Hallo ,
ich kann nur sagen das es so gemacht wurde.All meine Ärzte die ich angegeben habe wurden angeschrieben nur eben der wichtigste Arzt ,der Überhaupt Ahnung von der Krankheit , Behandlung etc. hat nicht. Warum weiß ich nicht.
Die Weitergewährung der EM-Rente wurde abgelehnt .
Was würdet ihr denn tun ,wenn der Arzt ,der seit 2005 mein behandelnder Arzt in dieser Krankheit ist,nicht befragt wurde ????
Es wurde ein Parteigutachten gem.§ 109 SGG beantragt .
§ 109 SGG
[Anhörung eines bestimmten Arztes]
(1) Auf Antrag des Versicherten, des Behinderten, den Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.
(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.
Wo bitte liegt denn nun das Problem

Das SG hätte doch ablehnen können . Ich seh es aber doch als groben Fehler an ,den Arzt der die eigentliche Behandlung führt ,nicht zu befragen ....
Sehr wohl wurde das SG und die RV auch mehrmals darauf hingeweisen doch eben diesen Arzt zu befragen ,was allerdings ignoriert wurde
Hab hierzu noch etwas gefunden :
Als Instrument der Waffengleichheit kommt dem Antrag nach § 109 SGG zusätzlich eine
Befriedigungsfunktion zu. Die Beklagte sucht ihrerseits die Ärzte aus (nur vereinzelt gibt es
bislang ein Wahlrecht, vgl. z. B. § 14 Abs. 5 Sätze 2 und 3 SGB IX), das Gericht bestimmt
von sich aus die Sachverständigen und für den Kläger ist es durchaus von Bedeutung, dass
er einen Arzt selbst benennen kann.
Die Waffengleichheit als Element eines fairen Verfahrens bekommt in jüngerer Zeit eine
größere Bedeutung. Sozialleistungsträger gehen vermehrt dazu über, bereits im Verwaltungs-
und Widerspruchsverfahren so genannte Gutachteninstitute zu beauftragen. Diese
Praxis stößt auf Kritik, kritisiert wird vor allem die einseitige Auftraggeberschaft. Es mehren
sich daher Zweifel an der Objektivität und Qualität dieser Gutachten. Gleichwohl werden
solche Gutachten von Sozialgerichten als schlüssig angesehen bzw. selbst Gutachteninstitute
beauftragt. Durch ein Gutachten nach § 109 SGG erhalten die Kläger jedoch die Chance
eines Ausgleichs gegenüber den Gutachten, die der Sozialversicherungsträger veranlasst
hat. Diese Möglichkeit des Ausgleichs darf nicht verloren gehen.
Der ganze Beitrag unter :
Stellungnahme des DGB zu den Änderungsvorschlägen auf dem Gebiet des Sozialprozessrechtes
http://www.dgb.de/.../++co++54844e4a-be ... 188b4dc422