Die Haftung eines Arztes wegen eines Behandlungsfehlers kann ausgeschlossen sein, wenn sich der Patient im Anschluss an die fehlerhafte medizinischen Behandlung einer dringend empfohlene fachgerechte Behandlung durch einen anderen Arzt verweigert und der gesundheitliche Schaden durch die richtige Zweitbehandlung nicht eingetreten wäre.
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