Hallo xthomas
Will noch was über meine Krankheit schreiben, beide Hände Karpaltunnelsyndrom mit Arthrose in den Fingergelenken und Knopel , OP ende 2016 und anfang 2017 keine verbesserung bis Heute, das war der Hauptgrund für die Reha.
Starker Bandscheibenverschleiß EVL mit op im Frühjahr 2018 .
@ Doppeloma hat sich bereits zu deinem Krankheitsbild erläuternd gemeldet.
Es ist leider wirklich so, dass Bandscheibenschäden gutachterlich nicht die Anerkennung finden, die ihnen oft gebührt.
Diverse BS-Probleme werden sogar unter "Volkskrankheit" verbucht und schon gar, wenn der Betroffene einige fortgeschrittene Lebensjahre auf dem Buckel hat spricht man eher von einem "degenerativem Verschleiß" (natürlichem Alterungsschaden) als von einer beruflich bedingten Schädigung durch Fehl- oder Überlastung.
Ein operierter Bandscheibenschaden gilt nahezu als ausgeheilt, wenn z.B. keine neurale Schädigung als/in Folge sich messbar darstellt (Lähmungen oder starker Kraftverlust etc.).
Ich nehme an, dass ohne nachweisbar nachhaltiger neurologischer Schädigung auch dein Karpaltunnelsyndrom gutachterlich so zu bewerten sein wird.
Aus meinem persönlichem Erfahrungsschatz kann ich dir berichten, dass man auch mir (auch vor 1961 geboren und Berufsschutz habend) im Rentenantragsverfahren die Anerkennung der BU zunächst verwehrte und der § 240, wie von @Kalle schon darauf verwiesen, dazu begründend dargelegt wurde.
Die direkte Anerkennung zur EM gab es natürlich auch nicht.
Ich litt bei Rentenantragstellung bereits 21 Jahre an einer schweren Fußwurzelverletzung (Unfallverletzung), die bis dato drei operative Maßnahmen forderten u.a. mit Knocheneigenplastikspende aus meinem Becken.
Zudem litt ich zum Zeitpunkt gleichzeitig schon 16 Jahre unter starken, in den Arm/Hand/Finger ausstrahlenden BS-Beschwerden, ausgehend von einer HWS-Schädigung, mit messbaren neurologischen Folgen, die sich der neuralen Leitbahn geschuldet, mit fortlaufenden Jahren, nicht nur als teilweise Lähmung des Arms und massivem Kraftverlust der Hand, sondern zeitweise bis ins Bein/Fuß ausstrahlend zeigten und mir dann immer wieder den Rollstuhl/Rollator bescherte.
Nachdem die halbjährlichen neurologischen Kontroll-Messungen eine permanente Progredienz (Verschlechterung) aufwiesen, die Ausfallerscheinungen zunahmen und eine absolute Spinalkanalstenose auf mehreren Ebenen der HWS sich bildgebend bei Spezialuntersuchungen darstellte, wurde ich 2x dringlich operativ versorgt.
Mir wurden die defekten BS entfernt, die störenden knöchernen Anbauten (Spondylophyten) abgetragen und erneut mit der Knocheneigenplastikspende aus meinem Becken aufgefüttert.
Drei Wirbelkörper wurden dabei mittels einer Plattenosteosynthese (Titanplatte) und fünf Schrauben verblockt.
Zudem litt ich auch da schon unter Skoliose in der BWS und LWS.
In der LWS Nachweis von weiteren 4 BS-Schäden der unteren LWS, sowie einem gutartigem Tumor bei S1.
Meine jahrelangen NEURO-ORTHOPÄDISCHEN und operativ versorgten Leiden waren dem med. Dienst der DRV demnach nicht ausreichend erklär- und begründbar, um damit die Anerkennung BU oder EM herbeizuführen und meinem Antrag auf Anerkennung stattzugeben.
Im Gegenteil, im letztendlich herbeigeführtem Klageverfahren sprachen sie die Vermutung einer "reinen Psychosomatik" aus, da ich mittlerweile psychologische Unterstützung /Therapie erhielt, um mein chronfiziertes Leiden (chronisches Schmerzsyndrom Stufe III = Morphinmedikation und die psychovegetativen Störungen mit massiver Insomnie = Ein- und Durchschlafstörung ; bis Asomnie = Schlaflosigkeit) und das Gezeter mit der DRV aufzuarbeiten.
