Wie war das noch mal?

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Katze
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Wie war das noch mal?

Ungelesener Beitrag von Katze » Di 10. Aug 2010, 09:42

Da gibt es doch irgendeine Bestimmung. Sie ist mir entfallen.

AU´s werden auf eine bestimmte Diagnose ausgeschrieben.(Kopf, Rücken Grippe)

Alle Au´s mit der gleichen Diagnose werden addiert auf einen rückwirkenden Zeitraum von wieviel Jahren (3)? :Gruebeln:

Die addierten Zeiten dürfen 6 Wochen nicht überschreiten, sonst gibt es Krankengeld und keine Lohnfortzahlung. So war es doch, oder?

Danke im voraus
Gruß Katze

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Re: Wie war das noch mal?

Ungelesener Beitrag von Blacky » Di 10. Aug 2010, 11:07

Kurz und knapp: JA :jaa:
MfG
Blacky

Erfolg steigt nur zu Kopf, wenn dort der erforderliche Hohlraum vorhanden ist.
(Manfred Hinrich)



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Re: Wie war das noch mal?

Ungelesener Beitrag von Doppeloma » Mi 11. Aug 2010, 01:32

Hallo Katze, :smile:
Die addierten Zeiten dürfen 6 Wochen nicht überschreiten, sonst gibt es Krankengeld und keine Lohnfortzahlung. So war es doch, oder?
Da war er aber "kurz und knackig" unser @Blacky :applaus:

Ist ja auch soweit nicht falsch was er schreibt, aber...

Die (3-Jahre) Blockfrist bei der Krankenkasse (KK) und die Regelungen für Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber, haben nur teilweise miteinander zu tun.

Der AG braucht innerhalb 12 Monaten (ab Datum der ersten Erkrankung mit z.B. Rücken) nur für insgesamt 6 Wochen Lohnfortzahlung leisten, wenn weitere AU-Schreibungen wegen "Rücken" folgen.
Danach ist die KK zuständig Krankengeld u zahlen!

Sind seit der ersten Lohnfortzahlung (wegen "Rücken") mehr als 12 Monate vergangen oder ist es eine andere Diagnose (z.B. Grippe) beginnen die 6 Wochen (nur für den AG!) komplett von vorne.

Bei der KK beginnt bei der ersten AU mit "Rücken" eine Blockfrist von 3 Jahren, innerhalb dieser Blockfrist wird auf "Rücken" für längstens 78 Wochen Krankengeld gezahlt.
Dabei werden Lohnfortzahlungen (auch mehrfache für die selbe Diagnose) vom AG und z.B. Übergangsgeld während einer Reha mitgezählt!

Um bei dem Beispiel zu bleiben, beginnt für die Grippe dann eine eigene Blockfrist von 3 Jahren bei der KK, so könnten auch dafür 78 Wochen Krankengeld gezahlt werden (aber wer hat schon so lange Grippe???) :icon_e_wink:

Du schreibst ja, dass du z.Zt. immer nur wenige Tage arbeiten konntest und dann wieder 14 Tage AU geschrieben wurdest.
In diesem Fall wird es wohl bald soweit sein, dass die KK deine Krankengeldzahlung übernehmen muß.
Rechne das mal nach und frage einfach mal direkt bei deiner KK nach, damit du rechtzeitig die notwendigen Unterlagen bekommst.

Ich weiß nicht mehr so genau wie das bei mir war, ist schon zu lange her, kann auch sein, dass du das automatisch zugeschickt bekommst. Die KK weiß ja auch ab wann dein AG nicht mehr zahlen braucht.

Krankengeld (KG) wird in Höhe von ca. 70% deines durchschnittlichen Nettoeinkommens gezahlt, dabei müssen regelmäßige Sonderzahlungen mit berücksichtigt werden.

Liebe Grüße von der Doppeloma
Was mich nicht umbringt macht mich stärker!

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Re: Wie war das noch mal?

Ungelesener Beitrag von Amethyst » Mi 11. Aug 2010, 01:56

Hallo!

Die Lohnfortzahlung ist im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt, die Krankengeldzahlung im SGB V, gesetzliche Krankenversicherung.

http://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/index.html
http://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__3.html

§ 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
(1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn

1. er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
2. seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.

(2) Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen.
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.


http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/index.html
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__48.html


§ 48 Dauer des Krankengeldes
(1) Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert.
(2) Für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit für achtundsiebzig Wochen Krankengeld bezogen haben, besteht nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit, wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate

1. nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und
2. erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.

(3) Bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes werden Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht oder für die das Krankengeld versagt wird, wie Zeiten des Bezugs von Krankengeld berücksichtigt. Zeiten, für die kein Anspruch auf Krankengeld besteht, bleiben unberücksichtigt.


Bei mir war es 2007 so, dass ich im März 2 Wochen mit der Diagnose A 69.2 Lyme-Krankheit (=Borreliose) arbeitsunfähig war und dann ab Ende August mit der selben Diagnose wieder. Da bekam ich dann nach 4 Wochen Krankengeld, weil die 2 Wochen im März mitzählten, da gleiche Diagnose.

Liebe Grüße

Annette
Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren. (Bertolt Brecht)

Wo Unrecht zu Recht wird, wird Widerstand zur Pflicht (Bertolt Brecht)

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Re: Wie war das noch mal?

Ungelesener Beitrag von Katze » Mi 11. Aug 2010, 08:07

Hallo an Alle,
danke das ihr meinem lückenhaften Gedächtnis auf die Sprünge geholfen habt.
Bin etwas unkonzentriert beim lesen.

Gruß Katze

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