Anhörung vor Aussteuerung

Nur Mut, es gibt keine dummen Fragen.
royan
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Anhörung vor Aussteuerung

Ungelesener Beitrag von royan » Mi 23. Sep 2015, 16:12

Hallo zusammen,
meine Freundin hat heute von ihrer KK folgenden Brief erhalten:

"Wir zahlen Ihnen Krankengeld bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit.

Auch wenn die Arbeitsunfähigkeit fortbesteht - der Anspruch auf Krankengeld ... zeitlich begrenzt: Anspruch wegen derselben Krankheit auf längstens 78 Wochen innerhalb eines 3-Jahres-Zeitraums (= Rahmenfrist). Die Rahmenfrist wird vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit bestimmt. Hinzugetretene Krankheiten verlängern die Anspruchsdauer nicht.

Zur Dauer Ihres Krankengeldbezuges werden auch Erkrankungen angerechnet die im Zusammenhang mit Ihrer derzeitigen Erkrankung stehen, sowie diese die während Ihrer Arbeitsunfähigkeit hinzugekommen sind.
Hierbei werden alle Arbeitsunfähigkeitszeiten, in denen bereits früher wegen der auch jetzt bestehenden Krankheit Krankengeld oder z.B. Arbeitsentgelt, Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld gezahlt wurden, auf die Dauer des Krankengeldanspruchs angerechnet.

Innerhalb der für Sie geltenden dreijährigen Rahmenfrist vom 17.02.2014 bis 16.02.2017 sind auf die Arbeitsunfähigkeit ab 07.07.2014 folgende Arbeitsunfähigkeitszeiten anzurechnen:

30.06.2014 - 04.07.2014
04.06.2014 - 11.06.2014
27.05.2014 - 03.06.2014
07.04.2014 - 24.04.2014
17.02.2014 - 07.03.2014

Der Krankengeldanspruch endet somit spätestens am 11.11.2015.

Mit diesem Schreiben möchte ich Sie darüber informieren, dass ich beabsichtige, die Krankengeldzahlung zum 11.11.2015 einzustellen.

Vorher möchte ich Ihnen aber die Gelegenheit geben, sich zu dem Sachverhalt bis zum 02.10.2015 zu äußern."

Wir haben jetzt erstmal eine Übersicht aller gespeicherten Arbeitsunfähigkeitszeiten mit Diagnoseschlüssel angefordert. Der Widerspruch zur EM-Rente läuft noch und die zuerst bewilligte Reha wurde vorzeitig abgebrochen (letzte Woche) und sie wurde arbeitsunfähig entlassen.

Der Brief hört sich ja so an, als wäre sich die KK nicht sicher, ob diese Erkrankungen wirklich alle anrechenbar sind.

Es soll ja noch eine weitere Reha in einer anderen passenderen Einrichtung geben (lt. den Ärzten), die DRV hat sich aber derzeit noch nicht dazu geäußert. Und die Begründung für den Widerspruch konnten wir noch nicht machen, weil die Unterlagen zu einem Arzt geschickt wurden, der sie nicht rausgibt und wir sie nochmals angefordert haben.

Vielleicht hat jemand ja noch einen Rat.

LG
Royan

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Re: Anhörung vor Aussteuerung

Ungelesener Beitrag von Vrori » Mi 23. Sep 2015, 16:46

Hallo,

es ist wichtig, dass sie ihre eigenen 3-Jahres-Fristen kennt...

die Berechnung des KG-Anspruchs ist sehr kompliziert...

vielleicht mögt ihr euch hier mal einlesen:

.finkenbusch.de/?p=1626
LG
Vrori

ich stelle ausdrücklich fest, dass meine Hinweise keine Rechtsberatung sind...
lediglich Tipps, die auf Erfahrung beruhen...

royan
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Re: Anhörung vor Aussteuerung

Ungelesener Beitrag von royan » Sa 26. Sep 2015, 17:37

Hallo,

jetzt ergibt sich doch noch eine Frage:

Lt. DRV wird grade eine Umeinweisung in eine andere Klinik geprüft. Die KK schreibt ja, sie beabsichtigen, das Krankengeld zum 11.11.2015 einzustellen. Mal angenommen, sie kommt erst Mitte November in eine neue Klinik und das Krankengeld hat bereits geendet, bekommt sie dann immer noch Übergangsgeld? Und wenn sie früher "weg" kommt, verlängert die Reha-Zeit dann den Zahlungszeitraum für Krankengeld? :confused: :Gruebeln:

VG
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Re: Anhörung vor Aussteuerung

Ungelesener Beitrag von maday » Sa 26. Sep 2015, 18:10

REHA-Zeit verlängert nicht den Anspruch auf Krankengeld.
Als Frau bin ich ein Engel und wenn man mir die Flügel stutzt, fliege ich weiter, dann aber auf meinem Besen.

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Re: Anhörung vor Aussteuerung

Ungelesener Beitrag von Doppeloma » Sa 26. Sep 2015, 23:58

Hallo royan, :smile:

zum Krankengeldanspruch kann ich nicht viel schreiben, da weiß @Vrori viel besser Bescheid als ich, wenn sie die Blockfristen (vielleicht) überprüfen soll muss deine Freundin sich den Ausdruck der AU-Zeiten und Diagnosen für die letzten mindestens 4 - 5 JAHRE ausdrucken lassen von der KK, sonst kann man das nicht feststellen.

Allgemein kann man davon ausgehen, dass (auch bei verschiedenen Erkrankungen in dieser Zeit) die Zahlung von Krankengeld nach 78 Wochen (durchgehend zumindest) enden wird ... warum eure KK dazu eine "Anhörung" macht weiß ich nicht, wir bekamen einfach den Bescheid, dass wir zum XX ausgesteuert werden, weil der Höchstanspruch auf Krankenngeld ausgeschöpft wurde.

Zugegebenermaßen habe ich mich erst bei der 2. Langzeit-AU etwas mit den Blockfristen befasst, weil man mich da nach gut 8 Monaten bereits aussteuern wollte (ich hatte aber zwischendurch fast 7 Monate gearbeitet und es war eine total andere /neue Krankheit), da war mein Widerspruch dann erfolgreich, aber wenn alles durchgehend war stimmt die Rechnung meist.
Lt. DRV wird grade eine Umeinweisung in eine andere Klinik geprüft.


