Hallo Sternenstaub
Ich denke, das beantwortet genau deine Fallkonstellation.
„Der Anspruch auf Krankengeld bleibt jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage.“
Wird man bis einschließlich Freitag krankgeschrieben, an dem Arztpraxen meist nur bis 12:00 Uhr geöffnet sind, so wird der Krankengeldbezug nicht unterbrochen, wenn man erst am Montag zum Arzt geht, um sich weiter krankschreiben zu lassen.
"Die Ärzte schreiben meist bis einschließlich Freitag krank, schließlich müssen die meisten von uns am Wochenende nicht arbeiten. War man immer noch nicht gesund, so ging man erst am nächsten Montag zum Arzt und ließ sich weiter krankschreiben. Für Versicherte, die Krankengeld erhielten, war so ein Vorgehen mit einer bösen Überraschung verbunden: Sie verloren ihren Anspruch auf Krankengeld.
Im Gesetz war geregelt (§ 46 SGB V), dass der Anspruch auf Krankengeld an dem Tag entsteht, der auf den Tag der Krankschreibung folgt: Wird man heute krankgeschrieben, entsteht der Anspruch auf Krankengeld erst morgen. Ist man aber zuvor schon krankgeschrieben und geht man erst nach dem letzten Tag der Krankschreibung zum Arzt, so wird dieser Tag nicht mitgezählt, was zur Unterbrechung des Krankengeldes und zum Verlust des Anspruchs führte. Leider wiesen Ärzte nicht immer darauf hin, dass der Patient am letzten Tag der Krankenschreibung zum Arzt muss"
Diese Lücke hat das neue GKV-Versorgungsstärkungsgesetz endlich geschlossen. So lautet der neue § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V:
Quelle für beide Infos:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/wicht ... 73004.html
Ich habe mir sicherheitshalber immer eine Folgebescheinigung am Tag oder Vortag des Ablaufs der letzten AU ausstellen lassen und vor allem nicht am Freitag enden lassen, sondern immer das Wochenende komplett mit einbeziehen lassen, zumal ich in einem Beruf arbeitete, der auch Sonn- und Feiertagsarbeit beinhaltete.
So hatte ich keine Lücke riskiert, die damals ja auch noch gerne fragwürdig negativ auslegend von den KK zu behandeln möglich war.
Wenn der Arzt eine Folgebescheinigung ausstellt, wird er wohl trotzdem "montags" auch das aktuelle Datum von Montag als/mit AU FESTGESTELLT / AU-Ausstellungsdatum einsetzen, da er nicht rückdatieren darf.
Da es eine Folgebescheinigung ist, wird er wohl nur noch das Datum der zunächst anzunehmenden vorraussichtlichen AU-Dauer einsetzen.
Da ich die Neuerungen seit 1.8.2015 der AU-Zettel nicht kenne (meine letzte liegt bereits 11 Jahre zurück), denke ich zumindest, dass er, wie damals auch, das Datum der Erstfeststellung (3.11.) und dazu nur das Datum des (zunächst) voraussichtlichen Endes der AU eintragen muss und nicht den Montag als Datum aufruft, sondern den nur als AU-Ausstellungsdatum übernimmt.
Meine letzten AU-Bescheinigungen wurden, nachdem ich ausgesteuert war, weiterhin ja auch noch fortgeführt, um meinem AG diese vorlegen zu können, bis über meinen EM-Rentenantrag entschieden war.
Alle vier Wochen hat meine HÄ mir dazu dann wieder diese gelbe AU-Bescheinigung ausgestellt (zuvor gab es die Auszahlscheine).
Allerdings stand nur noch drauf, dass die AU bis auf weiteres (b.a.w.) besteht und kein explizites Datum.
An deiner Stelle würde ich versuchen am Freitag dem 17.11. zum Arzt zu gehen und eine weitere AU abholen. Frage ihn, ob er diese dann auch gleich wochenendübergreifend ausstellen kann, damit alles abgedeckt ist (auch wenn es eindeutig gesetzlich geregelt ist) und keine verwirrenden Fragen auswirft.
Gruß und gute Besserung

agnes