kann mich der Analyse von @agnes nur voll anschließen, jedenfalls wenn es sich hier um eine rein orthopädische Begutachtung gehandelt hat ... da zählen eben nur bildgebende "Beweise" und Befunde, das musste der Dopa damals (im ersten Verfahren) auch lernen, die Schmerzproblematik wurde dann (leider) auch völlig außer acht gelassen.
Allerdings lagen von ihm schon umfangreiche Berichte mehrerer multimodaler Klinik-Aufenthalte vor, es war /ist für uns bis heute nicht nachvollziehbar, dass der gerichtlich beauftragte (rein orthopädische) GA das auch beurteilen und für irrelevant halten durfte, die gerichtliche Entscheidung betreffend ... der Richter hat das dann auch nicht weiter hinterfragt, "er sei ja auch kein Arzt" ...
Im Gegensatz zum Ablauf deiner Begutachtung, wurde auch schon während der Untersuchung Vieles als "rein subjektiv" abgewiegelt und sein Fazit war letztlich, dass der Dopa nur mehr Schmerzmittel in höherer Dosierung nehmen braucht, dann habe er auch keine "unzumutbaren" Schmerzen mehr ...
Trotzdem ist mir da noch eine kleine Ergänzung aufgefallen ...
Die Frage stellt sich doch in welchem konkreten Arbeitsbereich ein solcher (regelmäßiger) Haltungswechsel möglich sein soll ... irgendwie erfordert doch JEDE Tätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens eine "längere einseitige Körperhaltung", aus den GA-Richtlinien kenne ich den Hinweis, dass es eine Arbeit "mit ständigem Wechsel" der Körperhaltungen im realen Arbeitsleben nicht gibt und daher mindestens EINE Körperhaltung überwiegend möglich sein MUSS.Zu 3: Die Tätigkeiten sind zu begrenzen auf leichte körperliche Arbeiten in wechselnden Körperhaltungen, wobei unter objektiven Gesichtspunkten ein Wechsel der Körperhaltung in etwa einstündigen Abständen ausreichend ist. Auszuschließen sind das Heben und Tragen mittelschwerer und schwerer Lasten, Tätigkeiten in WS-Zwangshaltungen, längere einseitige Tätigkeiten im Gehen, Stehen oder auch im Sitzen, Tätigkeiten unter mehr als nur geringer Witterungsexposition, Tätigkeiten unter erhöhtem Zeitdruck.
Sonst entspricht das Leistungsvermögen eben insgesamt nicht den Erfordernissen "unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes", Dopas GA hat ja dann auch entschieden, dass er zwar möglichst oft die Haltung wechseln sollte , aber überwiegend eine sitzende Tätigkeit (das bedeutet bis zu 90 % der Arbeitszeit) Vollzeit ausüben könne.
Was schon merkwürdig anmutet wenn der GA bereits einleitend geschrieben hatte, dass der Proband während der Begutachtung (ca. 90 Minuten Dauer) mehrfach aufgestanden und im Raum umhergegangen ist, weil er NICHT mehr sitzen konnte ... das war bis dahin übrigens auch schon mehrfach von anderen Ärzten (u.A. seinem behandelnden Orthopäden) bestätigt worden ...
Der GA machte sogar "Vorschläge" welche Arbeiten der Dopa noch so ausführen könnte (aus seiner Sicht), das ging von "Klebe- und Montage-Arbeiten" bis zum "Reinigen von Maschinen", Spielzeugmaschinen vermutlich denn er sollte sich ja nicht bücken, keine Arme ständig hochheben müssen und auch keinerlei "Zwangshaltungen" ausgesetzt sein, natürlich auch keinem Lärm (wegen der Schwerhörigkeit) und keinen Witterungsbedingungen (Nässe /Feuchte/Kälte), besonders auch keinem Stress /Leistungs- und Zeitdruck ... naja, kommt ja alles nicht so häufig vor, in der aktuellen Arbeitswelt " wo man nach Bedarf die Körperhaltung wechseln kann" ...
