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Attest am ersten Krankheitstag?

Verfasst: Do 13. Jul 2017, 09:56
von patrick81
Liebe Forenfreunde,
ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen. Mein Chef verlangt von mir ein Attest am ersten Tag der Krankheit, d.h. er erwartet von mir dass ich sofort zum Arzt gehe und nicht erst am nächsten Tag. Habe auch schon ein wenig recherchiert aber aus diesem Artikel keine weiteren Details oder Infos finden können. Wer weiß mehr darüber? Ist das rechtens oder kann ich mich dagegen wehren?? Vielen Dank euch!!!

Re: Attest am ersten Krankheitstag?

Verfasst: Do 13. Jul 2017, 10:07
von Sammy
Hi,

Das kann der Chef verlangen.

Gruß Sammy

Re: Attest am ersten Krankheitstag?

Verfasst: Do 13. Jul 2017, 10:37
von Engelchen22
Hallo patrick81, :smile:

Herzlich Willkommen bei uns im K-o-R ! :jaa:

Es kommt darauf an, wie/was Dein Chef/AG vereinbart hat - oft ist bereits tatsächlich eine AU am 1. Krankheitstag erforderlich - es kommt auf die jeweilige Betriebsvereinbarung an...
Hast Du in Deinem Arbeitsvertrag /Tarifvertrag nachgesehen ?

Hat Dein AG eine solche Betriebsvereinbarung getroffen, ist " Vorsicht " geboten.

Wie gesagt die Regelungen ist unterschiedlich - auch kann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung " erst am 3. Tag der AU " vorgelegt werden müssen.

Wobei m. E. es kein Problem darstellen sollte - eine AU dem AG bereits am 1 Tage zukommen zu lassen...

Evtl. beschäftigen Dich ausser der AU noch weitere Fragen - diese kannst Du gerne in Deinem erstellten Post hier fortführen...
Es wäre auch nett u hilfreich für alle Beteiligten Leser/Leserinnen wenn Du Dich in der Uservorstellungsrubrik https://www.krank-ohne-rente.de/viewforum.php?f=17 etwas über Dich und Deine " Belange " berichten würdest... ( ist natürlich freiwillig ! )

Liebe Grüsse
Engelchen 22

Re: Attest am ersten Krankheitstag?

Verfasst: Do 13. Jul 2017, 22:09
von agnes
Hallo patrick81

Zur Information:

https://www.impulse.de/recht-steuern/wa ... 24707.html

Als ehemalige Vorgesetzte von elf Mitarbeitern (ö.D.) kann ich dir davon berichten, dass auch ich bei meinem Dienstherrn veranlasst hatte, einen Mitarbeiter grundsätzlich die AU vom ersten Tag an vorlegen zu lassen.

Folgender Mitarbeiter meldete sich mehrmals monatlich sporadisch für einen oder zwei Tag/e AU.

Aufgrund eines sich ereignetem Unfalls kam zutage, dass, wie ich es bereits vermutete, dieser Mitarbeiter ein Alkoholproblem hatte.
Stark alkoholisiert fiel er im Betrieb eine Treppe hinunter und verletzte sich am Kopf.
Zu diesem Zeitpunkt des Unfalls hätte er sich im Betrieb gar nicht aufhalten dürfen/müssen, da für ihn keine Arbeitszeit bestand. Seine Arbeitszeit war bereits mehr als vier Stunden vorbei und in dieser Freizeit war er auch bereits zu Hause gewesen.

Nach seinem KH-Aufenthalt wurde, unter Einbeziehung des Betriebsrats, mit ihm ein abmahnendes Gespräch geführt und ihm nahegelegt, eine klinikunterstützte Entzugstherapie anzustreben, welche er dann auch 16 Wochen machte.

Nach Rückkehr an den Arbeitsplatz erhielt er die Auflage, grundsätzlich eine ärztlich bescheinigte AU-Meldung unverzüglich vorzulegen, wenn er sich Krank meldet.
Die gesetzliche Regelung, erst am dritten Tag eine Krankmeldung vorlegen zu müssen, wurde ihm hiermit verwehrt.

Wie du im obigen Link lesen wirst, obliegt es im Ermessen des Arbeitgebers eine sofortige ärztliche AU-Bescheinigung von s/einem Arbeitnehmer zu verlangen.

Nicht jeder Betrieb ist mit einem Betriebsrat ausgestattet, somit liegt diese Entscheidung alleinig in des Chefs Hand.

Wenn dir nicht schlüssig ist, warum man gerade dir diese Auflage setzt, oder du dich ungerecht behandelt fühlst, dann suche ein klärendes Gespräch mit deinem Chef/Vorgesetztem/Betriebsrat.

In der Regel sollte es eine Begründung dafür geben.

Gruß agnes

Re: Attest am ersten Krankheitstag?

Verfasst: Fr 14. Jul 2017, 12:59
von Anja12
Hallo Patrick,
der Ar­beit­ge­ber kann je­der­zeit und oh­ne Be­gründung ver­lan­gen, dass ihm ab dem ers­ten Krank­heits­tag ein ärzt­li­ches At­test vor­ge­legt wird

Der Arbeitgeber braucht keine Sachgründe anzugeben.

Bun­des­ar­beits­ge­richt, Ur­teil vom 14.11.2012, 5 AZR 886/11

Viele Grüße
Anja