Nahtlosigkeit nach § 145 SGB III NEU (Alt § 125)

Unterlagen, Fragen und alles zur Rentenbeantragung.
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Nahtlosigkeit nach § 145 SGB III NEU (Alt § 125)

Ungelesener Beitrag von Doppeloma » Mi 27. Jan 2010, 03:22

Hallo Ihr Lieben,

da hier schon häufiger die Frage aufkam, was es mit der Nahtlosigkeitsregelung und dem § 125 im SGB III so auf sich hat versuche ich das Dunkel mal ein wenig zu erhellen. :aha:

Zunächst mal die "trockene Erklärung" ALT § 125 SGB III

http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/ ... ID=0312500

NEU (ab 01.04.2012) § 145 SGB III

http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiii/145.html

Ich lasse mal BEIDE für Vergleichzwecke stehen und jetzt der Versuch das verständlich rüberzubringen, es ändert sich durch die "Um-Nummerierung" rechtlich (eigentlich) NICHTS am Anspruch/Ablauf bei der AfA, "eigentlich"...die Realität sieht aktuell leider anders aus... :Verwirrt: :Hilfe:

Also BITTE unbedingt nachfragen bei Unklarheiten, ich kann nicht in ALLEN älteren Beiträgen die §-Nummer ändern, § 125 bewirkt das Gleiche wie § 145.

Wenn jemand solange (auf dieselbe Krankheit!) Arbeitsunfähig (AU) geschrieben ist, dass die Krankenkasse (KK) ihn nach längstens 78 Wochen "aussteuert" (das heißt kein Krankengeld mehr zahlen muß), dann bekommt das arme Würstchen (wenn es immer noch AU ist so wie ich) einen netten Brief der KK.

Darin wird mitgeteilt, dass es ab dem ... keine Zahlungen der KK mehr geben wird und man sich deshalb umgehend bei der Agentur (ohne Arbeit) bei mir kurz AA genannt melden und dort seine Ansprüche prüfen lassen soll.
Außerdem sei man ab dem angegebenen Tag X auch nicht mehr krankenversichert (was so auch nicht ganz korrekt ist aber lassen wir das im Moment mal außen vor).

Wer (so wie ich früher) normalerweise noch nicht mal wußte wie das nach 6 Wochen Zahlung durch den Arbeitgeber funktioniert, hat dann richtig was zum Grübeln :confused:

Im Internet (was hätte ich nur ohne gemacht?) fand ich dann sehr viele verschiedene Informationen dazu und natürlich auch die oben verlinkte Gesetzeslage.
Leider waren die Infos so widersprüchlich wie mein Leben zu der Zeit überhaupt, aber ein Urteil des BSG von 1999

http://www.ra-buechner.de/meldungen/M12 ... t-hat-.php

brachte mir dann doch etwas Erleuchtung.

Auf dieser Homepage gibt es auch noch sehr viele andere Informationen die für uns nicht uninteressant sind.
Ich denke jeder muß für sich herausfinden, was davon für ihn brauchbar ist oder einfach nur lesenswert.

Ein paar Sachen möchte ich hier zum Umgang mit § 125 trotzdem noch anmerken, denn auch in diesem Urteil wird explizid darauf hingewiesen, dass man sich mit seinem "Restleistungsvermögen" der AA zur Verfügung stellen muß!!!

Man geht also mit seiner Bescheinigung der KK über die Aussteuerung und seiner aktuell gültigen AU-Bestätigung zur AA und meldet sich arbeitslos/arbeitsuchend (das ging zunächst bei mir sogar telefonisch).
Unter EINMALIGER Vorlage der AU-Bescheinigung (ich habe nach meiner endgültigen Aussteuerung sone Art "Dauerkrankenschein" erhalten wo mein Arzt dann immer abstempelt / unterschreibt wann ich da war und wann ich wiederbestellt bin) beantragt man dann ganz offiziell ALG nach § 125.

Dafür ist übrigens völlig unerheblich ob man tatsächlich arbeitslos ist, also z.b. während der laufenden Krankheit entlassen wurde oder noch in seiner Firma angestellt ist!

Ebenso unwichtig ist erstmal, ob schon Rente beantragt wurde oder nicht!

Deshalb sagen viele das wäre die Nahtlosigkeitsregelung weil der Kranke erst mal irgendwo Geld herkriegen soll wenn noch nicht klar ist, wie es mit ihm gesundheitlich weitergehen wird und die KK nicht mehr zahlt.
Natürlich ist ein berechtigter Anspruch auf ALG I dafür erforderlich!

