Krankengeld und Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Welche Krankheiten, Maßnahmen und Möglichkeiten gibt es?
Machts Sinn
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Krankengeld und Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Ungelesener Beitrag von Machts Sinn » Di 30. Okt 2012, 09:04

Hallo,

wann trägt endlich jemand dazu bei, mit Hilfe des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) Justitia´s Augenbinde zu lösen und damit die verfahrensrechtliche Schlechterstellung der Versicherten durch den 1. Senat des Bundessozialgerichtes (BSG) bei der Gewährung von Krankengeld gegenüber allen anderen Sozialleistungen zu beenden?

Ich arbeite auf mehreren Ebenen zwar auch daran, aber das dauert – trotz früherer Untätigkeitsbeschwerde und späterer Verzögerungsrüge. In der Zwischenzeit gehen mögliche Ansprüche tausender anderer gleichermaßen Betroffener baden …

Das Kernproblem liegt in der – nicht näher begründeten – „Rechtsprechung" des 1. Senats des BSG, ausgehend vom früheren Schalterakt über die spätere bescheidlose Überweisung, bisher aber ohne Rücksicht darauf, dass auch die Krankenkassen längst im Computer-Zeitalter mit automatischen Bewilligungsbescheiden angekommen sind und es seit über 30 Jahren ein SGB X mit detaillierten Regelungen zum Verwaltungsakt gibt .

Jedenfalls geht die Rechtsprechung lt. „Sozialgerichtsbarkeit.de" seit Jahren ausnahmslos davon aus, dass die Krankengeld-Bewilligung unabhängig vom Inhalt des Bewilligungsbescheides und ohne Rücksicht auf die §§ 31 ff – insbesondere § 32 – SGB X allein aufgrund der Leistungsart jeweils „automatisch" für die Dauer der vom Arzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeit befristet ist.

Das hat erhebliche rechtliche Konsequenzen, weil der Versicherte mit jeder neuen Verlängerungs-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Antragsteller positioniert wird, der seinen Krankengeldanspruch immer wieder von Neuem nachweisen muss. Da unabhängig vom Inhalt der Bescheide keinerlei Vertrauensschutz entsteht, kann sich die Krankenkasse trotz vorliegender Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des behandelnden Arztes jederzeit allein mit dem Hinweis auf Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit (beispielsweise des MDK) und ohne Anhörung nach § 24 SGB X bzw. Aufhebung nach § 48 SGB X ihrer Zahlungspflicht entziehen – und das wegen der allgemein verbreiteten - rechtswidrigen - Praxis der jeweils nachträglichen Zahlung des Krankengeldes auch rückwirkend für die Zeit ab der vorletzten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Diese Sonderstellung des Krankengeldes, einer aus dem meist beitragspflichtigen Versicherungsverhältnis resultierenden Lohnersatzleistung zum Lebensunterhalt, ist nach meiner Einschätzung im Sozialleistungsbereich einmalig und mit den Vorstellungen des Sozialgesetzbuches absolut unvereinbar . Jedenfalls kann ich mir bisher nicht vorstellen, dass diese „Spezialität" rechtmäßig und verfassungsrechtlich unbedenklich ist.

Oder gibt es da schon irgendwelche Erkenntnisse?

Gruß!
Machts Sinn

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