Grundlage des § 103 5. 1 Hs. 2 SGG bei verfassungskonformer
Auslegung dieser Vorschrift nicht verweigert werden
kann, eine Person seines Vertrauens zur Begutachtung
mitzunehmen. Der Kläger hat vielmehr das Recht, auf die
Anwesenheit einer solchen Person während der Untersuchung
zu bestehen, ob nun aus Gründen des durch diese
Person vermittelten psychologischen Halts oder aus anderen
Gründen, z.B. zum Zwecke der Protokollierung der
Begutachtung, um später im Rahmen eines Befangenheitsantrags
Einwände gegen die Art und Weise der Begutachtung,
die aus dem Gutachten selbst nicht hervorgeht,
durch einen Zeugen bekräftigen zu können.........
Das hab ich jetzt aus einem link
http://www.tamm-law.de/2006-2-ASR.pdf
mal raubkopiert.
Dazu stellen sich mir nun viele fragen.
Wen mitnehmen?
Partner/Familie (aber deren aussagen
Werden meist vor Gericht nicht so hoch angerechnet)
Ein Polizist wäre da schon besser denn seine Aussage ist gleichzusetzen mit deren 3ér unbescholtenen Bürgern.

Rechtsanwalt/Rentenberater?

Das wäre was aber ob da einer mitging?
und die kosten?
Ob die Rs-versich.dass bezahlt?

Ach wenn unsere Amethyst nur nicht so weit entfernt wohnen würde…….die würd ich gerne mitnehmen.

Aber wie soll das alles laufen?

Gu-termin einladung….sollte man gleich darauf antworten ob
Begleitperson erlaubt ist? (ggf. auf geltende Gesetze hinweisen)
Einfach hingehen Gu direkt damit konfrontieren und wenn er verneint gleich mit § drohen und auf rechte hinweisen?
Und die Untersuchung verweigern?
Sind ja nur mal so ein paar Gedanken von mit………