Dann darf man mal in Ruhe weiter krank sein (die KK macht theoretisch keinen Stress mehr weil sie dich sowieso bald los ist und die AA hat auch keinen gemacht, weil sie ja noch hoffen konnte ich gesunde bevor sie zahlen muß).

Bei manchen läuft zu der Zeit der EM-Antrag schon, bei manchen ist er schon im Widerspruch oder in der Klage.

Ich hatte noch gar keinen Antrag gestellt, weil man in der Reha ohnehin der Meinung war das würde nicht klappen (ich bin ja auch nur zu faul zum Arbeiten und, dass die Reha mir nicht geholfen hat lag natürlich nur an meiner "negativen Einstellung" / auch dazu später mehr an anderer Stelle).
Immerhin wurde ich aber arbeitsunfähig entlassen und hatte ein X bei "unter 3 Std" was meinen vorhandenen Job betrifft.

Den Rest kennt ihr schon "auf dem ALL.... :ic_down:

Gegen Ende des Krankengeldes von der KK sollte ich mich dann melden wegen Termin für die Antragstellung ALG.
Ich bekam zwischendurch eine "Arbeitsmappe" und die Unterlagen für den Med. Dienst von der AA mit der freundlichen Bitte doch die beigefügten Formulare auszufüllen (Kenntnisse/Fertigkeiten) und einen Lebenslauf vorzubereiten.
Habe ich nicht geschafft, hatte genug mit meinen Panikanfällen zu tun bei dem Gedanken, dass die mich jetzt irgendwie in irgendwas vermitteln könnten.
Hatte also doch nicht so die Ruhe.

Zum Antrag abholen (sinnigerweise kann man den ALG I-Antrag nicht im Internet ausdrucken und zugeschickt wurde er mir auch nicht!) eine Stunde mit dem Bus konnte mich zum Glück mein Schatz begleiten.

Die Dame da schaute zwar etwas pikiert, als mein Mann sich da einfach mit hingesetzt hat, erklärte mir das weitere Vorgehen dann aber verständlich.

Ich brauchte halt das Übliche vom AG, von der KK usw. Wenn Alles beisammen dann Termin zur Abgabe in der Leistungsabteilung machen und die Unterlagen für die Ärztliche Untersuchung nicht vergessen.
Krankmeldung ist hinterlegt und muß zukünftig nicht mehr vorgelegt werden!

Dann wird dort direkt mein ALG ausgerechnet und die Gesundheitsunterlagen werden direkt an den MD der AA weitergeleitet.
Bevor weitere Entscheidungen fallen folgt dann erst die amtsärztliche Untersuchung, bis dahin würde ich auch keine Einladungen zu Gesprächen erhalten (das hat sogar gestimmt!).

Bei der Antragsabgabe wollten die von der Leistungsabteilung mir dann wieder was ganz Anderes erzählen. Aber da hatte ich wohl einen relativ guten Tag und wiederholte immer nur "gebetsmühlenartig" : "die Frau bei der Antragsausgabe hat mir das aber so und so gesagt und ich bekäme deswegen ALG nach § 125 ". Ich glaube damit habe ich die ganz schön aus dem Takt gebracht, denn die liefen teilweise rum "wie die aufgescheuchten Hühner", holten noch jene Info ein und diesen Kollegen mit dazu.
Mein Schatz wartete an diesem Tag draußen vor der Tür und machte sich so seine Gedanken über diesen "Auflauf", aber er wußte genau wenn ich Hilfe brauche werde ich ihn schon reinbitten.

Am Ende meinte die eine SB doch tatsächlich "Frau Doppeloma , sie haben Recht", na das ging doch runter :groehl:

Dann wollten sie die Unterlagen für den MD und das war Alles hübsch im fest verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift " nur vom MD der AA zu öffnen"!
Ich ließ mich auch nicht davon überzeugen, dass doch kontrolliert werden müßte, ob die Unterlagen auch vollständig seien und komplett ausgefüllt wären ("schließlich wollen Sie doch was von uns!!!).

Habe darauf nur geantwortet, dass meine medizinischen Unterlagen nicht leistungsrelevant seien und ich nicht akzeptieren werde , dass dieser Umschlag von den SBs geöffnet wird. Außerdem seien alle in den Unterlagen geforderten Auskünfte freiwillig also gibt es gar nichts zu kontrollieren, egal ob ich das nun ausgefüllt habe oder nicht!

Schade, dass ich nur noch sehr selten soviel "Nerven" aufbringen kann aber an diesem Tag war ich richtig stolz auf mich :respekt:

Ich hatte dann einige Zeit später den Termin bei der Amtsärztin und war positiv überrascht, wie verständnisvoll und gründlich sie mich untersucht hat. Trotzdem war ich sehr mißtrauisch wie sie mich beurteilen würde denn leider habe auch ich schon oft erlebt, dass in den Berichten /Gutachten dann ganz was Anderes steht.

