.
nach dem Zwölften Buch,
2.
nach dem Lastenausgleichsgesetz, dem Reparationsschädengesetz und dem Flüchtlingshilfegesetz,
3.
nach dem Bundesversorgungsgesetz (Kriegsopferfürsorge) und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
vor. Leistungen zur Pflege nach diesen Gesetzen sind zu gewähren, wenn und soweit Leistungen der Pflegeversicherung nicht erbracht werden oder diese Gesetze dem Grunde oder der Höhe nach weitergehende Leistungen als die Pflegeversicherung vorsehen. Die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Zwölften Buch, dem Bundesversorgungsgesetz und dem Achten Buch bleiben unberührt, sie sind im Verhältnis zur Pflegeversicherung nicht nachrangig; die notwendige Hilfe in den Einrichtungen nach § 71 Abs. 4 ist einschließlich der Pflegeleistungen zu gewähren.
Das hieße, wenn ich das richtig interpretiere, bei den vorrangigen Leitzungen nach Satz 1 gäbe es nur dann Pflegegeld von der Pflegekasse , wenn dem Pflegebedürftigen keine der genannten Leistungen zusteht.
Satz 3 bedeutet, dass die darin genannten Leistungen (der Sozialhilfe) nur gibt, wenn keine Pflegestufe zuerkannt wurde, d.h. wenn zwar Pflegebedarf da ist, es aber nicht für eine Pflegestufe reicht. Dann kann man diese Leistungen beantragen.
http://de.wikipedia.org/wiki/Hilfe_zur_Pflege
Da sie eine Pflegestufe hat, erhält sie aus den anderen Töpfen keine Leistungen, d.h. Du bräuchtest nur den Bewilligungsbescheid der Pflegekasse für die geltend gemachten Zeiten und die Bescheinigung(en) der Pflegekasse über die an die DRV gezahlten Rentenversicherungsbeiträge als Nachweis.
falls sie nachweise über das pflg-geld vom jugendamt wollten - wieso ?
Meiner Meinung nach nicht nötig.
Vielleicht einfach bei
http://www.rehakids.de/phpBB2/index.html registrieren und in der Rubrik Rechtliches fragen?
In dem Forum gibt es viele Pflegeeltern behinderter Kinder, vielleicht weißt das da jemand.
Liebe Grüße
Annette