Gutachten (Beitrag von Käfer)
In der Sozialgerichtsbarkeit gibt es die Möglichkeit, nach § 109 SGG einen Arzt des Vertrauens hinzuzuziehen. Dies sollte natürlich ein Arzt sein, der entsprechend kompetent ist und in dem Fachgebiet möglichst sogar einen Namen hat! Andererseits darf er dich noch nicht zuvor behandelt haben, er darf dich nicht einmal kennen, weil die Gegenseite, also das Versorgungsamt dann die Besorgnis der Befangenheit geltend machen kann!
Ganz wichtig: Du kannst zwar schon einmal mit dem Gutachter Kontakt aufnehmen, ob er überhaupt bereit ist, Dich zu begutachten, aber das Gericht muß ihn beauftragen, nachdem Du dem Gericht mitgeteilt hast, das Du nach § 109 SGG diesen Gutachter haben willst! Wenn Du ihn selbst beauftragst, ist es ein Privatguchtachten, das hat wenig Sinn im Sozialgerichtsverfahren, weil es nicht als unparteiisches Gutachten gilt! Wichtig, dies zu beachten!
FRAGE : Gilt das auch für das Sozialgericht??
Privatgutachten?
- stadtpflanze
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Re: Fragen und Antworten
soweit ich weiß...ja.....
hab allerdings auch mitbekommen dass sich ein bekannter eigenes Gu erstellen lies (auf eigene Kasse)
dieses Gu hat er dann zu seinem offiziellen Gu mitgenommen und vorgelegt......
was letztendlich nicht zu seinem Nachteil war....
hab allerdings auch mitbekommen dass sich ein bekannter eigenes Gu erstellen lies (auf eigene Kasse)
dieses Gu hat er dann zu seinem offiziellen Gu mitgenommen und vorgelegt......

was letztendlich nicht zu seinem Nachteil war....

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Re: Fragen und Antworten
stadtpflanze hat geschrieben:Gutachten (Beitrag von Käfer)
In der Sozialgerichtsbarkeit gibt es die Möglichkeit, nach § 109 SGG einen Arzt des Vertrauens hinzuzuziehen. Dies sollte natürlich ein Arzt sein, der entsprechend kompetent ist und in dem Fachgebiet möglichst sogar einen Namen hat! Andererseits darf er dich noch nicht zuvor behandelt haben, er darf dich nicht einmal kennen, weil die Gegenseite, also das Versorgungsamt dann die Besorgnis der Befangenheit geltend machen kann!
Ganz wichtig: Du kannst zwar schon einmal mit dem Gutachter Kontakt aufnehmen, ob er überhaupt bereit ist, Dich zu begutachten, aber das Gericht muß ihn beauftragen, nachdem Du dem Gericht mitgeteilt hast, das Du nach § 109 SGG diesen Gutachter haben willst! Wenn Du ihn selbst beauftragst, ist es ein Privatguchtachten, das hat wenig Sinn im Sozialgerichtsverfahren, weil es nicht als unparteiisches Gutachten gilt! Wichtig, dies zu beachten!
FRAGE : Gilt das auch für das Sozialgericht??
Hallöchen,
k@lle, du hast recht!

Meine SB vom VdK hat sich gar nimmer eingekriegt, als ich ihr mitteilte, dass ich nen Termin bei dem GA gemacht habe, bei dem ich gerne dieses GA nach diesem § 109 machen lassen möchte. hihihi
Sie dachte, ich lasse gleich das GA machen und erklärte mir, dass das nicht gut sei, weil dieser GA - also wenn der sich eben entscheiden sollte, dass er für mich dieses GA macht - vom Sozialgericht erst beauftragt werden muss, denn es könnte sonst sein, dass alles umsonst ist (muss nicht, aber die Gefahr ist viel zu groß und man sitzt dann schneller selber auf den Kosten für diesen GA, wie man vllt denken mag).
Ich konnte sie aber sehr schnell beruhigen, denn dieser 1. Termin ist sozusagen der Kennenlern. bzw. Entscheidungshilfe-Termin für den Arzt.
Da schaut er mich an und hört sich auch meine Geschichte an.
Die Unterlagen und Befunde werden ihm in der Zwischenzeit von SozG zugeschickt.
Erst nach diesem Termin entscheidet er dann, ob er es macht oder nicht - und dann muss/sollte er vom SozG beauftragt werden, ein GA nach §109 zu erstellen.
stadtpflanze.....klasse Tread!


