EM-Rente und bestehendes Arbeitsverhältnis
EM-Rente und bestehendes Arbeitsverhältnis
hallo kalle,
waaaaaaaaaaaaaassssssss ?????
ich bin davon ausgegangen dass bei einer befristeten em-rente das arbeitsverhältnis bestehen bleibt ????
so wurde auch hier schon geschrieben.
schock
lg nicki
waaaaaaaaaaaaaassssssss ?????
ich bin davon ausgegangen dass bei einer befristeten em-rente das arbeitsverhältnis bestehen bleibt ????
so wurde auch hier schon geschrieben.
schock
lg nicki
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Re: Gerichtsurteile - von kalle
hallo Nicki
ich lese/ finde diese Urteile nur....die meisten betreffen mich überhaupt nicht.....
allerdings versuche ich sie hier im Forum zu veröffentlichen damit Betroffene sie ggf als Relevanz benutzen können....
damit wir hier im Forum etwas Übersicht behalten versuche die Urteile hier in dieser Rubrik zu posten....
(leider kann ich sie nicht besser sortieren oder zu speziellen Bereichen zuordnen)
schön /nett wäre es wenn ihr über ein Urteil Diskutieren möchtet ;dass ihr es heraus-kopiert und dann in einem eigenem Thema neu eröffnet....
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(leider kann ich sie nicht besser sortieren oder zu speziellen Bereichen zuordnen)
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Re: EM-Rente und bestehendes Arbeitsverhältnis
Es geht um diesen Beitrag von K@lle:
Befristete Erwerbsminderungsrente als auflösende Bedingung des Arbeitsverhältnisses
Eine tarifvertragliche Regelung, die auch bei einer nur befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsieht, wahrt nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg die Interessen des Arbeitnehmers auch dann ausreichend, wenn ein darin vorgesehener Wiedereinstellungsanspruch befristet ist. Ob die Dauer des Wiedereinstellungsanspruchs von 5 Jahren ausreichend ist, hat das Landesarbeitsgericht im vorliegenden Fall jedoch offen gelassen........
weiter &Quelle:
http://www.rechtslupe.de/arbeitsrecht/b ... htslupe%29
Befristete Erwerbsminderungsrente als auflösende Bedingung des Arbeitsverhältnisses
Eine tarifvertragliche Regelung, die auch bei einer nur befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsieht, wahrt nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg die Interessen des Arbeitnehmers auch dann ausreichend, wenn ein darin vorgesehener Wiedereinstellungsanspruch befristet ist. Ob die Dauer des Wiedereinstellungsanspruchs von 5 Jahren ausreichend ist, hat das Landesarbeitsgericht im vorliegenden Fall jedoch offen gelassen........
weiter &Quelle:
http://www.rechtslupe.de/arbeitsrecht/b ... htslupe%29
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Re: EM-Rente und bestehendes Arbeitsverhältnis
Hallo nicki,
In meinem Arbeitsvertrag steht es so drin, dass mein Arbeitsvertrag NUR bei einer EM-Rente OHNE Befristung (oder natürlich regulärer Altersrente) im Folgemonat der Bewilligung "automatisch" endet, bei meinem Dopa war es auch so...im Februar bekam der den Bescheid (OHNE Befristung) und ab März war der Arbeitsvertrag dann beendet (OHNE Kündigung).
Regelungen mit anderem Inhalt wird man aber auch akzeptieren müssen, wenn man das irgendwann mal so unterschrieben hat, auch im Arbeitsrecht gibt es letztlich sowas wie Vertragsfreiheit, sofern es nicht strikten gesetzlichen Regelungen widerspricht, gilt DAS was im Arbeitsvertrag vereinbart wurde.
Wahrscheinlich ist das auch so ein Punkt, den man in gesunden Zeiten nicht weiter beachtet und sich erst Gedanken darum macht, wenn es persönlich eine Rolle spielen könnte.
Eine Wiedereinstellungs-Garantie kann natürlich auch eine Variante sein (bei befristeter EM-Rente), leider werden dabei wohl die bisherigen Jahre der Betriebs-Zugehörigkeit verloren gehen, was sicher auch nicht Jedem gefallen dürfte, andererseits darf man nicht außer Acht lassen, dass die Firma auch während des RUHENS bei einer EM-Zeitrente, jederzeit das Arbeitsverhältnis fristgerecht kündigen KÖNNTE...jedenfalls meinem Kenntnisstand nach, ist das nicht ausgeschlossen.
