Hallo und willkommen im KoR Forum
Was verstehst du unter Urlaubsgeld und wer sollte dir das zahlen?
Meinst du damit eine manchmal tariflich verankerte Sonderzahlung, wie auch das Weihnachtsgeld oder doch die Urlaubsabgeltung für deine aufgrund der langen Krankenzeit nicht in Freizeit abgegoltenen Resturlaubstage?
Wurde dir denn für das Jahr 2017 Urlaubsgeld gezahlt (vor allem von wem?), wenn du jetzt für 2018 danach fragst, du bist immerhin bereits seit 28.12.2016 erkrankt.
Deine allgemeine Frage ist leider sehr kurz gestellt.
Daher stellen sich für mich (ggf. auch für andere User) zunächst die obigen Fragen
Erklären kann ich dir jedoch, dass aus dem Krankengeldbezug und nach Aussteuerung aus dem Krankengeld und dem anschließendem Bezug von ALG I nach der Nahtlosigkeitsregelung (Paragraf 145 SGB III), bei Fortbestand des Anstellungsverhältnis als ruhendes Arbeitsverhältnis, ein jährlich anrechenbarer Urlaubsanspruch gegenüber deinem Arbeitgeber weiterhin bestehen bleibt.
Eine finanzielle Urlaubsabgeltung für krankheitsbedingt (daher ruht ja auch das Arbeitsverhältnis) nicht genommene/in Freizeit abgegoltene Urlaubstage jedoch kann erst von dem Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber geltend gemacht werden, wenn das Arbeitsverhältnis entweder einvernehmlich durch Aufhebung oder durch Kündigung oder durch ein Anerkenntnis einer unbefristeten EM-Rente (längstens bis zur Regelaltersrente, dabei endet meist das Arbeitsverhältnis laut Tarif-/Arbeitsvertrag automatisch) zur rechtskonformen Auflösung kommt.
Allerdings, und so ist es rechtlich vom Gesetzgeber geregelt, unterliegen diese Urlaubsansprüche (dieser wird meist dann auch nur als gestzkonformer vierwöchiger Mindesturlaub beziffert) einer Verjährungsfrist, welche 15 Monate nach dem geltenden Urlaubsanspruchsjahr einsetzt!
Beispiel:
Solltest du gegenüber deinem Arbeitgeber noch einen Resturlaubsanspruch aus dem Jahr 2016 haben, dann unterlag dieser Anspruch zum 31.3.2018 der Verjährungsfrist!
Bleibt dein Arbeitsverhältnis auch weiterhin ruhend, so unterliegt der Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2017 am 31.3.2019 der Verjährung ... und so geht dass immer weiter, sofern das Arbeitsverhältnis ruhend bestehen bleibt und nicht zur Auflösung kommt.
Ich hoffe, du hast jetzt damit eine Antwort auf deine Frage erhalten.
Alles Gute wünscht

agnes