Eben! Deswegen dürfte der § meiner Ansicht nach nicht greifen.Doppeloma hat geschrieben:Du meinst den § 50 SGB X ... da ist aber von "unberechtigt" erhaltenen Leistungen die Rede und du hast das Krankengeld ja nicht unberechtigt erhalten.
Es hat dir ja zugestanden, als du den Zeitpunkt der Bewilligung von EM-Rente noch gar nicht kanntest ...![]()
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbx/50.html
Die Frage ist, die KK hat doch quasi nur Teil-Krankengeld gezahlt und der andere Teil des Einkommens wurde durch die Teilrente ersetzt. Das ist die Hälfte einer Vollrente, dann hätte die KK doch eigentlich nur eine Erstattung in Höhe der halben Rente fordern dürfen?Die KK hat den vollen Auszahlungsbetrag der Rente pro Monat gefordert

Und das verstehe ich nicht, dann hättest Du ja quasi doppelt erstattet, denn die zweite Hälfte der Vollrente, die eigentlich Dir zugestanden hätte, hat die KK auch bekommen und Du hast sie zusätzlich noch mal mal an die DRV erstattet. Du solltest Dich wirklich an Fachleute wenden und das prüfen lassen, das ist irgendwie sehr undurchsichtig.Zusätzlich hat die DRV den Betrag der geleisteten Teilerwerbsminderungsrente für diese Zeit gefordert.
Was bin ich froh, dass meine rückwirkende Rente höher als das Krankengeld war und ich mich nicht auch noch damit herumschlagen musste, ich hätte es wahrscheinlich auch nicht kapiert. Ich war schon völlig überfordert, das genaue Einkommen in dem Jahr für die Steuererklärung zu ermitteln, das habe ich dann nach langen vergeblichen Rechenversuchen dem Finanzamt überlassen, sämtliche Schreiben von KK und DRV mitgeschickt und aus geschrieben, dass ich nicht in der Lage bin, daraus das konkrete Einkommen zu ermitteln.
Liebe Grüße
Annette