Mein AG hält weiterhin "die Füße still", habe die Personal-Abteilung über meine volle EM-Zeitrente informiert UND auch über die bewilligte Teilweise EM-Rente OHNE Befristung, bisher gab es keine besondere Reaktion darauf, seitens meiner Firma ...das Arbeitsverhältnis RUHT also weiter vor sich hin...
Liebe Grüße von der Doppeloma
Ja, so ist das üblicherweise auch, aber IMMER abhängig davon was im Arbeitsvertrag /Tarifvertrag usw. dazu steht, es gibt auch dafür KEINE feste allgemeingültige Regel, nach der sich ALLE Arbeitgeber zu richten hätten...ich bin davon ausgegangen dass bei einer befristeten em-rente das arbeitsverhältnis bestehen bleibt ????
so wurde auch hier schon geschrieben.
In meinem Arbeitsvertrag steht es so drin, dass mein Arbeitsvertrag NUR bei einer EM-Rente OHNE Befristung (oder natürlich regulärer Altersrente) im Folgemonat der Bewilligung "automatisch" endet, bei meinem Dopa war es auch so...im Februar bekam der den Bescheid (OHNE Befristung) und ab März war der Arbeitsvertrag dann beendet (OHNE Kündigung).
Regelungen mit anderem Inhalt wird man aber auch akzeptieren müssen, wenn man das irgendwann mal so unterschrieben hat, auch im Arbeitsrecht gibt es letztlich sowas wie Vertragsfreiheit, sofern es nicht strikten gesetzlichen Regelungen widerspricht, gilt DAS was im Arbeitsvertrag vereinbart wurde.
Wahrscheinlich ist das auch so ein Punkt, den man in gesunden Zeiten nicht weiter beachtet und sich erst Gedanken darum macht, wenn es persönlich eine Rolle spielen könnte.
Eine Wiedereinstellungs-Garantie kann natürlich auch eine Variante sein (bei befristeter EM-Rente), leider werden dabei wohl die bisherigen Jahre der Betriebs-Zugehörigkeit verloren gehen, was sicher auch nicht Jedem gefallen dürfte, andererseits darf man nicht außer Acht lassen, dass die Firma auch während des RUHENS bei einer EM-Zeitrente, jederzeit das Arbeitsverhältnis fristgerecht kündigen KÖNNTE...jedenfalls meinem Kenntnisstand nach, ist das nicht ausgeschlossen.
Mein AG hält weiterhin "die Füße still", habe die Personal-Abteilung über meine volle EM-Zeitrente informiert UND auch über die bewilligte Teilweise EM-Rente OHNE Befristung, bisher gab es keine besondere Reaktion darauf, seitens meiner Firma ...das Arbeitsverhältnis RUHT also weiter vor sich hin...
Liebe Grüße von der Doppeloma
Was mich nicht umbringt macht mich stärker!
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Re: EM-Rente und bestehendes Arbeitsverhältnis
Und wenn man jetzt keine Em Rente bekommt, sondern das Krankengeld bald ausläuft, könnte einen der AG auch kündigen, weil man ja auch danach weiter krank sein wird??
- Doppeloma
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Re: EM-Rente und bestehendes Arbeitsverhältnis
Hallo cassadra,
Das hat auch nichts damit zu tun, ob du noch Krankengeld von deiner KK bekommst oder bereits ausgesteuert bist (Krankengeld-Anspruch ist abgelaufen nach 78 Wochen), der AG zahlt ja schon lange kein Geld mehr für dich ... nach der Aussteuerung ist dann die AfA zuständig, egal ob mit oder ohne Job.
Auch die KK müßte (über den KÜ-Termin hinaus) weiter Krankengeld zahlen, solange ein Anspruch besteht und keine Lücke in der AU-Bescheinigung eintritt.
Sofern du dort Beiträge entrichtet hast für ALGI (aus Berufstätigkeit und Krankengeld) hast du nach der Aussteuerung einen Anspruch auf Zahlung deiner Beitragsleistung (Nahtlosigkeit nach § 145 SGB III), dafür MUSS, aber ein Antrag bei der DRV (Reha oder Rente) noch laufen, oder du wirst (von der AfA) dazu aufgefordert, einen solchen Antrag zu stellen.
Ein vorhandenes Arbeitsverhältnis "ruht" in dieser Zeit (ohne Arbeitsverpflichtung für dich und ohne Zahlungsverpflichtung für deinen AG), auch (meist) bei einer zeitweisen Berentung, das ist aber manchmal auch von den Arbeitsvertraglichen Regelungen abhängig, schau doch einfach mal in deinen Arbeitsvertrag, da sollte dazu was drinstehen.
