Hallo patrick81
Zur Information:
https://www.impulse.de/recht-steuern/wa ... 24707.html
Als ehemalige Vorgesetzte von elf Mitarbeitern (ö.D.) kann ich dir davon berichten, dass auch ich bei meinem Dienstherrn veranlasst hatte, einen Mitarbeiter grundsätzlich die AU vom ersten Tag an vorlegen zu lassen.
Folgender Mitarbeiter meldete sich mehrmals monatlich sporadisch für einen oder zwei Tag/e AU.
Aufgrund eines sich ereignetem Unfalls kam zutage, dass, wie ich es bereits vermutete, dieser Mitarbeiter ein Alkoholproblem hatte.
Stark alkoholisiert fiel er im Betrieb eine Treppe hinunter und verletzte sich am Kopf.
Zu diesem Zeitpunkt des Unfalls hätte er sich im Betrieb gar nicht aufhalten dürfen/müssen, da für ihn keine Arbeitszeit bestand. Seine Arbeitszeit war bereits mehr als vier Stunden vorbei und in dieser Freizeit war er auch bereits zu Hause gewesen.
Nach seinem KH-Aufenthalt wurde, unter Einbeziehung des Betriebsrats, mit ihm ein abmahnendes Gespräch geführt und ihm nahegelegt, eine klinikunterstützte Entzugstherapie anzustreben, welche er dann auch 16 Wochen machte.
Nach Rückkehr an den Arbeitsplatz erhielt er die Auflage, grundsätzlich eine ärztlich bescheinigte AU-Meldung unverzüglich vorzulegen, wenn er sich Krank meldet.
Die gesetzliche Regelung, erst am dritten Tag eine Krankmeldung vorlegen zu müssen, wurde ihm hiermit verwehrt.
Wie du im obigen Link lesen wirst, obliegt es im Ermessen des Arbeitgebers eine sofortige ärztliche AU-Bescheinigung von s/einem Arbeitnehmer zu verlangen.
Nicht jeder Betrieb ist mit einem Betriebsrat ausgestattet, somit liegt diese Entscheidung alleinig in des Chefs Hand.
Wenn dir nicht schlüssig ist, warum man gerade dir diese Auflage setzt, oder du dich ungerecht behandelt fühlst, dann suche ein klärendes Gespräch mit deinem Chef/Vorgesetztem/Betriebsrat.
In der Regel sollte es eine Begründung dafür geben.
Gruß agnes