Verfall von Urlaubsansprüchen bei langjähriger Erkrankung

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Fee59
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Verfall von Urlaubsansprüchen bei langjähriger Erkrankung

Ungelesener Beitrag von Fee59 » Fr 24. Jan 2014, 15:34

Verfall von Urlaubsansprüchen bei langjähriger Erkrankung

BAG, Urteil vom 12.11.2013
Aktenzeichen: 9 AZR 646/12

BAG 9 AZR 646/12
Auch nach Unionsrecht verfällt der Urlaubsanspruch, wenn die Arbeitsunfähigkeit über den 31. März des zweiten Jahres fortdaurt, das auf das Urlaubsjahr folgt, entschied das BAG.

habe ich gerade gefunden.
Wieder mal zum Nachteil der sowieso schon Benachteiligten ...

Liebe Grüße
Fee
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Doppeloma
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Re: Verfall von Urlaubsansprüchen bei langjähriger Erkrankun

Ungelesener Beitrag von Doppeloma » Sa 25. Jan 2014, 18:00

Hallo Fee, :smile:
BAG, Urteil vom 12.11.2013
Aktenzeichen: 9 AZR 646/12
es ist merkwürdig, dass man dieses Urteil im Moment nicht kostenfrei abrufen kann ... in deinem Link geht es ja um irgendwelche Ansprüche von Erben auf die Urlaubsabgeltung des Verstorbenen ... da mag das anders sein, als wenn man selber noch den Anspruch darauf hat am Ende des Arbeitsvertrages ... :confused: :Gruebeln:

Ich habe jedenfalls die Urlaubsabgeltung nach aktuell geltenden Richtlinien (war auch ein BAG-Urteil von 2012 oder 2013 ... :Gruebeln: ) letztes Jahr erhalten, dazu gab es schon eine Diskussion in einem anderen Forenbereich ...

posting.php?mode=reply&f=28&t=4601

Man erklärte mir zwar telefonisch auch zunächst mein Urlaub wäre komplett verfallen, schriftlich geben wollte man mir das aber nicht ... :teufel:

Es ist richtig, dass die AG nicht mehr für (unbegrenzt) viele Jahre auszahlen brauchen (darum ging es in dem Urteil was ich meine), es wurde aber trotzdem festgestellt, dass in JEDEM neuen Jahr (der Betriebszugehörigkeit) auch ein NEUER Anspruch auf den laufenden Jahresurlaub besteht und der verfällt dann erst wieder Ende März des Folgejahres ...

So hat man sich wohl darauf geeinigt, dass eine Urlaubsabgeltung gezahlt werden MUSS, aber nur für höchsten 15 Monate Urlaubsanspruch (volles Jahr + anteilig 3 Monate Folgejahr), diese Regelung entspricht den Vorgaben des Bundes-Urlaubsgesetzes.

Dort gibt es keine gesetzlich möglichen Abweichungen von dieser Regel, auch nicht bei langer AU oder EM-Zeitrente ... der Urlaubsanspruch entsteht jedes Jahr NEU für das laufende Kalenderjahr ... und ist dann spätestens bis zum 31.03. des Folgejahres zu nehmen ...

Ich kann JEDEM User der wegen EM-Rente (ohne Befristung also auf Dauer bis zur Altersrente) nach langer AU aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden muss, nur dringend dazu raten einen entsprechenden Antrag schriftlich/nachweislich an seinen AG zu stellen, dass er die zustehende Urlaubsabgeltung ausgezahlt haben möchte ... :lesen: :lesen: :lesen:

Ich hatte das direkt meiner Information zur Bewilligung der EM-Rente ohne Befristung beigefügt, denn solche Ansprüche verjähren oft sehr schnell (oft schon nach 4 Wochen, steht im Arbeitsvertrag) wenn man sie nicht frühzeitig einfordert.
Wenn die meinen es gäbe NIX, dann müssen die sich auch schriftlich dazu äußern und man kann dann den eigenen Fall beim Anwalt /Arbeitsgericht prüfen lassen ... :lesen: :lesen: :lesen:

Es gab schon viele Urteile dazu in den letzten Jahren (u.A. auch das mit der Begrenzung auf 18 Monate), denn zunächst galt nach EU-Recht tatsächlich, dass seit Beginn der AU alle aufgelaufenen Urlaubstage abzugelten sind.