Bei mir stand klar drin, dass mein Arbeitsvertrag erst bei Bewilligung einer EM-Rente auf Dauer (also ohne Befristung bis zum Eintritt in die Altersrente) "automatisch" im Folgemonat endet ... eine Kündigung ist dann (von beiden Seiten) nicht mehr nötig, hier entfällt auch die Schutzwirkung der Schwerbehinderung, weil sie überflüssig geworden ist.
Unabhängig davon kann ein AG aber immer die Kündigung aussprechen, wenn ihm das zuviel wird, bei Schwerbehinderung muss dann das Integrationsamt seine Zustimmung geben, ansonsten ist die Kündigung rechtgültig möglich, soweit die arbeitsvertragliche (mindestens gesetzliche) KÜ-Frist dabei vom AG eingehalten wird.
Bei Unstimmigkeiten (offener Urlaub/offene Lohnzahlungen/ unterschreiten der gültigen KÜ-Frist z.B.) kann man dann KÜ-Schutzklage einreichen beim Arbeitsgericht, die KÜ eines Schwerbehinderten (oder Gleichgestellten) ohne Zustimmung des I-Amtes wäre zunächst unwirksam, das Arbeitsverhältnis besteht rechtlich weiter, bis zur endgültigen Klärung ...
Liebe Grüße von der Doppeloma
wenn man keine Schwerbehinderung (mit Ausweis ab GdB 50 oder Gleichstellung von der AfA) hat, dann kann ein AG jederzeit problemlos die Kündigung schreiben, auch bei Krankheit, dafür gibt es kein gesetzliches Verbot.Und wenn man jetzt keine Em Rente bekommt, sondern das Krankengeld bald ausläuft, könnte einen der AG auch kündigen, weil man ja auch danach weiter krank sein wird??
Das hat auch nichts damit zu tun, ob du noch Krankengeld von deiner KK bekommst oder bereits ausgesteuert bist (Krankengeld-Anspruch ist abgelaufen nach 78 Wochen), der AG zahlt ja schon lange kein Geld mehr für dich ... nach der Aussteuerung ist dann die AfA zuständig, egal ob mit oder ohne Job.
Auch die KK müßte (über den KÜ-Termin hinaus) weiter Krankengeld zahlen, solange ein Anspruch besteht und keine Lücke in der AU-Bescheinigung eintritt.
Sofern du dort Beiträge entrichtet hast für ALGI (aus Berufstätigkeit und Krankengeld) hast du nach der Aussteuerung einen Anspruch auf Zahlung deiner Beitragsleistung (Nahtlosigkeit nach § 145 SGB III), dafür MUSS, aber ein Antrag bei der DRV (Reha oder Rente) noch laufen, oder du wirst (von der AfA) dazu aufgefordert, einen solchen Antrag zu stellen.
Ein vorhandenes Arbeitsverhältnis "ruht" in dieser Zeit (ohne Arbeitsverpflichtung für dich und ohne Zahlungsverpflichtung für deinen AG), auch (meist) bei einer zeitweisen Berentung, das ist aber manchmal auch von den Arbeitsvertraglichen Regelungen abhängig, schau doch einfach mal in deinen Arbeitsvertrag, da sollte dazu was drinstehen.
Bei mir stand klar drin, dass mein Arbeitsvertrag erst bei Bewilligung einer EM-Rente auf Dauer (also ohne Befristung bis zum Eintritt in die Altersrente) "automatisch" im Folgemonat endet ... eine Kündigung ist dann (von beiden Seiten) nicht mehr nötig, hier entfällt auch die Schutzwirkung der Schwerbehinderung, weil sie überflüssig geworden ist.
Unabhängig davon kann ein AG aber immer die Kündigung aussprechen, wenn ihm das zuviel wird, bei Schwerbehinderung muss dann das Integrationsamt seine Zustimmung geben, ansonsten ist die Kündigung rechtgültig möglich, soweit die arbeitsvertragliche (mindestens gesetzliche) KÜ-Frist dabei vom AG eingehalten wird.
Bei Unstimmigkeiten (offener Urlaub/offene Lohnzahlungen/ unterschreiten der gültigen KÜ-Frist z.B.) kann man dann KÜ-Schutzklage einreichen beim Arbeitsgericht, die KÜ eines Schwerbehinderten (oder Gleichgestellten) ohne Zustimmung des I-Amtes wäre zunächst unwirksam, das Arbeitsverhältnis besteht rechtlich weiter, bis zur endgültigen Klärung ...
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Re: EM-Rente und bestehendes Arbeitsverhältnis
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)
aktuelle Fassung - zurück zur Übersicht des TVöD >>>zurück
§ 33 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung
(1) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf,
a) mit Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das 65. Lebensjahr vollendet hat,
b) jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen (Auflösungsvertrag).
