Arbeitslosengeld und Teilerwerbsminderungsrente
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Arbeitslosengeld und Teilerwerbsminderungsrente
Hallo,
meine Bekannte leidet an vielschichtigen Krankheiten.
Seit 1.3.2014 erhält sie Arbeitslosengeld I.
Der Rentenantrag läuft seit Juni 2013.
Jetzt wurde ihr eine Teilerwerbsminderungsrente zuerkannt.
Widerspruch läuft.
Gibt es jetzt Probleme wegen dem Arbeitslosengeld I?
Kann es sein, dass das Arbeitslosengeld eingestellt wird?
Auf was ist zu achten.
Vielen Dank.
Herzliche Grüße
Anja
meine Bekannte leidet an vielschichtigen Krankheiten.
Seit 1.3.2014 erhält sie Arbeitslosengeld I.
Der Rentenantrag läuft seit Juni 2013.
Jetzt wurde ihr eine Teilerwerbsminderungsrente zuerkannt.
Widerspruch läuft.
Gibt es jetzt Probleme wegen dem Arbeitslosengeld I?
Kann es sein, dass das Arbeitslosengeld eingestellt wird?
Auf was ist zu achten.
Vielen Dank.
Herzliche Grüße
Anja
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Re: Arbeitslosengeld und Teilerwerbsminderungsrente
Hallo Anja,
für wieviel Wochenstunden hat sich Deine Freundin dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt?
Wenn es 40 Wochenstunden waren, sie aber mit der Teilerwerbsminderungsrente nur unter 30 Wochenstunden arbeiten darf (also höchstens 29,99 Std.), wird das ALG 1 entsprechend gekürzt.
Deine Freundin ist verpflichtet, der AfA mitzuteilen, dass ihr eine Teilerwerbsminderungsrente bewilligt wurde.
Mit ihrem Restleistungsvermögen stellt sie sich dem Arbeitsmarkt weiter zur Verfügung.
Sie bekommt von der AfA (=Arbeitsamt) einen Veränderungsbescheid, den sie der DRV entsprechend melden muss.
Die DRV prüft, ob das Bemessungsentgelt für die ALG 1-Zahlung noch innerhalb der von der DRV bewilligten Zuverdienstgrenzen liegt. Wenn ja, erhält Sie die Teil-EM-Rente ausbezahlt (entweder voll oder hälftig).
Liegt das Bemessungsentgelt für die ALG1-Zahlung jedoch oberhalb der Hinzuverdienstgrenze, wird die Teil-EM-Rente nicht ausbezahlt.
Der Anspruch auf Teil-EM-Rente bleibt jedoch erhalten.
Sobald das Einkommen Deiner Freundin unterhalb der Hinzuverdienstgrenzen liegt (z.B. wenn sie einen niedriger bezahlten Job annimmt), muss sie das der DRV melden und bekommt dann Teil-EM-Rente ausbezahlt.
LG
Fee
für wieviel Wochenstunden hat sich Deine Freundin dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt?
Wenn es 40 Wochenstunden waren, sie aber mit der Teilerwerbsminderungsrente nur unter 30 Wochenstunden arbeiten darf (also höchstens 29,99 Std.), wird das ALG 1 entsprechend gekürzt.
Deine Freundin ist verpflichtet, der AfA mitzuteilen, dass ihr eine Teilerwerbsminderungsrente bewilligt wurde.
Mit ihrem Restleistungsvermögen stellt sie sich dem Arbeitsmarkt weiter zur Verfügung.
Sie bekommt von der AfA (=Arbeitsamt) einen Veränderungsbescheid, den sie der DRV entsprechend melden muss.
Die DRV prüft, ob das Bemessungsentgelt für die ALG 1-Zahlung noch innerhalb der von der DRV bewilligten Zuverdienstgrenzen liegt. Wenn ja, erhält Sie die Teil-EM-Rente ausbezahlt (entweder voll oder hälftig).
Liegt das Bemessungsentgelt für die ALG1-Zahlung jedoch oberhalb der Hinzuverdienstgrenze, wird die Teil-EM-Rente nicht ausbezahlt.
Der Anspruch auf Teil-EM-Rente bleibt jedoch erhalten.
Sobald das Einkommen Deiner Freundin unterhalb der Hinzuverdienstgrenzen liegt (z.B. wenn sie einen niedriger bezahlten Job annimmt), muss sie das der DRV melden und bekommt dann Teil-EM-Rente ausbezahlt.