Dagegen sind die AG natürlich "Sturm" gelaufen, nun gibt es diese "innerdeutsche Ergänzung", an das Bundesurlaubsgesetz müssen sich die AG aber trotzdem halten, jedenfalls solange das nicht von der Regierung geändert /angepasst wird.

Ganz raus kommen die da nämlich gar nicht, weil sie dann EU-Recht verletzen würden, die haben ja schon damals (wie üblich, wenn es um Arbeitnehmer-Rechte geht) bis zur letzten Minute gewartet ehe das EU-Recht in D überhaupt umgesetzt wurde ... :ic_down:

Liebe Grüße von der Doppeloma :umarm:

PS. bin ja mal gespannt, ob ich dieses Jahr auch Post von der DRV erhalte, dass ich eine Monatsrente zurückzahlen soll, weil ich " 2013 Einkommen über die Zuverdienstgrenze erzielt haben soll" ... DAFÜR gibt es aber auch schon ein Urteil (vom BSG) ... von MIR bekommen die NIX zurück ...

@Verelda wartet ja scheinbar immer noch auf die Entscheidung der DRV dazu (ob sie dieses Urteil "anerkennen" werden :Gruebeln: ) ... sie hatte das leider direkt überwiesen, um keinen Ärger zu bekommen ... was die erst mal haben, rücken die so schnell nicht wieder raus ... :schimpfen:
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feldhase
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Re: Verfall von Urlaubsansprüchen bei langjähriger Erkrankun

Ungelesener Beitrag von feldhase » So 26. Jan 2014, 10:50

Hallo,

ich habe dazu eine frage!Ich habe aber auch irgendwo gelesen das diese Abgeltung von Urlaub,wenn ausbezahlt wird,abgezogen wird von der EM-Rente!Weiss da jemand was von Euch von?

Denn wozu soll ich es dann beantragen,wenn ich nichts davon habe!Es wäre ja dann wieder ein hin und her mit dem Geld und wenn es abgezogen wird,habe ich davon auch nichts!

http://rentenberater-sommer.blogspot.de ... -kein.html

Das habe ich grade gefunden!

LG Feldhase

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Re: Verfall von Urlaubsansprüchen bei langjähriger Erkrankun

Ungelesener Beitrag von Fee59 » So 26. Jan 2014, 13:11

Hallo Feldhase, :winke:

ich verstehe das so:
"Wurde das Beschäftigungsverhältnis vor Rentenbeginn beendet und wird hieraus nach Rentenbeginn einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z. B. eine Urlaubsabgeltung) erzielt, liegt kein Hinzuverdienst i. S. des § 96a SGB 6 vor."
Wenn kein Hinzuverdienst vorliegt, kann auch nichts abgezogen werden.
Denn die Rente wird ja nur gekürzt, wenn Hinzuverdienstgrenzen überschritten werden.

Wie es sich allerdings verhält, wenn das Beschäftigungsverhältnis erst nach Rentenbeginn endet, kann ich aus dieser Mitteilung nicht erkennen.
muss der Arbeitgeber seine(r)m Mitarbeiter(in) nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses den bisher nicht genommenen Urlaub abtreten
Fakt ist nur, dass der Arbeitgeber dem Mitarbeiter den Urlaubsanspruch abtritt und nicht der DRV.
Ich würde also einfach mal ganz frech behaupten, dass auch in diesem Fall kein Hinzuverdienst vorliegt und deshalb das Geld behalten werden kann. Allenfalls könnte man sagen, dass der nach Rentenbeginn bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstandene Urlaubsanspruch einen Hinzuverdienst darstellen kann.
Alles andere wäre meiner Meinung nach unfair und würde gegen das AGG verstoßen.
Denn ein MA, der nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses arbeitslos wird, bekommt die Urlaubsabgeltung ja auch nicht aufs ALG angerechnet ... oder?

Liebe Grüße
Fee
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maday
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Re: Verfall von Urlaubsansprüchen bei langjähriger Erkrankun

Ungelesener Beitrag von maday » So 26. Jan 2014, 15:18

Fee59 hat geschrieben:Denn ein MA, der nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses arbeitslos wird, bekommt die Urlaubsabgeltung ja auch nicht aufs ALG angerechnet ... oder?
Doch! Wenn du nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses arbeitslos bist und der Arbeitgeber dir aus was für welchen Gründen deinen Urlaub während der Beschäftigung nicht gewährleisten konnte, muß dann den Urlaub in Geld auszahlen. Dies hat dann Einfluß auf den Beginn des Arbeitslosengeldes. Beispiel: ich konnte 2007 meinen Jahresurlaub nicht nehmen und der Arbeitgeber hat ihn mir ausbezahlt. Der Arbeitsgeber hat mich bereits im Vorfeld davon unterrichtet, dass ich für die 25 Tage Urlaub, die ich in Geld erhalten habe, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld (25 Arbeitstage) habe. (Mein Glück war, dass ich ab 21.12.2007 für 78 Wochen krank geschrieben war und es nach der Aussteuerung keine Rolle mehr spielte.)