(2) 1Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach die/der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. 2Die/Der Beschäftigte hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheids unverzüglich zu unterrichten. 3Beginnt die Rente erst nach der Zustellung des Rentenbescheids, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. 4Liegt im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine nach § 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheids des Integrationsamtes. 5Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. 6In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird.
(3) Im Falle teilweiser Erwerbsminderung endet bzw. ruht das Arbeitsverhältnis nicht, wenn der Beschäftigte nach seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, und der Beschäftigte innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheids seine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt.
(4) 1Verzögert die/der Beschäftigte schuldhaft den Rentenantrag oder bezieht sie/er Altersrente nach § 236 oder § 236a SGB VI oder ist sie/er nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, so tritt an die Stelle des Rentenbescheids das Gutachten einer Amtsärztin/eines Amtsarztes oder einer/eines nach § 3 Abs. 4 Satz 2 bestimmten Ärztin/Arztes. 2Das Arbeitsverhältnis endet in diesem Fall mit Ablauf des Monats, in dem der/dem Beschäftigten das Gutachten bekannt gegeben worden ist.
(5) 1Soll die/der Beschäftigte, deren/dessen Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 Buchst. a geendet hat, weiterbeschäftigt werden, ist ein neuer schriftlicher Arbeitsvertrag abzuschließen. 2Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden, wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist
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§ 33 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung
(1) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf,
a) mit Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das 65. Lebensjahr vollendet hat,
b) jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen (Auflösungsvertrag).
(2) 1Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach die/der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. 2Die/Der Beschäftigte hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheids unverzüglich zu unterrichten. 3Beginnt die Rente erst nach der Zustellung des Rentenbescheids, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. 4Liegt im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine nach § 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheids des Integrationsamtes. 5Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. 6In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird.
(3) Im Falle teilweiser Erwerbsminderung endet bzw. ruht das Arbeitsverhältnis nicht, wenn der Beschäftigte nach seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, und der Beschäftigte innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheids seine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt.
(4) 1Verzögert die/der Beschäftigte schuldhaft den Rentenantrag oder bezieht sie/er Altersrente nach § 236 oder § 236a SGB VI oder ist sie/er nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, so tritt an die Stelle des Rentenbescheids das Gutachten einer Amtsärztin/eines Amtsarztes oder einer/eines nach § 3 Abs. 4 Satz 2 bestimmten Ärztin/Arztes. 2Das Arbeitsverhältnis endet in diesem Fall mit Ablauf des Monats, in dem der/dem Beschäftigten das Gutachten bekannt gegeben worden ist.
(5) 1Soll die/der Beschäftigte, deren/dessen Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 Buchst. a geendet hat, weiterbeschäftigt werden, ist ein neuer schriftlicher Arbeitsvertrag abzuschließen. 2Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden, wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist
Wer als Werkzeug nur einen Hammer hat, sieht in jedem Problem einen Nagel.
(Paul Watzlawik, Philosoph und Psychotherapeut, 1921-2007)
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- k@lle
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Re: EM-Rente und bestehendes Arbeitsverhältnis
@ realangry
eine Quellangabe dazu wäre nicht schlecht
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Re: EM-Rente und bestehendes Arbeitsverhältnis
Steht doch ganz oben, "Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TvÖD)".k@lle hat geschrieben:@ realangry
eine Quellangabe dazu wäre nicht schlecht
Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren. (Bertolt Brecht)
Wo Unrecht zu Recht wird, wird Widerstand zur Pflicht (Bertolt Brecht)
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Re: EM-Rente und bestehendes Arbeitsverhältnis
hallo ihr,
steht doch ganz oben:TVÖD, habe ich so von der gewerkschaft bekommen, weil ich gefragt habe.
ich war ja schon froh, dass ich dass so einstellen konnte, denn ich bin gestern von einer kettensäge attackiert worden....alle finger sind noch dran, rechte hand, aber böse zerfetzt. gut dass ich beidhändig bin, so kann ich wenigstens "alles mit links machen".
lg
ReallyAngry
steht doch ganz oben:TVÖD, habe ich so von der gewerkschaft bekommen, weil ich gefragt habe.
ich war ja schon froh, dass ich dass so einstellen konnte, denn ich bin gestern von einer kettensäge attackiert worden....alle finger sind noch dran, rechte hand, aber böse zerfetzt. gut dass ich beidhändig bin, so kann ich wenigstens "alles mit links machen".
lg
ReallyAngry
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