LG
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Re: Arbeitslosengeld und Teilerwerbsminderungsrente
Hallo Fee,
Danke für die Antwort.
Sie war Vollzeit beschäftigt vor ihrer Erkrankung.
Habe noch eine weitere Frage.
Muss man eine AU-Bescheinigung abgeben?
Herzliche Grüße
Anja
Danke für die Antwort.
Sie war Vollzeit beschäftigt vor ihrer Erkrankung.
Habe noch eine weitere Frage.
Muss man eine AU-Bescheinigung abgeben?
Herzliche Grüße
Anja
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Re: Arbeitslosengeld und Teilerwerbsminderungsrente
Hallo Anja,
wenn sie vorher in Vollzeit beschäftigt war, steht sie jetzt mit der Teil-EM-Rende dem Arbeitsmarkt nur noch 29,99 Stunden zu Verfügung.
Also wird ihr ALG 1 gekürzt und sie muss der AfA umgehend mitteilen, dass sie die Teil-EM-Rente bezieht und sich somit für 29,99 Wochenstunden dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellt.
Ab wann erfolgt die erste Zahlung durch die DRV?
Seit wann ist Deine Freundin krank geschrieben?
Ist sie von der Krankenkasse bereits ausgesteuert und bezieht ALG 1 nach § 145 SGB III?
Und hat sie ihre AUs (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen) nie beim Arbeitsamt abgegeben?
Erst wenn ich diese Info habe, kann ich Dir sagen, ob sie aktuell ihre AUs bei der AfA abgeben muss.
LG
Fee
wenn sie vorher in Vollzeit beschäftigt war, steht sie jetzt mit der Teil-EM-Rende dem Arbeitsmarkt nur noch 29,99 Stunden zu Verfügung.
Also wird ihr ALG 1 gekürzt und sie muss der AfA umgehend mitteilen, dass sie die Teil-EM-Rente bezieht und sich somit für 29,99 Wochenstunden dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellt.
Ab wann erfolgt die erste Zahlung durch die DRV?
Seit wann ist Deine Freundin krank geschrieben?
Ist sie von der Krankenkasse bereits ausgesteuert und bezieht ALG 1 nach § 145 SGB III?
Und hat sie ihre AUs (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen) nie beim Arbeitsamt abgegeben?
Erst wenn ich diese Info habe, kann ich Dir sagen, ob sie aktuell ihre AUs bei der AfA abgeben muss.
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- Doppeloma
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Re: Arbeitslosengeld und Teilerwerbsminderungsrente
Hallo Anja,
Das ist wichtig, um deine weiteren Fragen dazu korrekt beantworten zu können ...
Oder ist es eine "echte" Rente wegen teilweiser EM = Erwerbsfähig zwischen 3 bis UNTER 6 Stunden täglich ...
Wurde die Rente auf Zeit (befristet bis XXX) oder ohne Befristung (bis zur regulären Alters-Rente) bewilligt ...
Das wäre schon mal wichtig für weitere Informationen, was da jetzt bei der AfA weiter passieren kann.
Allgemein wird das ALGI dann entsprechend um die Hälfte gekürzt, denn man soll /kann ja nicht mehr Vollzeit arbeiten /vermittelt werden (Ausnahme wäre die "reine" BU-Rente) ... im Regelfall geht man von ca. 4 Stunden täglicher Arbeitszeit aus und die andere Hälfte soll (ungefähr) durch die Teil-EM-Rente ausgeglichen werden.
Der eingelegte Widerspruch hat darauf erst mal keinen Einfluss, die bewilligte Rente läuft trotzdem zunächst so an, wie es im Bescheid steht ...
Damit sind die üblicherweise nicht besonders erfolgreich, natürlich darf deine Bekannte jederzeit eine Tätigkeit (Teilzeit UNTER 6 Stunden) antreten, wenn sie selber was finden würde und sich das zutraut.
Dann entfällt zunächst das Teil-ALGI komplett, darauf hat sie dann keinen Anspruch mehr, Kürzungen der EM-Teil-Rente wären vom Einkommen abhängig, wie es dir schon beschrieben wurde.
Wenn nicht, kann es auch nach Ablauf des ALGI-Anspruches zur sogenannten "Arbeitsmarkt-Rente" kommen (Ausnahme "reine" BU-Rente), wenn ihr die AfA bis dahin keinen passenden Teilzeit-Job "vermitteln" konnte.
