Hallo Hamburger Deern
Ich glaube zu erahnen, dass du keinen Anspruch aus dem damaligem Arbeitsverhältnis nachhaltig zu erwarten hast.
Ich habe folgendes recherchiert und hoffe es bringt etwas Licht ins Dunkle.
So wie es die Satzung der VBL (und der scheinst du gleichsam zugehörig gewesen), es hergibt, fehlen dir, aufgrund des Krankengeldbezugs, versicherungsrelevante Monate.
Die Abfindungszahlung findet demnach keine versicherungsrechtliche Anrechung, sodass auch die gerichtlich erwirkt verlängerte Beschäftigungszeit nicht gleichzeitig auch als Versicherungszeit zu sehen ist.
Folgender Passus aus :
https://www.vbl.de/de/app/media/resourc ... e=download
Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist grundsätzlich der steuerpflichtige Arbeitslohn. Es gibt aber eine Reihe von Entgeltbestandteilen, die zwar steuerpflichtig, jedoch nicht zusatzversorgungspfichtig sind (vgl. im Einzelnen die Ausführungsbestimmungen zu § 64 Abs. 4 Satz 1).
Zu Paragraf 64 Abs.4 Satz 1 : bis dahin kannst du runterscrollen und findest dort den gleichen 1. Satz vor, wie oben im Kästchen.
https://www.vbl.de/en/app/media/resourc ... e=download
Zur Beitragserstattung:
2.3 Beitragserstattung.
Grundsätzlich wird eine Betriebsrente aus der VBLklassik erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 60 Kalender- monaten geleistet. Hierzu zählen nur Monate mit Aufwen- dungen für die Versicherung, nicht aber Monate der Beitragsfreistellung.
Wenn Sie (zum Beispiel wegen Verlassen des öffentlichen Dienstes) diese Wartezeit in der VBLklassik nicht erfüllt haben, können Sie bis zur Vollendung des 69. Lebens- jahres einen Antrag auf Erstattung Ihres Eigenanteils an der Umlage zur VBLklassik stellen. Die Arbeitgeberanteile an den entrichteten Umlagen sind dagegen nicht erstattungsfähig.
https://www.vbl.de/de/app/media/resourc ... rc.deliver
Auch kannst du im gleichen obigen Infoblatt unter 1.3 lesen, wie es sich im Krankheitsfall gestaltet hätte.
Da du aber nach der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall anschließend im Krankengeldbezug bereits ab 1.10.2004 offiziell als gekündigt/abgemeldet galtst und stattdessen dir später zwar noch die Abfindung gezahlt wurde, welche aber laut Satzung nicht versicherungsrechtlich anzurechnen gilt, aber eben nicht der im Passus 1.3 zu zahlende Krankengeldzuschuss Anwendung fand, bist du egal wie man es drehen und wenden wird, leider nur bei 57 Beitragsmonaten angekommen und es fehlen drei Monate bis zur Anspruchsvoraussetzungserfüllung.
Eine wirklich dumme Geschichte!
Ich weiß nicht, ob man es gerichtlich nachträglich dahingehend erwirken könnte, dass du auch als versicherungsrechtlich beschäftigt anzusehen bist, wie es das Gerichtsurteil hergibt und du auch in der Zeit einen Anspruch auf Krankengeldzuschuss hättest erhalten müssen, der demnach dann wieder versicherungsrelevante anzusehen ist.
Da aber diese Abfindungssache gelaufen ist und daraus keine versicherungsrechtlichen Ansprüche entstehen, ist es sicher erfolglos daran noch einmal anzuknüpfen, denn mit der Abfindung sind deine Ansprüche an den AG abgegolten worden.
Mehr fällt mir gerade leider nicht mehr ein. Gruß agnes