Hast du einen GdB (schwerbehinderungsausweis)?
NEIN habe ich nicht; kann ich den ein beantragen?oder soll ich ?
Du/jeder kannst/kann einen solchen Schwerbehindertenausweis beantragen.
Allerdings, auch hier mache dir nicht wirklich allzu viel Hoffnung auf Anerkennung eines hohen GdBs (Grad der Behinderung), bei den oben von dir genannten Schäden, da auch bei dieser Beurteilung BS-Schädigungen als "Volksleiden" abgetan werden.
Die Funktionsstörungen, die mit den geltend gemachten Leiden des Antragstellers einhergehen, gilt es gutachterlich vom "Versorgungsamt" (heute nennen sie sich meist "Amt für soziale Hilfe" und unterstehen z.B. dem örtlichen Landratsamt) gegenüber einem gesunden Gleichaltrigen und Gleichgeschlechtlichen zu stellen.
Es werden dabei nicht die Erkrankungen als solche in unterschiedlichen Einzelgraden beurteilt und eingestuft, sondern die Summe aus allen
Funktionsstörungen, die mit und durch die Erkrankungen einhergehen, in einem Gesamt-GdB bemessen.
In Folge auszugsweise die Einstufung aus meiner gutachterlichen Stellungnahme zum Gesamt-GdB 70 des ä. D., wie die einzelnen Erkrankungen und die dadurch einhergehenden und einzustufenden Funktionsstörungen
rein orthopädisch von ihm bemessen wurden:
-Funtkionsbehinderung der Wirbelsäule
-Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
-Bandscheibenschaden
-Nervenwurzelreizerscheinungen
-Spinalkanalstenose
-operierter Bandscheibenschaden
-Versteifung von Wirbelsäulenabschnitten
-Schulter Arm Syndrom
Für dieses operierte und teilweise versteifte WS-Leiden erhielt ich lediglich einen anrechenbaren Einzel-GdB von 30
Bei meinem gleichfalls operativ versorgtem und im OSG schon versteiftem Fuß sah es noch mieser aus.
Hier wurde mir lediglich ein Einzel-GdB von 20 zugesprochen, wobei man darin noch die Funktionsbehinderung des linken Hüftgelenks (Arthrose) und beider Kniegelenke (Gonarthrosen) hineinpackte
Für mein chronisches Schmerzsyndrom und meine psychovegetativen Störungen erhielt ich in Summe ein Einzelgrad von 50.
Die Einzelgrade von 50 - 30 - 20 und noch 2 Einzelgradanerkennungen in Höhe von je 10 aufgrund diverser anderen anrechenbaren Funktionsstörungen, ergaben nicht gleich 120, sondern einen Gesamt GdB 70 (den allerdings unbefristet).
Du liest und kannst jetzt sicher abschätzen, wie schwer es auch hier ist, seine Leiden adäquat eingestuft zu bekommen, um dadurch als "schwerbehindert" zu gelten.
Sollte dir jedoch ein GdB von 30 oder 40 zugesprochen werden, kannst du bei der AfA einen Antrag auf Gleichstellung stellen. D.h., du würdest einem Schwerbehindertem in einigen Punkten gleichgestellt werden, der einen GdB ab 50 und somit die Schwerbehinderteneigenschaft erfüllt, um einen Ausweis darüber zu erhalten.
Beruflich würdest du z.B. damit einen verbesserten Kündigungsschutz erlangen (Integrationsamt) und natürlich einen kleinen anrechenbaren Steuervorteil erlangen (der ist summarisch gestaffelt anhand des Gesamt-GdBs), jedoch keinen Mehr-Urlaubsanspruch damit erwirken, den gibt es erst ab GdB 50.
Bzgl. eines Eintritts im VDK/SoVd und auch dem Abschluss einer Rechtsschutzversicherung wurde dir ja erklärend geantwortet.
Eine Klage vor dem Sozialgericht kann allerdings auch jeder alleine ohne Rechtsunterstützung führen ... ich finde eine fachlich versierte/anwaltliche Unterstützung dabei aber beruhigender und stressfreier
Alles Gute für deinen weiteren Weg!
Wir werden ihn gerne informativ begleitend unterstützen, so gut es uns möglich ist.
agnes