Das melden die von der AfA dann an die DRV (verschlossener Teilzeitarbeitsmarkt) und sie würde (zum Ende des ALGI-Bezuges) einen neuen Bescheid über die Zahlung der Vollen EM-Rente erhalten, allerdings nur auf Zeit (Befristung bis zu 3 Jahren möglich) ...
Daher auch meine Frage was der Widerspruch bringen soll, die volle EM-Rente (zumindest als Zahlung) kommt auf diesem Wege auch ohne Widerspruch, falls sie jetzt sofort die Volle EM-Rente erreichen will, wäre zu überlegen, ob sie damit finanziell besser fährt, als mit Teil-ALGI und Teilweiser Rente.
Ab Bewilligung einer Rente wegen Voller EM wird kein ALGI mehr gezahlt, dann ist man ja offiziell überhaupt nicht mehr Erwerbsfähig, also auch am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar.
Wurde sie nicht ausgesteuert, dann würde die AfA sie nach 6 Wochen an die KK abgeben, zur Übernahme der Krankengeldzahlung, die erfolgt dann in Höhe des reduzierten ALGI-Betrages den sie bis dahin (wegen der Teilrente) erhalten hat.
Ist sie wegen Aussteuerung (Ablauf KG-Anspruch an die KK) in der Nahtlosigkeit bei der AfA (§ 145 SGB III), dann bekommt sie auch in diesem Falle kein KG mehr und sollte besser keine AU-Bescheinigung bei der AfA abgeben (AU nur an KK melden und den Rest zu Hause sammeln) .
Liebe Grüße von der Doppeloma
Wegen Aussteuerung aus dem Krankengeld nach 78 Wochen oder als "reguläre" Arbeitslose ???Seit 1.3.2014 erhält sie Arbeitslosengeld I.
Das ist wichtig, um deine weiteren Fragen dazu korrekt beantworten zu können ...
Ist es eine reine Rente wegen "Berufsunfähigkeit", die gibt es noch (manchmal) für die Geburtsjahrgänge VOR dem 02.01.1961, dabei bliebe sie für alle sonstigen Tätigkeiten am "allgemeinen Arbeitsmarkt" Vollzeit Erwerbsfähig, also 6 und mehr Stunden ...Der Rentenantrag läuft seit Juni 2013.
Jetzt wurde ihr eine Teilerwerbsminderungsrente zuerkannt.
Oder ist es eine "echte" Rente wegen teilweiser EM = Erwerbsfähig zwischen 3 bis UNTER 6 Stunden täglich ...
Wurde die Rente auf Zeit (befristet bis XXX) oder ohne Befristung (bis zur regulären Alters-Rente) bewilligt ...
Das wäre schon mal wichtig für weitere Informationen, was da jetzt bei der AfA weiter passieren kann.
Was soll mit dem Widerspruch erreicht werden ???Widerspruch läuft.
Wie dir schon geschrieben wurde, muss die AfA über den Renten-Bescheid informiert werden, da stehen auch die persönlich zutreffenden Zuverdienst-Grenzen genau drin (die gelten auch für den ALGI-Betrag), solange das nicht überschritten wird, bekommt sie monatlich die bewilligte Rente überwiesen ... auch der Betrag steht im Bescheid genau drin (entspricht üblicherweise 50 % der sonst zutreffenden Vollen EM-Rente).Gibt es jetzt Probleme wegen dem Arbeitslosengeld I?
Kann es sein, dass das Arbeitslosengeld eingestellt wird?
Allgemein wird das ALGI dann entsprechend um die Hälfte gekürzt, denn man soll /kann ja nicht mehr Vollzeit arbeiten /vermittelt werden (Ausnahme wäre die "reine" BU-Rente) ... im Regelfall geht man von ca. 4 Stunden täglicher Arbeitszeit aus und die andere Hälfte soll (ungefähr) durch die Teil-EM-Rente ausgeglichen werden.
Der eingelegte Widerspruch hat darauf erst mal keinen Einfluss, die bewilligte Rente läuft trotzdem zunächst so an, wie es im Bescheid steht ...
Ab sofort ist im Prinzip die AfA zuständig für einen leidensgerechten, versicherungspflichtigen (!!!) Teilzeit-Arbeitsplatz zu sorgen, der dem "Restleistungsvermögen" entspricht ... Ausnahme wieder die reine BU-Rente mit Erwerbsfähigkeit NUR eingeschränkt für den Beruf /letzte Tätigkeit.Auf was ist zu achten.