Aus welchem Grund wird das jetzt gemacht, auf "Klinik-" Wunsch deiner Freundin oder weil die DRV gerne möchte, dass sie in eine andere Klinik geht (weil z.B. die Aufnahme in die "Wunschklinik" zu lange dauern würde ?) ... sie hat ein Klinik-Wahlrecht, auch dann wenn sie von der KK aufgefordert wurde Reha zu beantragen ... :confused: :Gruebeln:

Das steht klar in § 9 SGB IX ...

http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbix/9.html
Die KK schreibt ja, sie beabsichtigen, das Krankengeld zum 11.11.2015 einzustellen.


Wenn die Aussteuerung als korrekt anzusehen ist, wird der Aufnahmetermin in der Klinik nichts daran ändern können, hat sie anschließend Anspruch auf ALGI nach § 145 (Nahtlosigkeit gilt auch bei Reha-Antrag) ... darum muss sie sich dann aber auch noch zügig kümmern und dann wird sie auch (während der tatsächlichen Reha-Zeit) Übergangsgeld bekommen.

Das ALGI wird dann für diese Zeit eingestellt/aufgehoben und anschließend muss sie sich wieder bei der AfA melden und es neu beantragen ... Das Gleiche gilt übrigens wenn sie noch während des Krankengeld-Bezuges in die Rehaklinik aufgenommen wird, denn die Aussteuerung ist dadurch nicht aufzuhalten ... das ist ein äußerst "blöder" Moment für einen Reha-Antritt, denn spätestens nach Ende der Reha MUSS sie dann sofort zur AfA und dort den Antrag stellen, wenn zwischenzeitlich das Krankengeld endet.
Mal angenommen, sie kommt erst Mitte November in eine neue Klinik und das Krankengeld hat bereits geendet, bekommt sie dann immer noch Übergangsgeld? Und wenn sie früher "weg" kommt, verlängert die Reha-Zeit dann den Zahlungszeitraum für Krankengeld? :confused: :Gruebeln:


Nein, wie dir schon geschrieben wurde verlängert sich der Krankengeld-Anspruch nicht, darum drängen ja die KK immer so auf eine Reha bei der DRV, sie brauchen während der Reha nicht zahlen und gleichzeitig verkürzt sich trotzdem der Anspruch um die Dauer der Reha ...
Sie bekommt Übergangsgeld wenn sie noch Anspruch auf eine Lohnersatzleistung hat direkt davor ( das gilt also auch für ALGI), ab dem 11.11. müsste sie dann ALGI beziehen können und dann bekommt sie in der Reha auch wieder Übergangsgeld, bei der AfA "verkürzt" das aber nicht den Gesamt-Anspruch auf ALGI.

Liebe Grüße von der Doppeloma :umarm:
Was mich nicht umbringt macht mich stärker!

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Re: Anhörung vor Aussteuerung

Ungelesener Beitrag von royan » So 27. Sep 2015, 11:54

Hallo zusammen,

vielen Dank für Eure Antworten.

Also, wenn Sie über den 11.11.2015 au wäre, dann müsste sie ALGI beziehen? Das wird dann alles richtig interessant, es läuft ja immer noch der Widerspruch zur EM-Rente, wobei es "nur" um die halbe Rente geht, da sie ja weiter arbeiten will, aber den vollen Tag aus Gesundheitsgründen nicht mehr schaffen und auch nach einer Reha nicht mehr schaffen wird.

Wenn aber gar nichts passiert bis zur Aussteuerung, dann wird sie wohl eher erst mal wieder zur Arbeit gehen und dann schnellstmöglich ihren alten Urlaub aus 2014 antreten, in der Hoffnung, dass es sich dann weiter regelt. Die AfA brauchen wir da eigentlich nicht auch noch dazwischen.

Die Reha soll sie auf Wunsch der behandelnden Ärzte dringend machen und der DRV-GA hat die auch befürwortet. Sie hoffen alle, dass sich ihr Befinden dann so wieder bessert, dass sie ihr Leben wieder meistern kann bzw. die DRV wie immer, dass sie um die EM-Rente rumkommen. Sie hat sich im letzten Jahr auch von ihrem Mann getrennt, was die gesundheitlichen Probleme zusätzlich verstärkt hat. Die ganze Situation mit den beiden Kindern (10 und 3 Jahre alt) ist nicht so einfach für sie und ich hoffe, wir kriegen alles soweit geregelt.

Im Moment ist der Plan so, evtl. Mitte/Ende Oktober mit einer WE zu starten und einfach mal zu sehen, wie sie mit z.B. 3, 4 oder 5 Stunden Arbeit am Tag so klar kommt (sie arbeitet an Maschinen und muss auch viel schweres heben), immer in der Hoffnung, die DRV bewegt sich bis dahin auch.

Ansonsten müssen wir jetzt die Aufstellung der au-Zeiten von der KK abwarten und dann mal sehen, was die da so zusammengefasst haben.

Liebe Grüße
Royan

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Re: Anhörung vor Aussteuerung

Ungelesener Beitrag von Doppeloma » So 27. Sep 2015, 17:56

Hallo royan, :smile:
Also, wenn Sie über den 11.11.2015 au wäre, dann müsste sie ALGI beziehen? Das wird dann alles richtig interessant, es läuft ja immer noch der Widerspruch zur EM-Rente, wobei es "nur" um die halbe Rente geht, da sie ja weiter arbeiten will, aber den vollen Tag aus Gesundheitsgründen nicht mehr schaffen und auch nach einer Reha nicht mehr schaffen wird.
Irgendwie verstehe ich hier wohl was nicht richtig, ist sie aktuell (lt. Arbeitsvertrag) Vollzeit beschäftigt ???
Ob man eine (wenigstens) teilweise EM-Rente bewilligt bekommt hängt nicht vom eigenen Empfinden ab Vollzeit nicht mehr schaffen zu können, sondern davon ob das auch die DRV und/oder (wenigstens) eine Rehaklinik so einschätzen wird.