Gruß maday
Als Frau bin ich ein Engel und wenn man mir die Flügel stutzt, fliege ich weiter, dann aber auf meinem Besen.

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Re: Verfall von Urlaubsansprüchen bei langjähriger Erkrankun

Ungelesener Beitrag von Doppeloma » So 26. Jan 2014, 16:46

Hallo Ihr Lieben, :smile:

genau darum geht es in dem Urteil aus dem sich @Verelda ihre 1 Monatsrente zurückholen kann und sollte, es handelt sich bei einer Urlaubsabgeltung / Abfindung auch NACH Bezug der EM-Rente NICHT um "Erwerbseinkommen" sondern um sogenanntes "müheloses Einkommen" ...

Auf die Rente angerechnet werden darf aber NUR Einkommen, das tatsächlich durch AKTIVE Erwerbstätigkeit neben der Rente erzielt wurde, bitte nicht mit Regelungen des SGBIII zusammenwerfen, da gelten andere Grundlagen.

viewtopic.php?p=40508#p40508

Bitte mal hier nachlesen ...

Ergänzung

hier wird das ziemlich gut erklärt, das gilt auch nach Aufnahme der Renten-Zahlungen, denn die Zuverdienstgrenze KANN nur durch (aktive) Berufstätigkeit neben dem Rentenbezug überschritten werden, aber nicht durch irgendwelche Sonderzahlungen/Ausgleichszahlungen die noch vom AG geleistet werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis (z.B. wegen einer EM-Rente auf Dauer) bereits beendet wurde ... :lesen: :lesen: :lesen:
[8] Die Differenzierung der Beklagten, dass eine Einmalzahlung bei einem bestehenden, aber ruhenden Arbeitsverhältnis angerechnet werde, bei einem beendeten Beschäftigungsverhältnis eine Anrechnung hingegen nicht erfolge, sei nicht nachvollziehbar. Die unterschiedliche leistungsrechtliche Behandlung dieser beiden Fallkonstellationen sei nicht gerechtfertigt. Denn ihnen sei gemein, dass für die Zeit nach Rentenbeginn keine Arbeitsleistung erbracht und kein Arbeitsentgelt gezahlt werde.
Quelle

http://lexetius.com/2012,4677

Am Besten ausdrucken und bei Notwendigkeit Widerspruch gegen eine "Anrechnung" durch die DRV erheben (NICHT ZAHLEN !!!) und auf diese BSG-Rechtsprechung verweisen ... :lesen: :lesen: :lesen: :ic_up:

Zum Trost liebes @Feldhäschen :koepfchen: , dann wird NICHT die komplette Urlaubsabgeltung "angerechnet /einbehalten" sondern man verlangt dann die Rente für EINEN vollen Monat zurück, weil das ja auch alles auf einmal auf dem Konto landet (im Monat X) ... die DRV biegt sich das dann also als "Überschreitung der Zuverdienst-Grenze im Zuflußmonat" zurecht, die laufende Rente wird trotzdem weiter gezahlt, darum soll man das ja separat zurück zahlen ...

@Verelda hatte dann dieses Urteil zur DRV geschickt (dem Widerspruch beigefügt) und die Rückerstattung ihrer bereits erfolgten Überweisung gefordert, man hat ihr wohl bisher noch nichts erstattet :Gruebeln: , die DRV wollte das "wohlwollend prüfen", ob das auch auf ihren Fall zutreffen würde ...
NAJA , gearbeitet hat auch @Verelda NICHT aktiv für diese Urlaubsabgeltung, jedenfalls nicht zum Zeitpunkt der Überweisung und des laufenden Rentenbezuges ...

Liebe Grüße von der Doppeloma :umarm:
Zuletzt geändert von Doppeloma am So 26. Jan 2014, 19:30, insgesamt 1-mal geändert.
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