Damit sind die üblicherweise nicht besonders erfolgreich, natürlich darf deine Bekannte jederzeit eine Tätigkeit (Teilzeit UNTER 6 Stunden) antreten, wenn sie selber was finden würde und sich das zutraut.
Dann entfällt zunächst das Teil-ALGI komplett, darauf hat sie dann keinen Anspruch mehr, Kürzungen der EM-Teil-Rente wären vom Einkommen abhängig, wie es dir schon beschrieben wurde.
Besteht das Arbeitsverhältnis noch (ruhend) ist auch der AG von der Berentung zu unterrichten.Sie war Vollzeit beschäftigt vor ihrer Erkrankung.
Wenn nicht, kann es auch nach Ablauf des ALGI-Anspruches zur sogenannten "Arbeitsmarkt-Rente" kommen (Ausnahme "reine" BU-Rente), wenn ihr die AfA bis dahin keinen passenden Teilzeit-Job "vermitteln" konnte.
Das melden die von der AfA dann an die DRV (verschlossener Teilzeitarbeitsmarkt) und sie würde (zum Ende des ALGI-Bezuges) einen neuen Bescheid über die Zahlung der Vollen EM-Rente erhalten, allerdings nur auf Zeit (Befristung bis zu 3 Jahren möglich) ...
Daher auch meine Frage was der Widerspruch bringen soll, die volle EM-Rente (zumindest als Zahlung) kommt auf diesem Wege auch ohne Widerspruch, falls sie jetzt sofort die Volle EM-Rente erreichen will, wäre zu überlegen, ob sie damit finanziell besser fährt, als mit Teil-ALGI und Teilweiser Rente.
Ab Bewilligung einer Rente wegen Voller EM wird kein ALGI mehr gezahlt, dann ist man ja offiziell überhaupt nicht mehr Erwerbsfähig, also auch am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar.
Nach Aussteuerung aus dem Krankengeld gibt man bei der AfA keine AU-Bescheinigung mehr ab, daran ändert auch die teilweise EM-Rente aktuell nichts ... sie sollte es damit so halten wie bisher auch, eine Teilweise AU-Bescheinigung gibt es nicht ...Habe noch eine weitere Frage.
Muss man eine AU-Bescheinigung abgeben?
Wurde sie nicht ausgesteuert, dann würde die AfA sie nach 6 Wochen an die KK abgeben, zur Übernahme der Krankengeldzahlung, die erfolgt dann in Höhe des reduzierten ALGI-Betrages den sie bis dahin (wegen der Teilrente) erhalten hat.
Ist sie wegen Aussteuerung (Ablauf KG-Anspruch an die KK) in der Nahtlosigkeit bei der AfA (§ 145 SGB III), dann bekommt sie auch in diesem Falle kein KG mehr und sollte besser keine AU-Bescheinigung bei der AfA abgeben (AU nur an KK melden und den Rest zu Hause sammeln) .
Liebe Grüße von der Doppeloma
Was mich nicht umbringt macht mich stärker!
- Heinz Dieter
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Re: Arbeitslosengeld und Teilerwerbsminderungsrente
Hallo DoppelomaIst sie wegen Aussteuerung (Ablauf KG-Anspruch an die KK) in der Nahtlosigkeit bei der AfA (§ 145 SGB III), dann bekommt sie auch in diesem Falle kein KG mehr und sollte besser keine AU-Bescheinigung bei der AfA abgeben (AU nur an KK melden und den Rest zu Hause sammeln) .
Liebe Grüße von der Doppeloma
kannst du das bitte genauer Erklähren , warum besser nicht den Schein zum AA schicken ? Genau das ist meine derzeitige Situation . Bin auch seit knap eineinhalb Jahren Ausgesteuert und schicke auch die Krankenscheine an das AA . Die KK wollte die Scheine nicht .Mir wurde gesagt das ich ohne Krankmeldung vermittelbar bin . Danke schon mal .
Gruß Heinz
Zuletzt geändert von Doppeloma am Do 24. Apr 2014, 22:46, insgesamt 1-mal geändert.
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- Doppeloma
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Re: Arbeitslosengeld und Teilerwerbsminderungsrente
Hallo Heinz-Dieter,
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiii/146.html
Die KK hat deine Krankenscheine aber "zu wollen", deine AU-Zeiten müssen in deren PC registriert werden (schon wegen der bestehenden Blockfristen, außerdem bringt das beitragsfreie "Anrechnungszeiten" bei der DRV, wenn dein ALGI auch abgelaufen ist), das kann auch mal wichtig werden, für den Nachweis von AU-Zeiten und die betreffenden Diagnosen in einem EM-Rentenverfahren usw.