Wenn der Antrag dazu bei der DRV schon im Widerspruch ist sieht man das dort ja offenbar noch nicht genauso ... :confused: :Gruebeln:

Eine Teilweise EM-Rente kann man ohnehin nicht "nach Wunsch" beantragen, was steht denn als Erwerbsfähigkeit im Ablehnungsbescheid der DRV, die gehen IMMER von Vollzeit (6 und mehr Stunden) aus bei der Prüfung eines Antrages auf EM-Rente, das kann man sich nicht aussuchen ... :confused:
Wenn aber gar nichts passiert bis zur Aussteuerung, dann wird sie wohl eher erst mal wieder zur Arbeit gehen und dann schnellstmöglich ihren alten Urlaub aus 2014 antreten, in der Hoffnung, dass es sich dann weiter regelt. Die AfA brauchen wir da eigentlich nicht auch noch dazwischen.
Was soll sich dazu "regeln" wenn sie wieder (Vollzeit ? ) die Arbeit aufnehmen will, obwohl sie doch weiterhin AU-Krank ist, auf "alten" Urlaub hat sie nach März 2015 normalerweise (Bundesurlaubsgesetz verlangt nur die Übernahme bis zum 31.03. des jeweiligen Folgejahres) keinen Anspruch mehr ... wurde dazu schon was mit dem AG geklärt ... ???
Die Reha soll sie auf Wunsch der behandelnden Ärzte dringend machen und der DRV-GA hat die auch befürwortet. Sie hoffen alle, dass sich ihr Befinden dann so wieder bessert, dass sie ihr Leben wieder meistern kann bzw. die DRV wie immer, dass sie um die EM-Rente rumkommen. Sie hat sich im letzten Jahr auch von ihrem Mann getrennt, was die gesundheitlichen Probleme zusätzlich verstärkt hat. Die ganze Situation mit den beiden Kindern (10 und 3 Jahre alt) ist nicht so einfach für sie und ich hoffe, wir kriegen alles soweit geregelt.
Der Anspruch auf Anwendung der Nahtlosigkeit (gemäß § 145 SGB III) ergibt sich NUR direkt nach der Aussteuerung weil man weiter nicht ausreichend leistungsfähig ist UND ein Antrag (z.B. auf EM-Rente / Reha) an die DRV gestellt wurde ... dann ist auch ein bestehendes Arbeitsverhältnis unerheblich dafür (das ruht in dieser Zeit) ... und für den vorhandenen Arbeitsplatz sollte man auch weiter AU geschrieben sein (sonst muss man sowieso an die Arbeit zurück kehren lt. Arbeitsvertrag) ...

"Normal" ALGI bekommt man nicht wenn man AU ist und dazu noch nicht mal arbeitslos, sondern nur die "Nahtlosigkeit" kann diesen Anspruch bewirken.

Sie muss sich schon entscheiden, ob sie die EM-Rente (in welcher Variante auch immer) erreichen will oder ob sie meint wieder (wie bisher) weiter arbeiten zu können ... das persönliche Schicksal tut MIR sehr leid, interessiert die zuständigen Behörden aber nicht wirklich.
Die besonderen "Interessen" der DRV sollten allerdings IHR im Moment egal sein, wenn ihre Ärzte eine Reha empfehlen und sie in eine passende Klinik kommt, kann sich dort zumindest in Richtung auf EM-Rente oder nicht was entscheiden ...

Wenn sie aus dem "aktiven" Arbeits-Leben (oder auch aus ihrem Urlaub) in eine Reha geht wird sie ganz sicher auch ARBEITSFÄHIG daraus entlassen und dann kann sie den Rentenantrag auch direkt zurück nehmen ... ich verstehe eure Überlegungen da im Moment nicht ganz ...
Im Moment ist der Plan so, evtl. Mitte/Ende Oktober mit einer WE zu starten und einfach mal zu sehen, wie sie mit z.B. 3, 4 oder 5 Stunden Arbeit am Tag so klar kommt (sie arbeitet an Maschinen und muss auch viel schweres heben), immer in der Hoffnung, die DRV bewegt sich bis dahin auch.
Wer bitte soll denn diese WE bezahlen, die KK ist dafür nicht mehr zuständig (denn KG ist ja abgelaufen) und die AfA wollt ihr lieber "auslassen" ... dann gibt es keine Wiedereingliederung, die könnte dann (eventuell) in einer Reha angeregt und von der DRV (als LTA) übernommen werden, aber dann kann sie EM-Rente auch (zumindest vorerst) vergessen, dann wartet auch die DRV hier erst mal das Ergebnis ab ...

Der AG muss zwar einer WE (nur) zustimmen (wollen) aber der bezahlt dann NIX in der Zeit, das macht üblicherweise der Leistungsträger der bei der WE "mit im Boot ist" ... also KK (Krankengeld sofern noch genug Anspruch besteht) /AfA (sofern noch Anspruch auf ALGI besteht) oder DRV (sofern LTA / WE bewilligt wird mit Übergangsgeld) und was sagen denn ihre Ärzte zu dieser Idee, die müssen da auch mitmachen (wollen), jedenfalls einer davon muss das begleiten und (mit deiner Freundin zusammen) festlegen / entscheiden wie das so im Einzelnen ablaufen soll und wann es besser ist diesen Versuch abzubrechen ...
Ansonsten müssen wir jetzt die Aufstellung der au-Zeiten von der KK abwarten und dann mal sehen, was die da so zusammengefasst haben.
Das wird wohl Keines der aufgezählten Problem wirklich lösen können, denn die KK wäre sicher schon früher auf den Gedanken gekommen, dass eine WE (nach Hamburger Modell) mal zu versuchen wäre, wenn sie das für sinnvoll gehalten hätte. :Gruebeln:

Eine vernünftige WE, die was bringen soll geht über einige Wochen (manchmal sogar Monate), ich glaube nicht, dass sich so viel Anspruch auf Krankengeld noch ergeben wird und ohne Leistungen von der AfA übernehmen die das natürlich auch nicht ... und die DRV macht das frühestens als Ergebnis einer med. Reha ... :Gruebeln: :Gruebeln: :Gruebeln:

Tut mir leid aber eure Planungen scheinen mir aktuell ziemlich konfus und ohne wirkliche Fundamente zu sein ... so wird sie weder ihre Lebens-Situation noch ihre Gesundheit positiv verändern können ... :Verwirrt: :Hilfe: :Heiss:

Liebe Grüße von der Doppeloma :umarm:
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Re: Anhörung vor Aussteuerung

Ungelesener Beitrag von royan » Mo 28. Sep 2015, 16:15

Hallo,
es ist tatsächlich schon eine verfahrende Situation. Sie hat seit Jahren Depressionen und andere Erkrankungen, sich immer weiter verschlimmert haben. GdB von 50 hat sie auch und auf der Arbeit wurde/wird fleißig gemobbt, deswegen kam es ja dann auch zu der langen AU. :depri:

Die behandelnden Ärzte sind unterschiedlicher Meinung, die einen meinen, sie könnte gar nicht mehr arbeiten, die anderen unter 6 Stunden. :confused: Deswegen gab es dann den Antrag dieses Jahr auf EM-Rente. Bereits im letzten Jahr wurde die Reha beantragt, weil damals ja noch gehofft/gedacht wurde, eine Reha könne die Leistungsfähigkeit verbessern/erhalten. Diese Bewilligung hat sich aber monatelang hingezogen, weil immer neue Unterlagen verlangt wurden (hab ich in der Form auch noch nie erlebt). Erst als der EM-Antrag dann auf dem Tisch lag, schickte man sie zügig zum GA, der eine Reha befürwortete, die dann auch bewilligt wurde. Da sie alleinerziehend mit 2 Kindern ist, war schon bei Antragstellung klar, dass zumindest eins der Kinder (die Kleine) mit muss, so wurde da auch beantragt und auch vom GA so gesehen. Bewilligt wurde dann aber erst nur der Aufenthalt für sie in dieser Klinik, die angeblich aber auch Kinderbetreuung anbietet, mit Widerspruch etc. hat sich die Bewilligung für beide dann wieder monatelang hingezogen. :Gruebeln:

Jetzt ist diese Reha auch wegen der fehlenden Kinderbetreuung gescheitert und wir müssen noch die Begründung für den Widerspruch zur EM-Rente machen. Das GA wurde an den Psychiater geschickt, der selbiges aber unter Verschluss hält und nicht mal bereit ist, darüber zu sprechen. Also wissen wir derzeit immer noch nicht, was in diesem GA steht. Natürlich steht im Ablehnungsbescheid drin "über sechs Stunden mit Einschränkungen" wie es wohl Standard ist. :traurig:

Lt. Arbeitsvertrag ist sie vollzeitbeschäftigt, Aussteuerung wohl bis 11.11.2015, dann der Gang zur AfA, damit sie Geld bekommt... (Berechnet sich das dann nach dem KK?). Wenn das so zu machen ist, dann müssen wir das so machen. :Gruebeln:

Nach einer Entscheidung des BAG verfallen Urlaubsansprüche spätestens 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres, also immer am 31.03. des zweiten Jahres, welches dem Urlaubsjahr (Kalenderjahr) folgt, was in ihrem Fall bedeutet, sie hat den Urlaubsanspruch aus 2014 bis zum 31.03.2016. Also könnte sie, wenn sie denn gesundheitlich dazu in der Lage wäre, ihre Arbeit zum November wieder aufzunehmen, theoretisch dann den Urlaub aus 2014 antreten, danach den aus 2015 und dann sehen, wie es mit dem EM-Renten-Verfahren weiter geht. Wenn diese Urlaube dann genommen sind, würde ihr ansonsten nur noch übrig bleiben, die Stundenzahl selbst zu reduzieren, weil sie eben die Vollzeit nicht mehr schafft (idealerweise hat sie dann eine teilweise EM-Rente), immer vorausgesetzt, sie ist so fit, dass sie das leisten kann. Das wird sich sicherlich in den nächsten Wochen entscheiden, aktuell ist sie au, aber auch stetig in Behandlung, wie da der Verlauf ist, kann ich nicht voraussehen. So wäre eine WE nur ein Arbeitsversuch, der nach dem jetzigen Stand aber zum Scheitern verurteilt ist. :confused:

Stellt sich aber heraus, dass an eine Arbeitsaufnahme nicht zu denken ist, dann muss sie ja zur AfA und AlgI nach der Nathlosigkeitsregelung beantragen. Und wenn die DRV sie doch noch in eine andere Einrichtung zur Reha schickt, dann bekommt sie Übergangsgeld, vor dem Ende der Aussteuerung nach dem KK und nach der Aussteuerung nach dem AlgI. Die KK hat eine Wiedereingliederung schon vor Monaten vorgeschlagen. Bedingt aber durch die stark angegriffene Gesundheit und ihre persönliche Situation (schwierige Trennung) war die bislang nicht möglich.

Ich persönlich sehe eigentlich in einer solchen WE derzeit nicht den angestrebten Erfolg, weil ich nicht glaube, dass sie wirklich wieder Vollzeit tätig sein kann, aber ich bin weder ihr Arzt noch kann ich in ihren Kopf schauen. Ich bin "nur" die Freundin, die sie versucht, so gut wie möglich zu begleiten. Das sie sich Sorgen macht, wie es nach der Aussteuerung nicht nur finanziell weitergeht, kann ich aber auch verstehen. Viel zu planen gibt es da derzeit nicht, sie hat halt ihre Arzttermine und jeder sagt ihr, sie soll der DRV auf die Füße treten, damit sie schnell zur richtigen Reha kommt, die dann feststellen soll, das sie eben nicht Vollzeit erwerbsfähig ist, damit sie dann die EM-Rente bekommt. :depri: :confused:

Momentan hoffen wir auf schnelle Entscheidung bezüglich der Reha, die Übersendung des GA an eine andere benannte Ärztin, damit wir die Begründung abfassen können und auf die Unterlagen zur Prüfung von der KK (wobei ich denke, der Termin wird schon soweit passen). :Gruebeln:

Der Plan, möglicherweise eine WE zu machen, dient derzeit auch dazu, dass sie sich selbst mal mit ihrer Situation auseinander setzt, weil sie bislang immer darauf wartet, dass ein Arzt ihr sagt, was sie machen soll. Nachdem sie aber oft gesagt hat, sie will wieder arbeiten, schafft aber aufgrund von Schmerzen den ganzen Tag nicht, muss sie jetzt aber den Blick mal nach vorne richten. Während der Trennungsphase hing sie nämlich ganz schön in der Vergangenheit fest und kam da von allein nicht mehr raus. Sie nimmt alle Aussagen eigentlich klaglos hin, die Ärzte, die sagen, sie kann nicht mehr arbeiten genauso wie die von der DRV, sie könne es doch. Alles zieht sie megamäßig runter. Ich finde es aber wichtig, dass sie mal für sich selbst herausfindet, was sie sich noch zutraut bzw. was sie körperlich und seelisch hinkriegen kann und in welche Richtung sie eigentlich gehen will. :icon_e_wink:

LG
Royan :Bussi:

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Re: Anhörung vor Aussteuerung

Ungelesener Beitrag von Doppeloma » Di 29. Sep 2015, 02:29

Hallo royan, :smile:


das mit den Problemen Reha mit Kindern "umschiffe" ich mal, damit habe ich überhaupt keine Erfahrungen, habe nur davon gelesen bisher, dass man sich besser selber an entsprechende Kliniken wenden sollte die Kinderbetreuung anbieten, sofern die DRV bereit ist das zu bezahlen.
Jetzt ist diese Reha auch wegen der fehlenden Kinderbetreuung gescheitert und wir müssen noch die Begründung für den Widerspruch zur EM-Rente machen.


Verstehe ich gerade nicht, wenn Reha noch läuft (nun auf Wunsch der DRV), dann wird doch ein Antrag auf EM-Rente gar nicht weiter bearbeitet in der Zeit ???
Wann wurde denn nun die EM-Rente abgelehnt und mit welcher Begründung ???
Das GA wurde an den Psychiater geschickt, der selbiges aber unter Verschluss hält und nicht mal bereit ist, darüber zu sprechen. Also wissen wir derzeit immer noch nicht, was in diesem GA steht. Natürlich steht im Ablehnungsbescheid drin "über sechs Stunden mit Einschränkungen" wie es wohl Standard ist. :traurig:
Der Psychiater hat dieses GA auch nur vorliegen weil deine Freundin ihr Einverständnis dafür erteilt hat, dass der das bekommen darf und der bekommt das nicht "zum geheimen persönlichen Gebrauch" sondern um deiner Freundin den Inhalt medizinisch erklären zu können und ihr danach ein eigenes Exemplar auszudrucken ...

Es gibt Gesetze dafür und daran hat sich auch der Psychiater deiner Freundin zu halten, sie hat einen Rechtsanspruch auf ALLE medizinischen Unterlagen die es von ihr gibt und erst Recht auf dieses GA was ja offenbar nicht so "entsetzlich" sein kann, wenn man sie für Vollzeit Erwerbsfähig hält und deswegen die EM-Rente abgelehnt wurde.
§ 630 g BGB: Einsichtnahme in die Patientenakte

(1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische oder sonstige erhebliche Gründe entgegenstehen. § 811 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Der Patient kann Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten.

(3) Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte aus den Absätzen 1 und 2 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben zu. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht.
Quelle

http://www.patienten-rechte-gesetz.de/b ... nakte.html

Das solltet ihr dem ausdrucken und auf den Tisch packen, er nimmt deiner Freundin damit Rechte zu ihrer Verteidigung im Verfahren gegen die DRV, denn sie braucht dieses GA ja unbedingt für die Begründung, im Prinzip hat ER keinen Rechtsanspruch auf dieses GA, denn es wurde nicht von ihm und nicht für ihn geschrieben, also hat er auch nicht zu entscheiden was damit zu geschehen hat.

Wenn er dazu eine andere Meinung vertreten möchte, dann braucht er einen richterlichen Beschluss, dass es der Betroffenen nicht zugänglich gemacht werden darf ...ich würde mich da durchaus auch an die zuständige Ärztekammer wenden, wenn dieser Arzt meint diese Gesetze gelten nicht für ihn. :keule: :keule: :keule:

Ich empfinde es immer wieder (auch von der DRV) als lächerlich so ein Theater um diese GA zu machen, wenn sie doch meinen der Untersuchte Antragsteller sei fitt genug am Arbeitsmarkt Vollzeit zu arbeiten aber was ein Arzt zu ihrem Gesundheitszustand geschrieben hat können sie angeblich "nicht verkraften", ohne Ärztlichen Beistand bei der "Eröffnung" ...

Oft genug gibt es diese Einschränkung durch den GA nicht mal wirklich auf dem GA und dann bedeutet es eben NUR, dass Einzelheiten darin von einem Arzt erklärt werden sollen, wenn der Betroffene das zum ersten Male lesen kann ... es bedeutet NICHT, dass der behandelnde Arzt darüber zu entscheiden hat, ob sein Patient dazu überhaupt was erfahren soll was da drin steht ... deine Freundin ist weder Entmündigt noch steht sie unter offizieller "Betreuung" ... :Verwirrt: :Hilfe: :ic_down:
Lt. Arbeitsvertrag ist sie vollzeitbeschäftigt, Aussteuerung wohl bis 11.11.2015, dann der Gang zur AfA, damit sie Geld bekommt... (Berechnet sich das dann nach dem KK?). Wenn das so zu machen ist, dann müssen wir das so machen. :Gruebeln:
Da die Aussteuerung im Prinzip schon angekündigt ist, sollte sie sich spätestens Mitte Oktober bei der AfA damit melden, üblicherweise bekommt man dafür aber eine separate Bescheinigung von der KK und keine "Anhörung" ... sie braucht ja was wo drauf steht, dass sie ab Tag X keinen Anspruch mehr auf Krankengeld haben wird ... die Aufzählung der AU-Zeiten aus dem aktuellen Schreiben geht die AfA dabei nichts an.
Nach einer Entscheidung des BAG verfallen Urlaubsansprüche spätestens 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres, also immer am 31.03. des zweiten Jahres, welches dem Urlaubsjahr (Kalenderjahr) folgt, was in ihrem Fall bedeutet, sie hat den Urlaubsanspruch aus 2014 bis zum 31.03.2016.
Da geht es um Urlaubsabgeltungen wenn ein Arbeitsverhältnis endet ohne dass (wegen Krankheit z.B.) der Urlaub noch genommen werden konnte, dieses Urteil wurde in diesem Zusammenhang gesprochen, weil auch noch Urlaubsanspruch (z.B. bei einer EM-Zeitrente) auflaufen wird.
Im regulären Arbeitsverhältnis ist nach dem 31.03. eines Folgejahres der Urlaub (des Vorjahres) in der Regel verfallen und man kann nur noch den aktuellen Jahres-Urlaub (des laufenden Jahres) in Anspruch nehmen, es mag abweichende (günstigere) betriebliche Vereinbarungen geben aber ob sie so Urlaub machen könnte, wie sie das aktuell "andenkt" ist verbindlich mit dem AG zu klären.

