
na die sind ja FIX, aber DU bist zumindest schon mal schlauer, und so kannst du die Frist für die KÜ-Schutz-Klage nicht mehr verpassen

Viele Firmen verlassen sich darauf, dass die schwerbehinderten Mitarbeiter nicht Bescheid wissen, dass sie so "ordentlich" eben gar nicht mehr gekündigt werden KÖNNEN, finde ich gut, dass dein Integrationsamt dir da gleich die richtigen Informationen gegeben hat, ist (leider) auch nicht überall der Fall

Verhindern können die das letzten Endes auch nicht, aber zumindest MÜSSEN deine Rechte gewahrt werden und ich würde auf JEDEN Fall die KÜ-Schutzklage machen, wenn die nicht GANZ schnell schriftlich die Kündigung zurücknehmen.hab mit dem Mitarbeiter vom Integrationsamt besprochen, dass wenn die Kündigung nicht schriftlich widerlegt wurde in 2 bis 2,5 Wochen ich mich dort melde und die weiteren Schritte eingeleitet werden.
Zu telefonischen Zusagen /Aussagen hast du ja schon die richtigen Antworten bekommen, DAS IST NIX WERT wenn es hart auf hart kommt, zählt NUR Schriftliches, DAS hätten die wohl gerne, dass du diese KÜ auch noch vernichten würdest...


Was die Urlaubsabgeltung betrifft scheint es noch immer einige Unklarheiten zu geben, es geht hier um ein EU-Gesetz (Europäischer Gerichtshof!!!) und das KANN (so wie es aktuell gültig ist) von KEINER Firma in D umgangen werden


Unabhängig von Tarifverträgen usw. und dieser Anspruch hat auch überhaupt NIX damit zu tun, nach welchem § man das ALG nach der Aussteuerung bekommen hat, es geht ausschließlich um die Tatsache, dass man seinen Urlaub (VOR ENDE eines Arbeitsverhältnisses!) WEGEN KRANKHEIT NICHT MEHR antreten konnte, AUCH im Falle einer EM-Zeit-Rente verfällt dieser Anspruch NICHT, solange das Arbeitsverhältnis NICHT beendet wird.
Aus dieser Regelung besteht ein Anspruch auf den gesetzlichen Urlaub (Bundesurlaubsgesetz!!!) plus eventuell der 5 Tage wegen anerkannter Schwerbehinderung, und NICHT generell auf den arbeitsvertraglichen /tarifvertraglichen Urlaub, danach zu zahlen ist der jeweiligen Firma freigestellt, der Rest aber ist aktuell gesetzliche PFLICHT.
Es ist alles wahnsinnig kompliziert geregelt ABER bitte trotzdem versuchen, die verschiedenen Konstellationen auseinander zu halten, mit ALGI nach § 117 und/oder § 125 hat das NICHT das Geringste zu tun, diesen (gesetzlichen) Anspruch haben auch Leute, die während Krankheit entlassen werden und noch längst nicht ausgesteuert sind und/oder wegen direktem Übergang in eine EM-Rente niemals ALG bezogen haben

Mein Männe hatte (z.B.) ALGI § 117 lt. Bescheid (nach Aussteuerung aus dem Krankengeld), hatte danach überhaupt KEIN eigenes Einkommen mehr (kein Anspruch auf H4), bis ihm die EM-Rente endlich bewilligt wurde (in seinem Falle sogar unbegrenzt!), damit endete sein Arbeitsverhältnis "automatisch" (lt. Arbeitsvertrag), seit Oktober 2006 (!!!) war er durchgehend AU geschrieben.
Mit ENDE seines Arbeitsvertrages KONNTE er (jetzt wegen der Rente!) seinen Urlaub (aus den Jahren 2006 - 2010) NICHT mehr (VOR Ende des Arbeitvertrages) antreten, darum bekam er die Urlaubs-Abgeltung für diesen gesamten U-Anspruch ausgezahlt, bei seiner Firma war (zumindest) DAS KEIN Thema, eine Abfindung bekam er allerdings ( nach über 10 Jahren!) auch nicht !!!
Diese gesetzliche Regelung MUSSTE die Regierung auf Grund eines Urteiles des EU-Gerichtshofes (2009) treffen, da wird sicher irgendwann auch mal wieder zu Gunsten der AG dran "rumgebastelt", aber wie es (besonders bei Arbeitnehmer-VORTEILEN) üblich ist, hat die Bundesregierung die gesetzlichen Regelungen dazu auch wieder auf den letzten Drücker "mit der heißen Nadel" gestrickt und nun haben sich erst mal ALLE Firmen in D DANACH zu richten


Im Falle einer Klage am Arbeitsgericht, ist es nicht ganz ausgeschlossen, dass ein "Vergleich" Richtung Abfindung vom Gericht "angeregt" wird (einen Rechtsanspruch auf eine Abfindung gibt es NICHT!), in diesem Falle ist aber die U-Abgeltung zusätzlich zu leisten, denn DARAUF besteht, unabhängig von einer eventuellen Abfindung ein Rechtsanspruch

Liebe Grüße von der Doppeloma