Bei welcher merkwürdigen KK bist du denn versichert, die AU endet doch nicht weil die kein Geld mehr zahlen brauchen, du bist doch trotzdem weiter krank ...
Wir bekamen sogar von unserer KK einen Extra-Krankenschein (A4-Blatt ähnlich dem Auszahlungsschein), den die Ärzte dann weiter regelmäßig abgestempelt haben, mit der eindringlichen Aufschrift, die AU wenigstens einmal monatlich bei der KK nachzuweisen ...
Es wäre ganz gut, wenn du zu deinen persönlichen Problemen und Fragen einen eigenen Beitrag im Bereich "Dein Fall" eröffnest, dann bleibt alles an einer Stelle und man kann dir besser weiterhelfen...
Bist du ohne ALGI-Bezug noch bei der AfA "zur Vermittlung" (als Nichtleistungsbezieher ???) gemeldet ???
Bitte mach einen eigenen Fall auf und schildere noch etwas genauer deine aktuelle Situation, wir werden dann noch einige Fragen haben und vielleicht eine "Richtung" finden können die für dich machbar und sinnvoll ist ...
Liebe Grüße von der Doppeloma
Weil die AfA (heute Agentur für Arbeit) dich nach 6 Wochen aus dem Bezug nehmen kann, um dich zur Krankengeldzahlung an die KK abzugeben (§ 146 SGB III), die zahlen aber nicht mehr, weil du ausgesteuert bist ...Hallo Doppeloma
kannst du das bitte genauer Erklähren , warum besser nicht den Schein zum AA schicken ? Genau das ist meine derzeitige Situation . Bin auch seit knap eineinhalb Jahren Ausgesteuert und schicke auch die Krankenscheine an das AA . Die KK wollte die Scheine nicht .Mir wurde gesagt das ich ohne Krankmeldung vermittelbar bin . Danke schon mal .
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiii/146.html
Die KK hat deine Krankenscheine aber "zu wollen", deine AU-Zeiten müssen in deren PC registriert werden (schon wegen der bestehenden Blockfristen, außerdem bringt das beitragsfreie "Anrechnungszeiten" bei der DRV, wenn dein ALGI auch abgelaufen ist), das kann auch mal wichtig werden, für den Nachweis von AU-Zeiten und die betreffenden Diagnosen in einem EM-Rentenverfahren usw.
Bei welcher merkwürdigen KK bist du denn versichert, die AU endet doch nicht weil die kein Geld mehr zahlen brauchen, du bist doch trotzdem weiter krank ...
Wir bekamen sogar von unserer KK einen Extra-Krankenschein (A4-Blatt ähnlich dem Auszahlungsschein), den die Ärzte dann weiter regelmäßig abgestempelt haben, mit der eindringlichen Aufschrift, die AU wenigstens einmal monatlich bei der KK nachzuweisen ...
Es wäre ganz gut, wenn du zu deinen persönlichen Problemen und Fragen einen eigenen Beitrag im Bereich "Dein Fall" eröffnest, dann bleibt alles an einer Stelle und man kann dir besser weiterhelfen...
Bist du ohne ALGI-Bezug noch bei der AfA "zur Vermittlung" (als Nichtleistungsbezieher ???) gemeldet ???
Bitte mach einen eigenen Fall auf und schildere noch etwas genauer deine aktuelle Situation, wir werden dann noch einige Fragen haben und vielleicht eine "Richtung" finden können die für dich machbar und sinnvoll ist ...
Liebe Grüße von der Doppeloma
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Re: Arbeitslosengeld und Teilerwerbsminderungsrente
Hallo Doppeloma und Fee.
Vielen Dank für die Infos.
Ich weiß nicht ob ich alle Fragen alleine beantworten kann.
Meine Bekannte liegt auf der Intensivstation.
1.3.2014 Arbeitslosengeld I
2. Rentenantrag Juni 2013
3. Teilerwerbsminderungsrente wegen BU bis zur Regelaltersgrenze
4. Teilrente bewilligt ab Reha-Umdeutung März 2013
5. Ausgesteuert zum 28.02.2014
6. Arbeitsverhältnis besteht noch
7. seither keine AU-Bescheinigung abgegeben.
Danke und Freundliche Grüße
Anja
Vielen Dank für die Infos.
