......ja Schnecke, gute Frage!
Hier noch ein Auszug von einem Experten:
ich versuche mich mal an einer vereinfachten Erklärung zum Dispositionsrecht. Dispositionsrecht in diesem Sinne meint die Freiheit des Versicherten nach einer erfolglosen Reha selbst zu entscheiden, ob er (oder sie) die Rentenantragsfiktion (= Umdeutung des Reha-Antrages in einen Rentenantrag) in Anspruch nimmt. Bis zur bestandskräftigen Bewilligung der Rente kann er den als Rentenantrag geltenden Reha-Antrag zurücknehmen oder auf die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beschränken, obwohl volle Erwerbsminderung vorliegt. Die "Dispositionserklärung" wäre also die Rücknahme des Antrages durch den Versicherten, mit der Folge, dass Rente nicht gezahlt wird.
http://www.deutsche-rentenversicherung- ... 6R4&a=true
Die Krankenkasse kann dieses Dispositionsrecht einschränken, indem sie zur Reha-Antragstellug auffordert. Sobald diese Aufforderung vorliegt, kann der Versicherte nicht mehr selbst über eine Antragsrücknahme entscheiden. Die Aufforderung der KK kann auch noch "nachgeschoben" werden. Das Dispositionsrecht kann also auch noch eingeschränkt werden, wenn der Versicherte schon von sich aus einen Reha-Antrag gestellt hat.
Inwieweit es im Einzelfall möglich sein könnte, aufgrund vorrangiger Akut-Therapien mit der KK zu verhandeln, erstmal auf eine Aufforderung zur Reha zu verzichten, steht auf einem anderen Blatt und kann von hier nicht eingeschätzt werden.
Bei allem sollte aber bitte auch nicht aus den Augen verloren werden, dass das Krankengeld irgendwann ausläuft und dann möglichst eine nahtlose finanzielle Absicherung da sein sollte - vielleicht besteht also gar kein so großer Entscheidungsspielraum hinsichtlich des Rechts vor/ab 01.07.2014...
Nun frage ich mich aber, kann man nach Antragsrückname dann nach dem 1. Juli einen neuen Antrag stellen...?
Und, wenn der Antrag erst im Juli gestellt wird, kann bei einer Gesetzesänderung doch eh nicht der Rentenbeginn zurück datiert werden!?
Dazu:
Die entscheidenden Aussagen sind wohl die:
"1. Bei der erstmaligen Feststellung einer Rente findet das Recht Anwendung, das im Zeitpunkt des Rentenbeginns maßgebend ist. Hat sich das Recht nach dem Rentenbeginn geändert, ist dagegen grundsätzlich das Recht anzuwenden, das im Zeitpunkt der Rentenantragstellung gilt (§ 300 Abs. 1 SGB VI).
2. Bei einer nach Rentenbeginn eingetretenen Rechtsänderung bleibt das bisherige Recht nur dann maßgebend, wenn der Rentenantrag bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach Inkrafttreten dieser Rechtsänderung gestellt wird (§ 300 Abs. 2 SGB VI)."
Wenn sich durch eine verspätete Antragstellung in 07/2014 ein Rentenbeginn 01.07.2014 ergibt, sind wir in Abs. 1. Eine Anwendung von Abs. 2 kommt dann nicht in Betracht, weil keine "nach Rentenbeginn eingetretene Rechtsänderung" mehr vorliegt!
?????????? Interessant, gell?