Die AA ließ mich wirklich bisher in Ruhe, teilte mir das Ergebnis (länger als 6 Monate komlett aus dem Verkehr, wahrscheinlich auf Dauer) schriftlich mit (inclusive Kopie des Gutachtens!) und ich mußte innerhalb 4 Wochen Reha oder Rente beantragen und das schriftlich nachweisen.

Auf meinen Bescheiden stand übrigens auch immer ALG nach § 117 (das ist der "normale ALG §).

Nur in dem Schreiben wegen dem Rentenantrag steht drin, dass ich sonst kein ALG gemäß § 125 mehr erhalten würde.

Der Unterschied zum § 117 liegt vor Allem darin, dass die Zahlung auf dein Restleistungsvermögen gekürzt wird (und du dich mit diesem festgestellten Restleistungsvermögen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen mußt) wenn der
§ 125 nicht angewendet wird (bei Anwendung des § 125 ist die Leistungs-Kürzung nicht erlaubt /und man läßt dich wenn du Glück hast zumindest bis zur 1. Entscheidung der DRV in Ruhe).


Das größte Problem ist aber (wie auch in dem verlinkten Urteil zu lesen ist), dass die AA häufig sehr willkürlich über die Anwendung entscheidet und die Berechtigung oder Nichtberechtigung für den kranken ALG-Bezieher kaum nachvollziehbar ist.

Bei einem Widerspruch kann sich das nämlich schon ändern, weil die AA dann meint die DRV habe den Antrag ja abgelehnt. Ich laß mich überraschen, denn an dem Punkt bin ich ja gerade.

Ihr werdet also aus erster Hand erfahren wie es (zumindest in meinem Fall/ bei meiner zuständigen AA) mit der Nahtlosigkeit nach § 125 weitergeht.


Viel Spaß und vor Allem Geduld beim Lesen wünscht Eure Doppeloma
Zuletzt geändert von Doppeloma am Do 20. Sep 2012, 17:41, insgesamt 2-mal geändert.
Grund: Ergänzung wegen Gesetzes-Änderung SGB III ab 01.04.2012 !!!
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Re: Nahtlosigkeit nach § 125 SGBIII

Ungelesener Beitrag von stadtpflanze » Mi 27. Jan 2010, 07:12

Guten Morgen Doppeloma,
ich werde den 125 wohl nie kapieren. :Hilfe:
(ich bekomme bis Juni 2010 ALG1 nach 117. und der med. Dienst der AfA hatte weniger als 6 monate 3-6 Std bescheinigt. Vorige Woche kam die ablehung der DRV , ich gehe in Widerspruch. dann ist doch alles im grüne bereich, oder? )
habe aber was gefunden:
vom
http://www.sovd-bbg.de/alg.html
Soweit die nicht leicht zu verstehende Rechtsgrundlage.
Wie geht es aber praktisch weiter? Der Betroffene meldet sich rechtzeitig vor der Aussteuerung bei der zuständigen Arbeitsagentur und dann nochmals nach dem letzten Tag des Krankengeldbezuges und teilt dort den Ablauf des Krankengeldbezuges mit.
Sollte er bislang noch keinen EM-Rentenantrag gestellt haben, wird ihn die Arbeitsagentur sicher schriftlich dazu auffordern. In dieser Zeit erhält er jedoch bereits ALG I.
Wird dem Rentenantrag stattgegeben, erhält er rückwirkend eine Erwerbsminderungsrente und das zwischenzeitlich gezahlte ALG I wird mit der Rentennachzahlung verrechnet.
Nun passiert es jedoch häufig, dass der Rentenversicherer einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente nicht anerkennen will.
Zu allem Unglück kommen der Arbeitsagentur Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Betroffenen und eine Einladung des Ärztlichen Dienstes der Arbeitsagentur folgt ins Haus.
Es wird geprüft, ob eine Leistungsminderung nach § 125 SGB III vorliegt, damit die Arbeitsagentur weiß, wie sie im Falle einer Ablehnung des EM-Rentenantrags verfahren muss.
Ist nun im Ergebnis der Begutachtung die Leistungsfähigkeit tatsächlich mindestens für sechs Monate oder länger (gerechnet ab Beginn der Arbeitslosmeldung) gemindert, dann wird für den Rest der Anspruchsdauer Arbeitslosengeld I nach den Bestimmungen des § 125 SGB III gezahlt. Noch immer wird dann abgewartet, wie sich der Rentenversicherer hinsichtlich der Gewährung einer Erwerbsminderungsrente verhält. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Widerspruchs- oder Klageverfahren gegen den Rententräger geführt werden muss.
Wird vom Ärztlichen Dienst der Arbeitsagentur jedoch eine Arbeitsunfähigkeit von unter 6 Monaten festgestellt, sieht es mit dem Bezug von ALG I nach § 125 SGB III schlecht aus.
Hier bleibt dann entweder nur noch der Weg zum Jobcenter, zum Sozialamt oder der Nachweis einer über 6-monatigen Arbeitsunfähigkeit kann aus ärztlicher Sicht geführt werden. Widerspruch oder Klage vor dem Sozialgericht sind dabei oft unvermeidlich.
Eine einfache Erklärung, dass plötzlich eine Leistungsfähigkeit wieder bestehen würde, reicht der Arbeitsverwaltung jedoch nicht aus, denn die subjektive Erklärung des Betroffenen ist wenig maßgeblich gegenüber einer ärztlichen Prognose.
Unschwer ist zu erkennen, dass die Leistung von Arbeitslosengeld nach den Bestimmungen des § 125 SGB III nicht ganz einfach und unkompliziert ist.
Manchmal ist es besser, dieses Procedure zu umgehen und eine Leistungsminderung für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht zu deutlich hervorzuheben. Sollte die Arbeitsagentur Zweifel an der Leistungsfähigkeit haben, muss geprüft werden, ob eine Leistungspflicht nach § 125 SGB III besteht oder nicht.
Die konkrete Situation Betroffener sollte stets im Rahmen eines Beratungsgesprächs bestimmt werden, um dann eine angemessene Empfehlung zu geben und parallel dazu auch das Verfahren in der Rentenangelegenheit begleiten zu können.
Dipl. jur. Norbert Wetzel
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Re: Nahtlosigkeit nach § 125 SGBIII

