Rentenantrag gestellt, ALG I beantragt, GA = arbeitsfähog?
Verfasst: Di 24. Jan 2012, 20:33
Hallo,
wir sind neu in diesem Forum und hoffen auf etwas Aufklärung / Hilfe, da wir uns von der AfA etwas überrumpelt fühlen
Die Fakten sind:
Begründung: Leistungsvermögen für den allgemeinen Arbeitsmarkt voraussichtlich bis zu sechs Monaten deutlich vermindert (unter drei Stunden täglich) bzw. aufgehoben. (Es liegt ein Behandlungsfall vor)
Im April erfolgt noch eine umfangreiche OP, deren Folgen mindestens noch 3 Monate ( Eher 5) andauern werden.
Es sollten nun Hilfen beim Sozialamt ( laut telefonischer Auskunft der Reha-Abteilung ) beantragt werden.
Nach eigenem Ermessen haben wir jedoch entschieden, eine EM-Rente statt Sozialhilfe zu beantragen. Dies erfolgte am 17.01.
Die DRV teilte uns mit, dass man sich bei der AfA melden muss um ALG1-Leistungen (§125) während des Entscheidungszeitraums zu sichern.
Vorstellung bei der Afa erfolgte am 21.01.2011. Der Gesundheitsfragebogen wurde ausgehändigt, mit dem Hinweis, das dieser ausgefüllt werden muss
Eine weitere Bearbeitung würde erst nach Bescheinigung der KK erfolgen. Heute haben wir diese erhalten und gleich vorgelegt.
Danach wurden sämtliche Daten von einer SB aufgenommen und an die Leistungsabteilung verwiesen.
Diese schickte uns umgehend zur amtsärztlichen Begutachtung da dies wohl so vorgesehen sei
Wir dachten, dass dies ganz sinnvoll wäre, damit wir nicht noch einmal erscheinen müssten.
Die Begutachtung sollte zunächst (aus Sicht der Afa) ohne Begleitperson durchgeführt werden, nach Protest wurde die Begleitperson dann doch zugelassen
Laut der Amtsärztin wäre eine Beschäftigung unter Berücksichtigung der Einschränkungen theoretisch möglich, somit sollte sich mein Freund für den Arbeitsmarkt eingeschränkt zur Verfügung stellen.
Eine körperliche Begutachtung der Einschränkungen (Beide Handgelenke nicht belastbar, degenerative Veränderungen) o.ä fand nicht statt. Es wurden nur die Krankendaten aus der Reha-Abteilung sowie die aktuelle Krankenhausentlassung berücksichtigt.
Die Ärztin sieht nicht, dass der Antrag auf EM-Rente erfolg hätte, da er "im Kopf noch fit sei und leichte Tätigkeiten ausführen könnte". Daher soll er dem Arbeitsmarke eingeschränkt zur Verfügung stehen und Vermittlungsangebote erhalten. Eine schriftliche Erklärung dazu haben wir natürlich noch nicht...nur die (frechen) Äußerungen der Ärztin.
Wir sind davon ausgegangen, dass Zahlungen nach §125 erfolgen würden, bis die DRV den Fall entschieden hätte.
War die Untersuchung der AfA rechtens, um festzustellen, ob §125 greift ? (Die Ärztin hätte einen Rentenantrag nicht befürwortet, da er die Rente sowieso nicht bekommen würde(Er ist ja viel zu jung))
Können die Zahlungen nach §125 aufgrund der Untersuchung abgelehnt werden?
Welche Nachteile ergeben sich (im Vergleich zu §125) bei der Anwendung von §117 ?
Wir würden uns freuen, wenn wir etwas Klarheit erhalten würden....die Stunden, die wir heute bei der AfA verbringen durften haben uns doch erheblich verwirrt
Danke !
Turtle
wir sind neu in diesem Forum und hoffen auf etwas Aufklärung / Hilfe, da wir uns von der AfA etwas überrumpelt fühlen

Die Fakten sind:
- AU seit September 2010
Aussteuerung zu Ende März 2012
Begründung: Leistungsvermögen für den allgemeinen Arbeitsmarkt voraussichtlich bis zu sechs Monaten deutlich vermindert (unter drei Stunden täglich) bzw. aufgehoben. (Es liegt ein Behandlungsfall vor)
Im April erfolgt noch eine umfangreiche OP, deren Folgen mindestens noch 3 Monate ( Eher 5) andauern werden.
Es sollten nun Hilfen beim Sozialamt ( laut telefonischer Auskunft der Reha-Abteilung ) beantragt werden.
Nach eigenem Ermessen haben wir jedoch entschieden, eine EM-Rente statt Sozialhilfe zu beantragen. Dies erfolgte am 17.01.
Die DRV teilte uns mit, dass man sich bei der AfA melden muss um ALG1-Leistungen (§125) während des Entscheidungszeitraums zu sichern.
Vorstellung bei der Afa erfolgte am 21.01.2011. Der Gesundheitsfragebogen wurde ausgehändigt, mit dem Hinweis, das dieser ausgefüllt werden muss

Eine weitere Bearbeitung würde erst nach Bescheinigung der KK erfolgen. Heute haben wir diese erhalten und gleich vorgelegt.
Danach wurden sämtliche Daten von einer SB aufgenommen und an die Leistungsabteilung verwiesen.
Diese schickte uns umgehend zur amtsärztlichen Begutachtung da dies wohl so vorgesehen sei

Wir dachten, dass dies ganz sinnvoll wäre, damit wir nicht noch einmal erscheinen müssten.
Die Begutachtung sollte zunächst (aus Sicht der Afa) ohne Begleitperson durchgeführt werden, nach Protest wurde die Begleitperson dann doch zugelassen

Laut der Amtsärztin wäre eine Beschäftigung unter Berücksichtigung der Einschränkungen theoretisch möglich, somit sollte sich mein Freund für den Arbeitsmarkt eingeschränkt zur Verfügung stellen.
Eine körperliche Begutachtung der Einschränkungen (Beide Handgelenke nicht belastbar, degenerative Veränderungen) o.ä fand nicht statt. Es wurden nur die Krankendaten aus der Reha-Abteilung sowie die aktuelle Krankenhausentlassung berücksichtigt.
Die Ärztin sieht nicht, dass der Antrag auf EM-Rente erfolg hätte, da er "im Kopf noch fit sei und leichte Tätigkeiten ausführen könnte". Daher soll er dem Arbeitsmarke eingeschränkt zur Verfügung stehen und Vermittlungsangebote erhalten. Eine schriftliche Erklärung dazu haben wir natürlich noch nicht...nur die (frechen) Äußerungen der Ärztin.
Wir sind davon ausgegangen, dass Zahlungen nach §125 erfolgen würden, bis die DRV den Fall entschieden hätte.
War die Untersuchung der AfA rechtens, um festzustellen, ob §125 greift ? (Die Ärztin hätte einen Rentenantrag nicht befürwortet, da er die Rente sowieso nicht bekommen würde(Er ist ja viel zu jung))
Können die Zahlungen nach §125 aufgrund der Untersuchung abgelehnt werden?
Welche Nachteile ergeben sich (im Vergleich zu §125) bei der Anwendung von §117 ?
Wir würden uns freuen, wenn wir etwas Klarheit erhalten würden....die Stunden, die wir heute bei der AfA verbringen durften haben uns doch erheblich verwirrt

Danke !

Turtle