Alle weiteren Klärungen (auch die Feststellung der Restleistungsfähigkeit) sind ergänzend durchzuführen, haben aber erst mal KEINEN Einfluß auf den Leistungsanspruch an sich.
Die AfA hätte das GERNE so und MÖCHTE diesen Amtsarztbereich GERNE VORHER und möglichst per "Aktenlage abhaken" (können), das ist aber DEREN Problem und NICHT das, des Antragstellers und Leistungsberechtigten
Ja, und das ist auch berechtigt das die AfA VOR Leistungserteilung sich ein Urteil bildet. Wir gehen hier ja von einem Fall aus das jemand ausgesteuert wird. Sprich er war 78 Wochen Arbeitsunfähig, aber nicht Erwerbsunfähig.
Jetzt muss festgestellt werden ob der Leistungsempfänger überhaupt Leistungen nach SGB III bekommen kann. Denn wenn KEINE fiktive Arbeitsfähigkeit nach §125 SGB III besteht kommen nämlich ganz große Probleme. Die sind in §119 SGB III verankert.
Das wichtigste: Man darf nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Und hier gibt es bei den meisten Ausgesteuerten das erste Problem.
Was ist wenn der Antragsteller WIRKLICH nur AU ist und nicht erwerbsunfähig? Soll die AfA dann ALG zahlen ohne den Antragsteller zur Kündigung "zwingen" zu können?
Das nächste Problem wäre dann der Punkt AU und Rente, denn stelle ich mich nicht nur fiktiv dem Arbeitsmarkt zur Verfügung wie bei §125 SGB III sondern mache mein Kreuz bei 3 Std und mehr, wie bitte soll ich dann einen Rentenantrag begründen? Hier sagt man zwar das der Arbeitslose im (Widerspruchs-)Verfahren mit dem Rentenversicherungsträger keine Nachteile befürchtenmuss , da die Beurteilung über die Leistungsfähigkeit der DRV ausschließlich nach objektiven Maßstäben erfolgt. Man hat aber zumindest entweder im Rentenantrag oder im Arbeitslosengeldantrag unwahr Angaben gemacht.
Der nächste Punkt ist man darf bei Antragstellung NICHT AU sein, sprich weder darf eine AU-Bescheinigung existieren noch darf ein aktiver Auszahlungsschein für Krankengeld bestehen. Denn auch dann hat man keinen Anspruch auf ALG1 und kann u.U.
Von daher ist es eben ein Problem mit §125 SGB III. Ich war früher auch der Meinung , nach Aussteuerung ist §125 zwingend, aber mein Anwalt hat mich da aufgeklärt.
Man sollte davon ausgehen das nach einer Aussteuerung §125 SGB III in Frage kommt, dieses muss vor der Antragsstellung geklärt sein, denn hier ist nicht nur die Erkrankung sondern auch die Tätigkeit und der für den Antragsteller in Betracht kommenden Arbeitsmarkt von bedeutung.
Daher auch die Anweisung der AfA "Die
Entscheidung über den Antrag auf ALG erst nach erfolgter ärztlicher Begutachtung durchzuführen"
Meldet man sich erst NACH der Aussteuerung bei der AfA kann sich das ganze also mit der Bearbeitung erst noch hinziehen.
Normal sollte es so ablaufen:
Meldung der AfA das in 3-4 Monaten ausgesteuert wird.
Meldung bei der AFa wegen der Aussteuerung und ggf. bzgl Termin Gutachter (ob mit oder ohne Unterlagen ist erstmal egal)
Termin beim Gutachter
Termin beim SB bzgl. Ergebnis Gutachten
Antrag ALG 1
Bewilligung nach §125oder nach §117.
Bei §117 sollte man dann sofort Widerspruch und ggf. später Klage einreichen.
Das Dumme ist nämlich das es u.U. Wochen dauern kann bis der Antrag NACH Abgabe der vollständigen Unterlagen bearbeitet ist. Und dieser ganze Krempel mit Gesundheitsbogen und Schweigepflichtsentbindung, verlängert den Kram dann evtl. sogar noch unnötig.
@Vrori
...wenn ich denn bereit bin, die auszufüllen..
Wo siehst du den Unterschied ob du das nun selbst oder mit Hilfe des medizinischen Personals der AfA ausfüllst, oder es der Gutachter fragt und einträgt?
und genau da steht ja drin, dass die Agentur "eigene Feststellung zur Leistungsfähigkeit zu treffen hat"....und das geschieht nun wirklich nicht, wenn man Gutachten der DRV abschreibt....
Genau aus diesem Grunde untersage ich der DRV ja auch die Weitergabe der Gutachten.
Und jeder meiner behandelnden Ärzte weiß das und hält sich auch dran.
Und genau aus diesem Grund habe ich ein AfA Gutachten bekommen was §125 bestätigt hat.
Das die „netten Leute“ der AfA dieses dann natürlich sofort zu DRV geschickt haben und die DRV dann von sich aus das Gutachten angezweifelt haben und so die AfA §125 widerrufen hat, das war für dem Prozess gegen die AfA und auch im Widerspruch gegen die DRV im Prinzip nur Munition für meinen Anwalt und den VdK.
..und ich bekomme ALG I schön regelmäßig, jeden Monat...wozu sollte ich mich dann nun auf irgendwas einlassen?,
Und du stehst dem Arbeitsmarkt zur Verfügung und das nicht nur fiktiv....
Wenn dein Arbeitgeber nun clever ist, dann holt der sich jemanden der genau dich (auf Probe versteht sich) einstellt, und dann?
Im schlimmsten Fall musst du kündigen, was deinen Anspruch auf Auszahlung des Resturlaubs verpuffen lässt.
Und solltest du „wider erwarten“ die Probezeit nicht überstehen, hast du aufgrund der Eigenkündigung evtl. sogar noch ne Sperre am Hals.
Na Prima.....