Ungelesener Beitrag von Doppeloma » Mi 27. Jan 2010, 09:36

Hallo meine liebe Stadtpflanze :smile: ,

das ist ja genau das Problem, die Arbeitsagenturen gehen eben teilweise auch nach "Gutdünken" damit um.

Vermutlich liegt es daran, dass auch diese Regelung wieder mal zu schwammig formuliert wurde und es nun jeder so auslegt und anwendet wie er es gerade deutet.

Ich hatte ja auch zu tun, dass die Leistungsabteilung das so umsetzte wie es mir durch die andere Kollegin erklärt wurde.
Die wollten mir nämlich klar machen, dass ich wegen der weiteren AU (ihrer Meinung nach) gar kein ALGI bekommen würde weil ich ja der Vermittlung nicht zur Verfügung stehe.
Wahrscheinlich hat mich nur der Horror direkt in Hartz IV/ Sozialhilfe zu rutschen zu meiner Hartnäckigkeit angetrieben.

Das ist aber anderen durchaus schon passiert, obwohl der 125 sowas ja eigentlich vermeiden soll.

Bei dir denke ich mal ist die Zeitliche Begrenzung (weniger als 6 Monate / 3- unter 6 Stunden) das KO-Kriterium. Das besagt ja eigentlich, dass du vorraussichtlich in ca. 6 Monaten wieder Vollzeit arbeiten kannst aus Sicht des MD (die haben halt ne prima Glaskugel!).

Darum bekommst du den 125 erst garnicht und man kann aktuell von dir Bemühungen um einen Teilzeitjob verlangen (dein Leistungsvermögen liegt ja -lt. Glaskugel- aktuell bei Teilzeit, irgendwo zwischen 3 und knapp unter 6 Stunden.

Was verlangt denn die AA z. Zt. von dir, hast du schon informiert wegen dem Widerspruch und haben die sich schon geäußert wie es für dich weitergeht?

Mein Männe hatte auch die A-Karte. 1. War er schon im Klageverfahren und 2. wurde er auch für 3- unter 6 Stunden arbeitsfähig begutachtet von der AA sogar auf Dauer. Da haben sie ihm gleich das ALG auf knappe 6 Stunden heruntergekürzt (wozu hat er eigentlich vorher zehn Jahre von Vollzeit die Beiträge gezahlt???), damit wird man doch auch schon wieder fürs Kranksein zusätzlich bestraft.

Naja, ich will mich nicht beklagen, da bekam er wenigstens noch wenig Geld und jetzt bekommt er garnichts mehr :Verwirrt:

Leider ist das ja Alles rechtens und jetzt hoffe ich nur, dass die AA wenigstens mein Geld erst mal problemlos weiterzahlt sonst weiß ich auch nicht mehr wie es weitergehen soll.

