Hallo
ich habe eine Frage zum Urlaubsanspruch nach TV-V mit 5 Tagen Sonderurlaub wg. Schwerbehinderung. ab Juli 2017 bin ich befristet bis Ende 2018 in der vollen Erwerbsminderungsrente.
Mein Arbeitsvertrag ruht für die Zeit.
ich bin seit Mitte 2015 krank geschrieben, aus 2015 stehen noch 10 gesetzlicher Urlaub und die 5 Tage Sonderurlaub aus,
für 2016 die 20 TAge gesetzlicher Urlaub / 5 Tage Sonderurlaub aus und für
2017 30 Tage (gesetzlich und tariflich) und 5 Tage Sonderurlaub...oder nur anteilig für 2017?
was für Urlaubsansprüche kann ich dann in 2019 noch geltend machen, oder muss ich jetzt was unternehmen, dass ich den Urlaub (2015-2017) ausgezahlt bekommen kann?
demnach würde ich sagen, ist 2015 verfallen, 2016 bekomme ich 20+5 Tage und für 2017 bin ich mir nicht sicher, bei REnte ab im laufenden Jahr für 2017 .. denke ich , ich bekomme noch 7/12 von 30 + 5 Tagen
oder bekomme kann ich jetzt die alten Tage geltend machen und Ende 2018 dann noch mal die von 08/2017-12/2018? ich lese oft davon ,dass man auch für die Zeit er EU-Rente noch neuen Urlaubsanspruch erhält.
ich weiß nicht , wie sich das verhält , kann mir jemand helfen?
vielen Dank
Suse
Urlaubsansprach nach AU und innerhalb der befristeten vollen Erwerbsminderungsrente
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Re: Urlaubsansprach nach AU und innerhalb der befristeten vollen Erwerbsminderungsrente
Hallo Suse1111 und willkommen im Forum
Eine Urlaubsabgeltung kommt erst in Frage/zur Abgeltung, wenn das Arbeitsverhältnis offiziell erlicht.
Das Ansammeln von Urlaub wird nicht mehr unendlich gestattet, es unterliegt der gesetzlichen Verjährung, sprich 15 Monate nach Entstehungsjahr!
Einfach erklärt, würde dein Arbeitsverhältnis aufgrund der Anerkennung einer "unbefristeten EM" im Verlängerungsverfahren zu Ende 2018 zur Bewilligung kommen, so bliebe ein kompletter Urlaubsabgeltungsanspruch aus dem Jahr 2017 (eine Verjährung würde erst zum 31.3.2019 eintreten), also 15 Monate nach Entstehungsjahr, und aus 2018 bei deinem AG schriftlich einzufordern und auszuzahlen sein.
Der Urlaub aus 2015 unterlag bereits am 31.3.2017 der Verjährung!
Da du in befristeter EMR bis Ende 2018 stehst, wird eine Auflösung des Arbeitsvertrages vorher nicht in Betracht kommen. Falls das Arbeitsverhältnis aufgrund einer weiteren befristeten EM-Anerkennung im Verlängerungsverfahren über Ende 2018 weiterhin als ruhendes Arbeitsverhältnis bestehen bleibt, besteht auch dann noch keine Abgeltungsanspruch.
Wie gesagt, erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnis!
Info hier:
https://www.hensche.de/Urlaub_Dauerkran ... 53-10.html
Gruß agnes
Nichts von dem wirst du geltend aktuell machen können, da du in einem befristen EM-Verhältnis und somit in einem ruhenden Arbeitsverhältnis steckst.ich bin seit Mitte 2015 krank geschrieben, aus 2015 stehen noch 10 gesetzlicher Urlaub und die 5 Tage Sonderurlaub aus,
für 2016 die 20 TAge gesetzlicher Urlaub / 5 Tage Sonderurlaub aus und für
2017 30 Tage (gesetzlich und tariflich) und 5 Tage Sonderurlaub...oder nur anteilig für 2017?
Eine Urlaubsabgeltung kommt erst in Frage/zur Abgeltung, wenn das Arbeitsverhältnis offiziell erlicht.
Das Ansammeln von Urlaub wird nicht mehr unendlich gestattet, es unterliegt der gesetzlichen Verjährung, sprich 15 Monate nach Entstehungsjahr!
Einfach erklärt, würde dein Arbeitsverhältnis aufgrund der Anerkennung einer "unbefristeten EM" im Verlängerungsverfahren zu Ende 2018 zur Bewilligung kommen, so bliebe ein kompletter Urlaubsabgeltungsanspruch aus dem Jahr 2017 (eine Verjährung würde erst zum 31.3.2019 eintreten), also 15 Monate nach Entstehungsjahr, und aus 2018 bei deinem AG schriftlich einzufordern und auszuzahlen sein.
Der Urlaub aus 2015 unterlag bereits am 31.3.2017 der Verjährung!
Da du in befristeter EMR bis Ende 2018 stehst, wird eine Auflösung des Arbeitsvertrages vorher nicht in Betracht kommen. Falls das Arbeitsverhältnis aufgrund einer weiteren befristeten EM-Anerkennung im Verlängerungsverfahren über Ende 2018 weiterhin als ruhendes Arbeitsverhältnis bestehen bleibt, besteht auch dann noch keine Abgeltungsanspruch.
Wie gesagt, erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnis!
Info hier:
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Gruß agnes
Der Dumme spricht, ohne vorher zu denken.
Der Kluge denkt, bevor er spricht.
Aber nur der Weise weiß, wann er besser schweigen sollte.
(Günter Leitenbauer)
Ich gebe mit meinen Beiträgen lediglich meine persönlichen Erfahrungen weiter. Sie gelten nicht als Rechtsberatung.
Hier geht es zu meinem alten Thread: viewtopic.php?f=6&t=5468
Der Kluge denkt, bevor er spricht.
Aber nur der Weise weiß, wann er besser schweigen sollte.
(Günter Leitenbauer)
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