
GENAU SO wird es ja auch gemacht, wenn sich eine rückwirkende (mit Überschneidung von ALG I- Zahlungen) Rentenzahlung ergibt, vielleicht kann ja die aktuellste DA der AfA ein wenig Licht in die Sache bringenDafür hätte ich eine einfache Lösung: Die AfA bekommt nur Geld zurück, wenn der "Kunde" nach § 125 eingestuft war - ansonsten hätten sie ja vermitteln können.

Aber Vorsicht es (wie immer!) sehr viel zu lesen und schwer zu verstehen

Zitate
Aktualisierung, Stand 04/2011
Wesentliche Änderungen
Die DA sind insgesamt überarbeitet worden. Wesentliches Ziel der überarbeiteten Weisungen ist es, die Entscheidung über den Antrag auf Alg erst nach erfolgter ärztlicher Begutachtung durchzuführen und eine beschleunigte Bereitstellung der ärztlichen Begutachtung sicherzustellen. Auf die Handlungsempfehlungen/Geschäftsanweisungen 04/2011 Nr. ___ vom 20.04.2011 wird hingewiesen.
Aktualisierung, Stand 08/2005
Wesentliche Änderungen
Der Anspruch auf Krankengeld ist dem Alg-Anspruch auf der Grundlage des § 125 vorrangig.
§ 125 SGB III - Minderung der Leistungsfähigkeit
Stand: Aktualisierung 01/2005
(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. 2Die Feststellung, ob verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. 3Kann sich der Leistungsgeminderte wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch einen Vertreter erfolgen. 4Der Leistungsgeminderte hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.
(2) Die Agentur für Arbeit hat den Arbeitslosen unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. 2Stellt der Arbeitslose diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld gestellt. 3Stellt der Arbeitslose den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tage nach Ablauf der Frist an bis zum Tage, an dem der Arbeitslose einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt. 4Kommt der Arbeitslose seinen Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird. 5Satz 4 gilt entsprechend, wenn der Arbeitslose durch sein Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.
(3) Wird dem Arbeitslosen von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt, steht der Bundesagentur ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu. 2Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1 mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen oder einen Dritten gezahlt, hat der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.
Zitate Ende
Quelle
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler- ... g-p125.pdf
Ein Anspruch auf ALGI ist ansonsten generell überhaupt NICHT gegeben, wenn man noch einen Arbeitsplatz HAT, alleine diese Tatsache macht einen (DEN) wesentlichen Unterschied zum "normalen" ALGI-Bezug, eine rechtliche Notwendigkeit den vorhandenen Arbeitsplatz selbst aufgeben zu MÜSSEN, ist NICHT vorhanden.

Wird übrigens in der ganzen DA zur Verfahrensweise bei Anwendung des § 125 (NACH einer Aussteuerung

In diesem Fall (fortbestehende AU- Bscheinigung /Leistungseinschränkung) bekommt man eben unabhängig vom Weiter- Bestehen eines Arbeitsverhältnisses (der AG "verzichtet" auf das Dispositionsrecht, fordert den AN also NICHT auf "lieber" seine Arbeit wieder aufzunehmen!) ALGI gezahlt, für den persönlichen Anspruchs-Zeitraum.
JEDE Firma MUSS die entprechenden Lohnbescheinigungen zur Berechnung des ALGI ausfüllen, in diesen Bescheinigungen wird auch extra erwähnt, dass dies unabhängig vom weiter bestehenden Arbeitsvertrag zu erfolgen hat

Zumindest in größeren Firmen dürften "Ausgesteuerte" eigentlich auch nicht gerade "unbekannte Wesen" sein

Es ist also kein Problem darin zu sehen, dass man noch einen Arbeitsplatz HAT und es gibt schon gar keinen Grund diesen nun freiwillig aufzugeben und damit auf GENAU all die Vorteile zu verzichten, die @Fulgora aufgezählt hat.
Der fiktive Fall, den er beschreibt dürfte wohl die absolute Ausnahme darstellen, in den meisten Fällen bekommen die Ausgesteuerten letztendlich (mehr oder weniger problemlos!) ihr ALGI ausgezahlt und den § 117 haben wohl ca. 99,9 % davon im Bescheid stehen, ich sehe das prakmatisch, MIR/UNS war es EGAL welcher § da steht

Viel WICHTIGER war es das GELD dazu, pünktlich jeden letzten im Monat auf dem Konto zu haben, (den korrekten § hätten wir NICHT essen können


Die schicken eben einfach mal KEIN Geld, wenn sie meinen, wir hätten auch OHNE H4 genug, rechtsgültige Bescheide, Informationen (Warum kein Geld kommt/kommen wird




Und JEDEN Monat erneut die Frage, kommt das Geld vom Amt oder kommt es NICHT und wenn JA, WIEVIEL...


Bloß gut, dass die uns/mich wenigstens Einladungs- und "Vermittlungsmäßig" in Ruhe lassen, dafür hätte ich vor lauter Widersprüche und Sachstandanfragen und Beschwerden schreiben gar keine Zeit...


Schöne Ostern euch ALLEN von Doma und Dopa