Eine Verschiebung des "alten" Jahresurlaubes nach März des Folgejahres ist (im bestehenden Arbeitsverhältnis) immer nur im gegenseitigen Einverständnis mit dem AG möglich, denn der Jahresurlaub soll ja der Erholung der Beschäftigten im jeweils laufenden Jahr dienen, so steht es auch im Bundes-Urlaubsgesetz, Ausnahmen kann /soll es nur geben wenn besondere betriebliche oder persönliche Gründe dagegen sprechen.

Dazu ist auch üblicherweise ein Antrag (an den AG) zu stellen,. wenn man den Urlaub in das Folgejahr "übertragen" möchte, ich nehme mal an, dass deine Freundin einen solchen Antrag (für den Urlaub von 2014) nicht gestellt hat.
Also könnte sie, wenn sie denn gesundheitlich dazu in der Lage wäre, ihre Arbeit zum November wieder aufzunehmen, theoretisch dann den Urlaub aus 2014 antreten, danach den aus 2015 und dann sehen, wie es mit dem EM-Renten-Verfahren weiter geht.


Du schreibst oben davon, dass u. A. Mobbing in der Firma mitschuldig an ihrem aktuellen Zustand ist, glaubst du im Ernst, dass sie nun nach fast 1,5 Jahren AU dort erscheinen kann, um direkt den alten und neuen Urlaub in Anspruch zu nehmen ... der AG muss das genehmigen (und dann auch bezahlen) sonst kann sie den Urlaub nicht nehmen und wird zunächst mal arbeiten müssen ... der AG braucht ihr den Urlaub nicht zu geben, ohne dass sie erst mal arbeitet ... das ist eine Empfehlung aber keine Verpflichtung für den AG nach langer Krankheit ... :Verwirrt: :Hilfe:

Urlaub ist auch nicht dafür gedacht eigentlich weiter krank zu sein ... WAS macht sie dann ??? :confused: :confused: :confused:
Wenn diese Urlaube dann genommen sind, würde ihr ansonsten nur noch übrig bleiben, die Stundenzahl selbst zu reduzieren, weil sie eben die Vollzeit nicht mehr schafft (idealerweise hat sie dann eine teilweise EM-Rente), immer vorausgesetzt, sie ist so fit, dass sie das leisten kann.
Wovon "träumt Ihr Beiden eigentlich nachts sonst noch" ... wenn sie auch noch "freiwillig" die Stunden reduziert, dann bekommt sie auch noch weniger ALGI, denn das wird nicht nach dem (bisherigen) Krankengeld berechnet sondern nach dem letzten Einkommen was sie erzielt hat ... weniger Stunden = weniger ALGI und anderes Geld kann sie aktuell nicht mehr bekommen, wenn sie feststellen muss, dass Stundenreduzierung auch NIX bringt, weil es GAR NICHT geht ...

Woher bitte soll da eine teilweise EM-Rente kommen, wenn du oben schreibst, dass ihr Antrag auf EM-Rente gerade abgelehnt wurde, weil die DRV sie für Vollzeit Erwerbsfähig hält ... :Verwirrt: :Hilfe: :Heiss:

Sie kann ihre Stunden (freiwillig) reduzieren so viel sie will, das interessiert doch die DRV bei der Entscheidung zur EM-Rente nicht, Niemand "muss" Vollzeit arbeiten gehen, aber deswegen bekommt man noch lange keine Teilweise EM-Rente, wenn die DRV gerade was ganz Anderes beschlossen hat ... :Hilfe: :Hilfe: :Hilfe:
Das wird sich sicherlich in den nächsten Wochen entscheiden, aktuell ist sie au, aber auch stetig in Behandlung, wie da der Verlauf ist, kann ich nicht voraussehen. So wäre eine WE nur ein Arbeitsversuch, der nach dem jetzigen Stand aber zum Scheitern verurteilt ist. :confused:
Das kann wohl Keiner voraussehen, wie sich das weiterentwickeln wird, es gibt keine WE unter den aktuellen Bedingungen und wenn sie gar nicht in der Lage ist zu arbeiten werden das auch die Ärzte nicht befürworten, eine WE kann man nicht im "Alleingang" planen und durchführen ... wenn die KK das schon "aufgegeben" hatte, dann hat das schon was zu bedeuten ... das hilft ihr im Moment aber auch nicht weiter ...
Stellt sich aber heraus, dass an eine Arbeitsaufnahme nicht zu denken ist, dann muss sie ja zur AfA und AlgI nach der Nathlosigkeitsregelung beantragen.
So wie du alles beschreibst sehe ich sie nicht als Arbeitsfähig und so sollte sie sich unbedingt rechtzeitig um ALGI wegen "Nahtlosigkeit" kümmern, die sind auch nicht "begeistert" aber darauf hat sie zumindest einen Rechtsanspruch wenn sie weiterhin krank ist ...
Und wenn die DRV sie doch noch in eine andere Einrichtung zur Reha schickt, dann bekommt sie Übergangsgeld, vor dem Ende der Aussteuerung nach dem KK und nach der Aussteuerung nach dem AlgI.
Nein, sie bekommt Übergangsgeld entsprechend den Regelungen /Berechnungen der DRV (dafür bekommt sie einen separaten Antrag von der DRV und muss eine Lohnbescheinigung bei ihrem AG ausfüllen lassen) und das wird auch direkt aus ihrem letzten Einkommen errechnet ... egal ob sie noch aus dem Krankengeldbezug oder schon aus der Nahtlosigkeit (auch die AfA will eine Lohnbescheinigung vom AG haben) in Reha gehen kann /wird ...

