dumm-frag :....normalerweise gibt es doch da eine Frist in der so was erhoben werden muss
Es ist soweit - Post von der DRV....
- k@lle
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Re: Es ist soweit - Post von der DRV....
hast du dich auch mal schlau gemacht.....Einspruch/Wiederspruch-----Zeitlimit ?
dumm-frag :....normalerweise gibt es doch da eine Frist in der so was erhoben werden muss
dumm-frag :....normalerweise gibt es doch da eine Frist in der so was erhoben werden muss
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- Antonia
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Re: Es ist soweit - Post von der DRV....
Danke für die Erinnerung, K@lle. Es sind 4 Wochen, die man Zeit hat, um Widerspruch zu erheben. Das sagen die einem auch ganz brav (S. 8 des Schreibens).
Der Widerspruch ist heute (oder war's gestern??) raus. Ist ja nur ein Zweizeiler.
Und den Rest macht die Anwältin dann.
Deren Erstanalyse wird mich übrigens so ca. 250 € kosten.
Frau gönnt sich ja sonst nix
Der Widerspruch ist heute (oder war's gestern??) raus. Ist ja nur ein Zweizeiler.
Und den Rest macht die Anwältin dann.
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Re: Es ist soweit - Post von der DRV....
Dann ist deine Sachen ja erst mal "in guten Händen", trotzdem MUSS ich auch widersprechen
Das nur mal so zur "Auffrischung"
Liebe Grüße von der Doppeloma
Die gesetzliche Frist für einen Widerspruch beträgt EINEN ganzen MONAT, ab Kenntnisnahme (das bedeutet soviel wie, 3 Tage nach Poststempel sollte das Schreiben beim Empfänger eingetroffen sein), die meisten Monate haben MEHR als 4 Wochen, daher ist dieser FEINE Unterschied manchmal nicht zu verachten.Es sind 4 Wochen, die man Zeit hat, um Widerspruch zu erheben
Das nur mal so zur "Auffrischung"
Liebe Grüße von der Doppeloma
Was mich nicht umbringt macht mich stärker!
- Amethyst
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Re: Es ist soweit - Post von der DRV....
Hallo!
Regelung im BGB:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/B ... G001802377
Konkret in sozialrechtlichen Verfahren:
Sozialgerichtsgesetz SGG http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/index.html
§ http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__64.html
§ 64
(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tag nach der Eröffnung oder Verkündung.
(2) Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf ihres letzten Tages, eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag, so endet die Frist mit dem Monat.
(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.
Fehlt die sogenannte Rechtsbehelfsbelehrung, also der Hinweis im Bescheid, dass man innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen bzw. klagen kann, hat man ein Jahr Zeit.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__66.html
§ 66
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 67 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
Unter bestimmten Umständen ist nach Ablauf der Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich.
§ 67
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist
einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die
Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der
Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann
die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer
wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte
Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist
unanfechtbar.
Der Vollständigkeit halber hier noch meine Zusammenfassung zu den Rechtsmitteln:
viewtopic.php?f=3&t=614
Liebe Grüße
Annette
Genau!Die gesetzliche Frist für einen Widerspruch beträgt EINEN ganzen MONAT, ab Kenntnisnahme (das bedeutet soviel wie, 3 Tage nach Poststempel sollte das Schreiben beim Empfänger eingetroffen sein), die meisten Monate haben MEHR als 4 Wochen, daher ist dieser FEINE Unterschied manchmal nicht zu verachten.
Regelung im BGB:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/B ... G001802377
Konkret in sozialrechtlichen Verfahren:
Sozialgerichtsgesetz SGG http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/index.html
§ http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__64.html
§ 64
(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tag nach der Eröffnung oder Verkündung.
(2) Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf ihres letzten Tages, eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag, so endet die Frist mit dem Monat.
(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.
Fehlt die sogenannte Rechtsbehelfsbelehrung, also der Hinweis im Bescheid, dass man innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen bzw. klagen kann, hat man ein Jahr Zeit.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__66.html
§ 66
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 67 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
Unter bestimmten Umständen ist nach Ablauf der Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich.
§ 67
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist
einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die
Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der
Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann
die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer
wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte
Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist
unanfechtbar.
Der Vollständigkeit halber hier noch meine Zusammenfassung zu den Rechtsmitteln:
viewtopic.php?f=3&t=614
Liebe Grüße
Annette
Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren. (Bertolt Brecht)
Wo Unrecht zu Recht wird, wird Widerstand zur Pflicht (Bertolt Brecht)
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Re: Es ist soweit - Post von der DRV....
Boooaaaah! seid ihr streng mit mir.
gleich liege ich heulend unterm Adventskranz...
Ja, es stimmt: es ist ein Monat. Das steht da auch so. Bei mir ist halt ein Monat gleich 4 Wochen.
Frage an die Bescheidwisser unter uns: wie hoch genau ist "halbhoch" ?!???
Na kommt, ihr schafft das schon, strengt euch an !!!
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Ja, es stimmt: es ist ein Monat. Das steht da auch so. Bei mir ist halt ein Monat gleich 4 Wochen.
Frage an die Bescheidwisser unter uns: wie hoch genau ist "halbhoch" ?!???
Na kommt, ihr schafft das schon, strengt euch an !!!
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Re: Es ist soweit - Post von der DRV....
DAS ist halbhoch:Antonia hat geschrieben: Frage an die Bescheidwisser unter uns: wie hoch genau ist "halbhoch" ?!???
Na kommt, ihr schafft das schon, strengt euch an !!!
HALBHOCH
Sieht geil aus, gelle?
Gruß
Miko
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Re: Es ist soweit - Post von der DRV....
Sieht geil aus, gelle?
Ich würde sie nicht anziehen.
Liebe Grüße
Annette
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Re: Es ist soweit - Post von der DRV....
Kennst doch gar nicht die Größe...Amethyst hat geschrieben: Ich würde sie nicht anziehen.Außerdem passen sie mir eh nicht.
Wieso nicht anziehen?
Ich finde solch Teile schön.
(Bin kein Schuhfeti-find´s einfach nur hübsch)
Gruß
Miko
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Re: Es ist soweit - Post von der DRV....
Hör mal gut zu!!!!!!!!!!Antonia hat geschrieben:Falsche Antwort! Das ist nicht halbhoch.
Wenn im Internet steht, dass das HALBHOCH ist, dann stimmt das, nicht wahr?!!!!!!!!!!!
Das Internet weiß das!!!!!!!!!!
Gruß
Miko
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