Ich weiß nicht ob ich alle Fragen alleine beantworten kann.
Meine Bekannte liegt auf der Intensivstation.
1.3.2014 Arbeitslosengeld I
2. Rentenantrag Juni 2013
3. Teilerwerbsminderungsrente wegen BU bis zur Regelaltersgrenze
4. Teilrente bewilligt ab Reha-Umdeutung März 2013
5. Ausgesteuert zum 28.02.2014
6. Arbeitsverhältnis besteht noch
7. seither keine AU-Bescheinigung abgegeben.
Danke und Freundliche Grüße
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Re: Arbeitslosengeld und Teilerwerbsminderungsrente
Hallo,
wie kann man erreichen, dass man das Arbeitslosengeld nach § 145
erhält. Laut ihrem Bescheid erhält sie "normales" Arbeitslosengeld I
Somit müßte doch ein Überprüfungsantrag gestellt werden.
Wie kann man den formulieren.
Danke
Gruß
Ancyst
wie kann man erreichen, dass man das Arbeitslosengeld nach § 145
erhält. Laut ihrem Bescheid erhält sie "normales" Arbeitslosengeld I
Somit müßte doch ein Überprüfungsantrag gestellt werden.
Wie kann man den formulieren.
Danke
Gruß
Ancyst
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Re: Arbeitslosengeld und Teilerwerbsminderungsrente
Hallo Anja,
Sie bekommt keinen anderen Betrag und auch keine längere Anspruchszeit über § 145 ... dass sie deswegen ALGI erhält ist aber garantiert in ihrer "Kunden-Akte" bei der AfA registriert, ansonsten hat man ja bei bestehendem Arbeitsverhältnis schon mal überhaupt keinen Anspruch auf ALG ...
Kennst du den Rentenbescheid oder kannst du da irgendwie rankommen (mit ihrer Vollmacht /Einverständnis natürlich), BU alleine reicht nicht für den Anspruch auf die Erweiterung zur Arbeitsmarktrente nach Ablauf des ALGI-Anspruches, das ist mir noch nicht ganz klar geworden aus deiner Antwort, ob sie zusätzlich auch die Einschränkungen (3 - UNTER 6 Stunden) für den allgemeinen Arbeitsmarkt bekommen hat (teilweise EM nicht NUR für den Beruf) ...
Daraus würde sich auch ergeben ob es überhaupt sinnvoll ist, den Widerspruch weiter zu betreiben ...
Alles Gute erst mal und liebe Grüße unbekannterweise
von der Doppeloma
Im Bescheid steht nie drin, dass wegen der Aussteuerung nach § 145 SGB III gezahlt wird, da steht (fast) immer der § 136 drin, das hat keine besondere Bedeutung für den Anspruch.wie kann man erreichen, dass man das Arbeitslosengeld nach § 145
erhält. Laut ihrem Bescheid erhält sie "normales" Arbeitslosengeld I
Sie bekommt keinen anderen Betrag und auch keine längere Anspruchszeit über § 145 ... dass sie deswegen ALGI erhält ist aber garantiert in ihrer "Kunden-Akte" bei der AfA registriert, ansonsten hat man ja bei bestehendem Arbeitsverhältnis schon mal überhaupt keinen Anspruch auf ALG ...
gar nicht, das ist nicht notwendig, wichtig ist nur, dass die Berechnungen stimmen und das Geld pünktlich auf dem Konto ist, besonders wenn sie selber im Moment aktiv nicht eingreifen kann, sollte man nicht unnötig "die Pferde scheu machen" ...Somit müßte doch ein Überprüfungsantrag gestellt werden.
Wie kann man den formulieren.
Kennst du den Rentenbescheid oder kannst du da irgendwie rankommen (mit ihrer Vollmacht /Einverständnis natürlich), BU alleine reicht nicht für den Anspruch auf die Erweiterung zur Arbeitsmarktrente nach Ablauf des ALGI-Anspruches, das ist mir noch nicht ganz klar geworden aus deiner Antwort, ob sie zusätzlich auch die Einschränkungen (3 - UNTER 6 Stunden) für den allgemeinen Arbeitsmarkt bekommen hat (teilweise EM nicht NUR für den Beruf) ...
Daraus würde sich auch ergeben ob es überhaupt sinnvoll ist, den Widerspruch weiter zu betreiben ...
Alles Gute erst mal und liebe Grüße unbekannterweise
von der Doppeloma
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