Reduziert sie vorher noch die Arbeitszeit wird sie auch dort weniger Geld bekommen, das gilt dann weiter falls man in einer Reha doch eine WE (über die DRV bezahlt) vorschlagen sollte ... und die Bearbeitung des Widerspruches zur EM-Rente wird bis zum Abschluss all dieser Maßnahmen "auf EIS gelegt", denn es könnte sich ja noch eine "Wunderheilung" ergeben.

Dann braucht sie erst recht keine EM-Rente, keine Halbe und schon gar keine Volle ... übrigens senkt sie mit einer Arbeitszeitreduzierung auch ihre (vielleicht noch) Beiträge in die Rentenkasse und damit auch dauerhaft ihren Rentenbetrag.
Ich bin "nur" die Freundin, die sie versucht, so gut wie möglich zu begleiten.
Das ist ja auch ganz TOLL von dir :respekt: ... aber man merkt deinen Texten auch schon an, dass du mit dieser ganzen Geschichte eigentlich selbst schon wieder völlig überfordert bist ...
Du solltest dich also selbst dabei auch gut "im Auge behalten" und das kann schwierig werden, wenn der dem man helfen will selbst noch keine "Sonne sieht" und eigentlich überhaupt nicht weiß was er gerade will ... eure Ideen sind jedenfalls teilweise völlig unrealistisch ...
Das sie sich Sorgen macht, wie es nach der Aussteuerung nicht nur finanziell weitergeht, kann ich aber auch verstehen.
Diese Sorgen wirst du ihr aber auch nicht abnehmen können, begleite sie (als Beistand) zur AfA, damit man sie dort nicht direkt "über den Tisch" ziehen wird ... worauf da besonders zu achten ist wurde hier schon SEHR oft geschrieben ... schau bitte auch mal in den Bereich "Informationen" rein, da findest du auch den "Muster-Antrag" für Ausgesteuerte ... und wichtige Informationen zur dortigen "Begutachtung" ...

Es wird wenig Sinn ergeben den Aussteuerungstermin groß anzweifeln zu wollen, das bringt ihr auch kein verlässliches Einkommen mehr, sie braucht die korrekte Bescheinigung der KK dazu und dann ist der nächste Schritt die AfA und der Antrag auf ALGI ...
Viel zu planen gibt es da derzeit nicht, sie hat halt ihre Arzttermine und jeder sagt ihr, sie soll der DRV auf die Füße treten, damit sie schnell zur richtigen Reha kommt, die dann feststellen soll, das sie eben nicht Vollzeit erwerbsfähig ist, damit sie dann die EM-Rente bekommt. :depri: :confused:
Was sie selbst tun könnte um die passende Klinik zu finden habe ich oben schon beschrieben, der DRV ist es egal wann sie mal (mit Kind) in welche Klinik kommt und was sich da ergeben wird weiß man erst wenn es soweit ist.

Eine absolvierte Reha bedeutet noch lange nicht die Feststellung von (voller) Erwerbsminderung und eine nachfolgende EM-Rente, ich weiß nicht wer ihr solche "Flausen in den Kopf setzt", die Kliniken arbeiten auch ALLE für die DRV oder mit ihr zusammen und wissen sehr genau, was im Reha-Bericht zu stehen hat wenn sie weiter "Kunden" haben wollen von der DRV ...

Was glaubst du wohl warum man erst eine Reha ablehnt und nach EM-Renten-Antrag plötzlich Eine haben möchte ... ich verstehe nur nicht, warum der Antrag (auf EM-Rente) bereits abgelehnt wurde, aber da gibt es ja so Einiges was man mal wieder nicht verstehen muss ... :Ohnmacht: :Ohnmacht: :Ohnmacht:

Diese Reha soll sicher nur die bisherige Ansicht der DRV zur EM-Rente bestätigen (gilt ja als zusätzliches Langzeitgutachten) und zusammen mit dem GA der Ablehnung des Widerspruches dienlich sein ... sehr GERNE würde ich mich irren ...

Dann bleibt ihr nur die Klage am SG und das Verfahren dauert sicher länger als ihr Anspruch auf ALGI sein wird (vermutlich höchstens 12 Monate), wovon sie danach danach leben wird (wenn sie noch immer nicht arbeiten kann) ist ziemlich klar, wenn sie kein anderes Einkommen mehr hat bleibt ihr nur übrig Hartz 4 zu beantragen, bis mal am Gericht zur EM-Rente entschieden wird.

Sobald ihr selbst wenigstens klar geworden ist, dass es NICHT mehr anders geht als sich die EM-Rente zu erkämpfen, sollte sie diesen Weg über das Gericht auch unbeirrt verfolgen, sie braucht dafür durchaus auch Ärzte, die in dieser Meinung hinter ihr stehen aber zunächst MUSS sie selbst entscheiden welchen Weg sie wirklich verfolgen wird, für sich selbst und ihre Kinder ... denn ich sehe hier (im Moment) am Gericht erst die Chance, dass sie wirklich zu ihrem Recht kommen kann.

Sollte sich wirklich aus einer Reha früher was ergeben ist das natürlich besser, aber das halte ich eher für einen Schachzug der DRV, um mehr Argumente zu haben und den Widerspruch auch abzulehnen ... :Heiss: :Heiss: :Heiss:

Pass gut auf dich auf !!! :Bussi:

Liebe Grüße von der Doppeloma
Was mich nicht umbringt macht mich stärker!

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Re: Anhörung vor Aussteuerung

Ungelesener Beitrag von agnes » Di 29. Sep 2015, 08:17

Guten Morgen

@Doppeloma hat sich mal wieder die Nacht um die Ohren geschlagen. Ich hoffe sie kann jetzt aber ausschlafen.