Ich höre lieber erst mal auf, bis später liebe Grüße von Doppeloma
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Re: Nahtlosigkeit nach § 125 SGBIII

Ungelesener Beitrag von stadtpflanze » Mi 27. Jan 2010, 10:06

pssst, Doppeloma,
ich glaube ich bin mal ganz ruhig, ich bekomme noch das ganze ALG (seit april 2009) und hoffe, dass das bis Juni so bleibt. Maßnahmen haat die SB angekündigt, aber bis jetzt noch nichts.

Ich habe nichts um widersprechen gehabt, bisher.
Wenn eine kürzung kommt oder so, dann gibts einen Widerspruch.
Danke :umarm:
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Re: Nahtlosigkeit nach § 125 SGBIII

Ungelesener Beitrag von WiZaRd » Mi 27. Jan 2010, 10:23

Irgendwie kapier ich das nicht... ich bin seit Juni/Juli 2008 (oder länger!?) krankgeschrieben wegen Depressionen, etc.
Die ARGE hat mich erst weitervermitteln wollen, bekam aber immer wieder eine Verlängerung der Krankmeldung. Ich musste auch zum med. Dienst der ARGE und der sagte nur, dass ich KÖRPERLICH für mittelschwere Arbeit fähig wäre - was ja auch stimmt - nur dass er den psychischen Zustand ja nicht beurteilen kann und ich deswegen nach Aussage meines Arztes und Therapeuten arbeitsunfähig bin. Von der KK habe ich bisher NIE auch nur EINEN Brief zu dem Thema erhalten, die ARGE hingegen hat mich schon gedrängt einen Schwerbehindertenausweis zu beantragen und einen Rentenantrag zu stellen.
Mittlerweile hat mich die ARGE aus der Vermittlung herausgenommen, ich bin aber weiterhin bei denen, weil ich ja nie gearbeitet hatte (war im Studium) und ich habe auch einen "Vertrag" mit denen... nämlich dass ich alles unternehme um wieder gesund zu werden, d.h. zur Therapie zu gehen - sonst aber nichts...
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Re: Nahtlosigkeit nach § 125 SGBIII

Ungelesener Beitrag von Blacky » Mi 27. Jan 2010, 10:26

Du bist ja im ALG II Bezug.

Das ist was ganz anderes.
Es stellt sich ja bei dir die Frage ob du überhaupt eine Rente beantragen kannst.

Was schreibt denn die DRV?
MfG
Blacky

Erfolg steigt nur zu Kopf, wenn dort der erforderliche Hohlraum vorhanden ist.
(Manfred Hinrich)



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Re: Nahtlosigkeit nach § 125 SGBIII

Ungelesener Beitrag von stadtpflanze » Mi 27. Jan 2010, 10:31

meinst du mich Blacky? Das schreiben von der DRV habe ich in "meinen Fall" reingestellt.
falls du mich nicht meinst :amen:
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Re: Nahtlosigkeit nach § 125 SGBIII

Ungelesener Beitrag von WiZaRd » Mi 27. Jan 2010, 10:32

DRV? Nie was von denen gehört... woher auch?
Ist ja auch leider so: ich habe noch nie "richtig", d.h. längere Zeit gearbeitet, nur gelegentliche Jobs und z.B. ein paar Monate nach dem Abi (was mir sehr Spaß gemacht hat). Während dem Studium ging wie gesagt nicht, weil bei uns alles so vollgestopft war und wir auch keine richtigen Semesterferien hatten, sondern dort noch Klausuren und Praktika.
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Re: Nahtlosigkeit nach § 125 SGBIII

Ungelesener Beitrag von Schwarze Rose » Mi 27. Jan 2010, 10:46

Wizard hast schon mal selbst bei der DRV Rentenbeiträge entrichtet? Meines Erachtens kannst Du bei der DRV einen Antrag auf
Teilhabe am Arbeitsleben stellen. Das bedeutet, dass Du evtl. eine Umschulung bekommen könntest, die von der DRV finanziert wird.
Wenn Du aber bei der ARGE bist und Alg 2 beziehst musst Du mindestens 3 Jahre eingezahlt haben, und dann könntest Du einen
Antrag auf EM-Rente stellen.
Gruß
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Re: Nahtlosigkeit nach § 125 SGBIII

Ungelesener Beitrag von WiZaRd » Mi 27. Jan 2010, 11:22

Ne Rose, eben nicht (siehe oben) - ich WILL ja auch gar keine Rente, ich wundere mich nur, dass ich noch nie Post bzgl. dessen bekommen habe.
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