Nun wäre ja mal interessant welche Tätigkeitsfelder sich dir so öffnen mit diesen Vorgaben /Einschränkungen ... es genügt ja nicht ganz, dass GA meinen wir könnten noch (sehr eingeschränkt aber Vollzeit) was arbeiten, was es so in der Art am Arbeitsmarkt überhaupt nicht real gibt ... da ist die DRV durchaus auch irgendwann in der Pflicht solche Tätigkeiten konkret zu benennen, die es auch tatsächlich am aktuellen Arbeitsmarkt (in ausreichender Anzahl !!!) geben würde.
Es geht nicht darum, dass die auch tatsächlich freie Stellen haben sondern nur um die Klärung des zumutbaren Berufsfeldes /Tätigkeitsfeldes überhaupt, die Fantasie-Jobs der DRV gibt es nämlich oft am realen /aktuellen Arbeitsmarkt gar nicht "unter den üblichen Bedingungen"... es dürfen keine "Schonarbeitsplätze" benannt werden, die es nur ausnahmsweise und in geringer Anzahl gibt (wie den berühmten Pförtner an der Nebenpforte), der Pförtner (Schichtdienst/Arbeit oft auch im Freien bei jedem Wetter/oft Pakete schleppen/regelmäßige Rundgänge/ oft viel Treppen steigen müssen usw.) taugt dafür inzwischen nämlich nicht mehr und die Telefonistin (Telefonhörer halten kann man noch im Liegen ) sitzt fast permanent (kann auch nicht oft aufstehen oder gar mal öfter umhergehen) heutzutage im Dauerstress am PC und Kundentelefon, arbeitet meist auch im Schichtdienst ...
Die machen sich das immer sehr leicht (und die DRV schließt sich da dann gerne an), man kann noch Vollzeit arbeiten und der Rest (wo denn eigentlich, als WAS ???) interessiert die gar nicht mehr, dafür ist ja dann (angeblich) die AfA zuständig ... die wissen das aber auch nicht bei solchen Einschränkungen, was man da noch machen könnte "unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes" und genau das ist auch ein wichtiger Punkt, der nur zu gerne (leider auch von Gerichten und deren GA) außer Acht gelassen wird.
Ob du dazu auch psychisch in der Lage bist, könnte nur ein Psychiater begutachten, wie hat er denn die Wegefähigkeit geklärt bei dir ... das wird leider auch oft einfach behauptet ohne, dass es je bewiesen/geprüft/wenigstens erfragt wurde ... wenn man selbst weniger angibt (weil es leider so ist), dann ist das später trotzdem auch "alles in Ordnung" ... weil der Proband ja sowieso meist etwas "übertreibt" ...Zu 4: Die Klägerin kann täglich viermal Gehstrecken von mindestens 500 Meter in jeweils weniger als 20 Min. in zumutbarer Weise zurücklegen und dabei zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeit benutzen.
Das verstehe ich nicht, ich denke es gibt keine Minderung der Erwerbsfähigkeit, du kannst doch 6 und mehr Stunden arbeiten, dann bist du NICHT Erwerbsgemindert ... bist du es doch, lt. dieser Aussage, dann muss er sich äußern in welcher Stufe (teilweise 3 - UNTER 6 Stunden / Voll UNTER 3 Stunden), das ist ein Widerspruch den es so eigentlich in einem GA nicht geben darf, wenn er eine Erwerbsminderung bereits ausgeschlossen hat.Zu 5: Angesichts der Chronizität des Beschwerdebildes ist es unwahrscheinlich, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann.
Das andere sind Einschränkungen in deiner Berufsausübung, die (angeblich) ein AG berücksichtigen sollte, was der reale Arbeitsmarkt natürlich unter den "üblichen Bedingungen" auch gar nicht hergibt ...
Leider habe ich nicht die Illusion, dass der Richter das genau so sehen wird aber dein Anwalt sollte diese Fragen auf jeden Fall in eine Stellungnahme dazu einbringen, denn solche Widersprüche darf es in einem GA wo es ja gerade sehr genau um die Klärung der Erwerbsfähigkeit geht eigentlich gar nicht geben ...
Das wäre wohl ähnlich, wenn man sich Fenster anschaut um festzustellen ob die schmutzig sind und geputzt werden sollten und man "begutachtet dann, NEE die sind überhaupt nicht schmutzig aber geputzt werden könnten sie mal wieder" ...
Lass dich nicht unterkriegen!
Liebe Grüße von der Doppeloma