Beim Lesen ihres Beitrags kam ich ins stutzen und habe die rechtliche Auslegung des "Urlaubsübertragungszeitraums bei Krankheit" noch einmal nachgeschlagen.
Behandlung des übertragenen Urlaubs

Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten - also bis zum 31.03. - des folgenden Jahres gewährt und genommen werden, § 7 Absatz 3 BUrlG (Text § 7 BUrlG. Externer Link). Dieser ist vom Arbeitnehmer rechtzeitig zu beantragen, damit der Arbeitgeber den Urlaub im Übertragungszeitraum noch gewähren kann! Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer dürfen Urlaub im Übertragungszeitraum verweigern. Sollte der Arbeitgeber den Urlaub im Übertragungszeitraum verweigern, hat der Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber auf Ersatzurlaub nach dem Übertragungszeitraum.

Konnte in früherer Zeit der Urlaub wegen Krankheit des Arbeitnehmers im Übertragungszeitraum bis zum 31.03. des Folgejahres nicht gewährt werden, verfiel der Urlaubsanspruch nach § 7 Absatz 3 BUrlG (Text § 7 BUrlG. Externer Link). Tarifverträge sehen teilweise vor, dass der Urlaubsanspruch in diesem Fall über einen längeren Zeitraum erhalten bleibt, was zu berücksichtigen ist. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 20.01.2009 (vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 20.01.2009 - C-350, 520/06 -) unter Hinweis auf Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG festgestellt, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des Urlaubsjahres bzw. des Übertragungszeitraumes nicht erlöschen darf, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten oder eines Teils des Urlaubsjahres arbeitsunfähig geschrieben war und deshalb den Urlaub nicht nehmen konnte. Diese Vorgabe des Europäischen Gerichtshofes ist durch eine richtlinienkonforme Auslegung des Mindesturlaubsgesetzes für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) zu beachten (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. März 2009 – 9 AZR 983/07 –). Inzwischen hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 22.11.2011 modifizierend klargestellt, dass der Urlaub bei langanhaltender Krankheit (z.B. über mehrere Jahre) nicht unbegrenzt angesammelt werden kann. Das widerspreche dem Zweck des Urlaubs, Arbeitnehmern mit dem Urlaub u.a. einen Zeitraum zu gewähren, welcher der Erholung nach getaner Arbeit diene. Der Europäische Gerichtshof sieht in dem entschiedenen Fall eine in einem Tarifvertrag geregelte Verfallfrist von 15 Monaten als rechtmäßig an, weil bei dessen Überschreitung der bezahlte Jahresurlaub keine positive Wirkung als Erholungszeit mehr habe (vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011 - C-214/10 -). Dieser Auffassung des Europäischen Gerichtshofes hat sich das Bundesarbeitsgericht angeschlossen. § 7 Absatz 3 Satz 3 BUrlG ist unionsrechtskonform so auszulegen, dass der Urlaubsanspruch bei Arbeitsunfähigkeit 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfällt (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07. August 2012 – 9 AZR 353/10 –).

Noch ist unklar, ob ein über den gesetzlichen Mindestanspruch von 4 Wochen hinausgehender vertraglicher oder tarifvertraglicher Urlaubsanspruch dennoch bereits am 31.03. des Folgejahres gemäß § 7 Absatz 3 BUrlG (Text § 7 BUrlG. Externer Link) erlöschen kann. Das dürfte zu verneinen sein, wenn dies arbeits- oder tarifvertraglich nicht entsprechend geregelt ist. Der gesetzliche Zusatzurlaub von 5 Arbeitstagen für Schwerbehinderte erlischt unter den obigen Voraussetzungen ebenfalls nicht (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. März 2010 – 9 AZR 128/09 –).

Wird ein Arbeitnehmer im laufenden Jahr wieder so rechtzeitig arbeitsfähig, dass er in der verbleibenden Zeit des Jahres den Urlaub aus früheren Zeiträumen nehmen kann, muss er den gesamten aus früheren Zeiträumen stammenden Urlaubsansprüche geltend machen, andernfalls erlöschen die Urlaubsansprüche aus den früheren Zeiträumen genauso wie der zu Beginn des aktuellen Urlaubsjahres neu entstandene Urlaubsanspruch (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09. August 2011 – 9 AZR 425/10 –). Urlaubsansprüche aus früheren Jahren sind also genauso befristet wie der Urlaubsanspruch des laufenden Jahres (vgl. oben).
Quelle: http://www.info-arbeitsrecht.de/Urlaub/ ... Gewaehrung

Ich lese und sehe das aus rechtlicher Sicht so:

So, wie es royan und ihre Freundin bereits angedacht haben, kann demnach verfahren werden, da die Freundin aufgrund von Krankheit nicht in der Lage war, ihren Urlaub aus 2014 rechtzeitig im Jahr 2014 und auch (noch) nicht im Jahr 2015 in Anspruch zu nehmen und somit bleibt ihr der Übertragungszeitraum darauf rechtlich bis Ende März 2016 erhalten! (Wegen anhaltender Krankheit!)

Einen finanziellen Abgeltungsanspruch hätte sie nur, wenn sich das Arbeitsverhältnis aus diversen Gründen, noch vor Ablauf der Übertragungsfrist, auflösen würde.

Sollte sie sich also vor dem 31.März 2016 als arbeitsfähig gelten/gesundschreiben lassen, kann sie ihren Urlaub aus dem Jahr 2014 in Freizeit abgelten.


Ob dieses Vorgehen allerdings für die Zukunft und mit der Überlegung einen EM-Antrag zu verfolgen ratsam ist, bezweifle ich und würde es in der Form nicht in Erwägung ziehen und vielmehr anhaltende AU-Zeiten auch weiterhin durchgehend dokumentieren lassen.

Zu beachten außerdem! Während einer Wiedereingliederung besteht auch weiter AU, von daher kann in dieser Zeit kein Urlaub genommen werden.

Lieben Gruß sendet agnes
Der Dumme spricht, ohne vorher zu denken.
Der Kluge denkt, bevor er spricht.
Aber nur der Weise weiß, wann er besser schweigen sollte.
(Günter Leitenbauer)

Ich gebe mit meinen Beiträgen lediglich meine persönlichen Erfahrungen weiter. Sie gelten nicht als Rechtsberatung.

Hier geht es zu meinem alten Thread: viewtopic.php?f=6&t=5468

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