- Doppeloma
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Re: Fragen und Antworten
Soweit alles Schick, ABER...
§ 109 SGG (Sozialgerichtsgesetz) beinhaltet eine Besonderheit des sozialgerichtlichen Verfahrens. Die Vorschrift verpflichtet das Gericht dazu, auf Antrag einen bestimmten Arzt gutachtlich zu hören. Grundsätzlich hat das Gericht von Amts wegen den Sachverhalt zu erforschen, indem es gemäß § 103 SGG ein Gutachten einholt. Hält es dies jedoch nicht für erforderlich oder hat es ein Gutachten eingeholt, welches für den Kläger ungünstig ausgefallen ist, so hat dieser die Möglichkeit, einen Antrag nach § 109 SGG zu stellen und einen bestimmten Arzt zu benennen.
Von der Beweisaufnahme auf Grundlage des § 109 SGG darf das Gericht absehen, wenn das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Tatsache bereits erwiesen ist, die Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig, das in Aussicht genommene Beweismittel völlig ungeeignet oder es trotz aller darauf gerichteten Anstrengungen unerreichbar ist.
Das Gericht hat die Möglichkeit, für das einzuholende Gutachten vom Antragsteller einen Kostenvorschuss zu verlangen, was in der Regel auch geschieht. Der /die Kläger/in hat den Vorschuss auf das Konto der Gerichtskasse einzuzahlen. Er/sie trägt die Kosten endgültig nur vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts. Die Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Privatgutachtens sind dann von der Landeskasse zu übernehmen, wenn das Gutachten zusätzliche, für die Sachverhaltsaufklärung bedeutsame Gesichtspunkte erbracht hat und die Sachaufklärung damit objektiv gefördert hat.
Ist der/die Kläger/in rechtsschutzversichert, so trägt in der Regel die Versicherung die Kosten für die Einholung des Gutachtens gemäß § 109 SGG. Diese liegen im Durchschnitt bei 800-1.500 €.
QUELLE
http://www.sozialrechtler.de/index.php?id=155
Es bleibt also ein finanzielles Risiko wenn man KEINE Rechtschutzversicherung hat
Und OHNE Rechtschutzversicherung ZAHLT man selber und wer das nicht KANN hat eben Pech
Lg von Doppeloma
§ 109 SGG (Sozialgerichtsgesetz) beinhaltet eine Besonderheit des sozialgerichtlichen Verfahrens. Die Vorschrift verpflichtet das Gericht dazu, auf Antrag einen bestimmten Arzt gutachtlich zu hören. Grundsätzlich hat das Gericht von Amts wegen den Sachverhalt zu erforschen, indem es gemäß § 103 SGG ein Gutachten einholt. Hält es dies jedoch nicht für erforderlich oder hat es ein Gutachten eingeholt, welches für den Kläger ungünstig ausgefallen ist, so hat dieser die Möglichkeit, einen Antrag nach § 109 SGG zu stellen und einen bestimmten Arzt zu benennen.
Von der Beweisaufnahme auf Grundlage des § 109 SGG darf das Gericht absehen, wenn das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Tatsache bereits erwiesen ist, die Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig, das in Aussicht genommene Beweismittel völlig ungeeignet oder es trotz aller darauf gerichteten Anstrengungen unerreichbar ist.
Das Gericht hat die Möglichkeit, für das einzuholende Gutachten vom Antragsteller einen Kostenvorschuss zu verlangen, was in der Regel auch geschieht. Der /die Kläger/in hat den Vorschuss auf das Konto der Gerichtskasse einzuzahlen. Er/sie trägt die Kosten endgültig nur vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts. Die Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Privatgutachtens sind dann von der Landeskasse zu übernehmen, wenn das Gutachten zusätzliche, für die Sachverhaltsaufklärung bedeutsame Gesichtspunkte erbracht hat und die Sachaufklärung damit objektiv gefördert hat.
Ist der/die Kläger/in rechtsschutzversichert, so trägt in der Regel die Versicherung die Kosten für die Einholung des Gutachtens gemäß § 109 SGG. Diese liegen im Durchschnitt bei 800-1.500 €.
QUELLE
http://www.sozialrechtler.de/index.php?id=155
Es bleibt also ein finanzielles Risiko wenn man KEINE Rechtschutzversicherung hat

Und OHNE Rechtschutzversicherung ZAHLT man selber und wer das nicht KANN hat eben Pech

Lg von Doppeloma

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Re: Privatgutachten?
Ein Gutachten kann auch im Rahmen der Prozesskostenhilfe gemacht werden.
siehe hier
Grundsätzlich gilt die PKH bei Bewilligung rückwirkend vom Zeitpunkt der Antragstellung an.
Allerdings gibt es schon länger Bestrebungen der Regierung die Zahlung von Gutachten aus der PKH zu entfernen.
Quelle
Normale Befundungen wie CT, MRT etc. kann ggf. auch durch einen Arzt zur Diagnosesicherung "verordnet" werden und wird dann von der KK getragen.
siehe hier
Grundsätzlich gilt die PKH bei Bewilligung rückwirkend vom Zeitpunkt der Antragstellung an.
Allerdings gibt es schon länger Bestrebungen der Regierung die Zahlung von Gutachten aus der PKH zu entfernen.
Quelle
Normale Befundungen wie CT, MRT etc. kann ggf. auch durch einen Arzt zur Diagnosesicherung "verordnet" werden und wird dann von der KK getragen.
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