@ admin: wußte nicht wohin damit, notfalls bitte verschieben - Danke
Hallo,
vielleicht interessiert es jemanden, wie mit Rentennachzahlungen in der Einkommenssteuererklärung umgegangen wird. Mir hat das heute eine Steuerberaterin zugesandt, die ich um Hilfe gefragt habe, da ich 2012 eine größere Summe als Rentennachzahlung für den Zeitraum August 2010 bis August 2012 erhalten habe. Sehr interessant ist der Abschnitt rückwirkender Wegfall von Sozialleistungen bei rückwirkender zugebilligter Rente. Ich hatte schon Angst, dass das Finanzamt noch richtig zulangen wird. Aber da ich Sozialleistungen erhalten habe, wird es nun nicht der Fall sein. Die Steuerberaterin hat extra noch einmal nachgelesen und mir mitgeteilt, dass ich jeweils die Steuererklärung für die Jahre 2010, 2011 und 2012 einreichen muß.
Hier nun der Text:
Aufsatz vom 03.02.2011
Einkommensteuerliche Behandlung von Rentennachzahlungen für mehrere Jahre
Rentennachzahlungen, die dem Steuerpflichtigen seit 2005 zufließen, sind mit dem
Besteuerungsanteil gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG i.d.F. des
AltEinkG zu besteuern - im Veranlagungszeitraum (VZ) 2011 also mit einem
Besteuerungsanteil von 62 %. Zur Abmilderung der Progression kommt in diesen Fällen
jedoch die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. Abs. 1 EStG
(Fünftelregelung) zur Anwendung.
Besonderheiten gelten bei der Verrechnung von Rentennachzahlungen mit Sozialleistungen:
Fällt wegen einer rückwirkenden zugebilligten Rente der Anspruch auf Sozialleistungen (z.B.
Kranken- oder Arbeitslosengeld) rückwirkend weg und gilt der Rentenanspruch des
Berechtigten im Umfang der bisher gezahlten Sozialleistungen nach § 107 Abs. 1 i.V.m. § 103
Abs. 1 SGB X als erfüllt, so gelten die Rentennachzahlungen, abweichend von den üblichen
Zuflussregeln, bereits in diesen Jahren als zugeflossen. Die Rentennachzahlungen sind nach
der im Jahr des Zuflusses geltenden Fassung des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG zu
besteuern (BFH, Urt. v. 10.07.2002 - X R 46/01, BStBl II 2003, 391). Der steuererhöhende
Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG bezüglich der mit dem Rentenanspruch verrechneten
Lohnersatzleistungen entfällt entsprechend. Soweit die nachträgliche Feststellung des
Rentenanspruchs auf VZ zurückwirkt, für die bereits Steuerbescheide ergangen sind, sind die
Bescheide nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern (R 32b Abs. 4 EStR 2008).
Normen:
EStG:22/1/3/a/Aa
Gruß maday
Rentennachzahlung in der Steuererklärung
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Re: Rentennachzahlung in der Steuererklärung
@ Maday
habe aus Urheber Rechte mal vorsichtshalber dieses mal die "Fundstelle"gelöscht....
wäre jetzt hier etwas zu ausführlich um´s genauer zu erklären....Maday;du hast ja noch den Original Text
verfolge mal den Link und schau dir mal die AGB genauer an....
P.s. habe mir selbst auch noch eine Kopie gemacht...sollte ich mich in meiner Entscheidung (Löschen der Daten)geirrt haben, und mich jemand etwas besseres belehrt, kann ich sie ja wieder beifügen....
habe aus Urheber Rechte mal vorsichtshalber dieses mal die "Fundstelle"gelöscht....
wäre jetzt hier etwas zu ausführlich um´s genauer zu erklären....Maday;du hast ja noch den Original Text
verfolge mal den Link und schau dir mal die AGB genauer an....
P.s. habe mir selbst auch noch eine Kopie gemacht...sollte ich mich in meiner Entscheidung (Löschen der Daten)geirrt haben, und mich jemand etwas besseres belehrt, kann ich sie ja wieder beifügen....
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Re: Rentennachzahlung in der Steuererklärung
@ Kalle: Dieser Text stammt aus Hilfsdateien für Steuerberater. Diese beziehen diese sicherlich vom Verlag im Abo. Ich habe nur eine Seite vor mir liegen, die mir diese Steuerberaterin heute nachträglich zu meiner Anfrage vorgestern gesandt hat. Wenn hier Urheberrechte verletzt werden, bitte den Beitrag löschen.
Gruß maday
Gruß maday
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