Hallo mozart,
Hat jemand Erfahrung damit, ob der Leistungsfall soweit vorgezogen wurde, bis die Anwartschaft nicht mehr/ oder noch nicht erfüllt war? (3/5-Regelung)
Ja, damit gibt es hier einige Erfahrungen, denn die DRV jongliert gerne mal mit dem "Eintritt des Leistungsfalles" so wie es ihr besser in den Kram passt, oder um wenigstens ein bischen Geld zu sparen.
Hat man bei mir sogar am Gericht noch gemacht, weil sonst die erste Zeitrente (höchstens 3 Jahre am Stück) bereits bei rückwirkender Bewilligung (ab Antragstellung lt. gerichtlicher GA !!!) vorbei gewesen wäre ...
So hat man das dann um einige Monate "vorverlegt" (sinnigerweise auf den Monat der Ablehnung des Renten-Antrages

), damit es noch "irgendwie gepasst hat" ...
Jemand Anderes wurde die EM-Rente am Gericht bewilligt (ab sofort,
NICHT rückwirkend, obwohl schon jahrelang nachweislich nicht mehr Leistungsfähig für den Arbeitsmarkt ...

), aber "leider" reichten nun auch die Beitrags-Zeiten (angeblich) nicht mehr für einen Renten-Anspruch ... bis die Meldungen vom JobCenter nachgereicht wurden (die man "leider" vergessen hatte an die DRV zu melden ...

) ... nun bekommt sie EM-Rente denn plötzlich fehlten keine Zeiten mehr ...
Der MDK urteilte: Dauerhaft arbeitsunfähig im ausgeübten Beruf, Erwerbsfähigkeit gemindert.
Der ÄD der Bundesagentur für Arbeit: Vollschichtig leistungsfähig mit leichten Tätigkeiten unter Berücksichtigung besonderer Einschränkungen.
Was MDK / AfA so beurteilen und begutachten interessiert die DRV dafür nicht wirklich, wann hast du den Antrag gestellt / wann war eine
NICHT erfolgreiche Reha (Antragszeitpunkt ???) medizinisch /beruflich ???
Gerade hier sollten doch der DRV die Gründe für die Erfolglosigkeit in deiner Rentenakte vorliegen, wer hat denn jetzt festgelegt /entschieden, dass du "passend" keinen Anspruch auf Zahlung einer EM-Rente haben sollst ...
Üblicherweise betont gerade die DRV (bei den Begutachtungen usw.), dass es nicht darauf ankommt, welche gesundheitlichen Probleme man zum Zeitpunkt Widerspruch /Klage (z.B.) noch dazu bekommen hat sondern der Zeitpunkt der Antragstellung ist (meistens) maßgeblich, ab da wird ja auch bei Antragstellung zunächst die Abdeckung durch die notwendigen Beitragszeiten geprüft (rückwirkend ab Antragsdatum auf EM-Rente !!!) 5 Jahre mit Beiträgen /Ersatzzeiten für mindestens 36 Monate) ...
Man stellt ja "normalerweise" keinen Antrag auf EM-Rente, wenn man noch gesund ist ... "so vorsichtshalber" ... weil man ja in 5 Jahren vielleicht zu krank zum Arbeiten sein könnte ... es ist also immer sehr fragwürdig, wenn die nach längerer Verfahrensdauer erst bemerken wollen/sollten, dass die Versicherungszeiten gar nicht erfüllt sein sollen ...
An welchem Punkt deines Verfahrens bist du denn gerade und machst du das alleine oder mit Anwalt /Sozialverband ???
Einem Antrag auf berufliche Reha wurde weit später entsprochen.
Ist dazu nicht auch -zumindest Teilerwerbsfähigkeit- notwendig?
Nein, bei einer anerkannten Teil-Erwerbsminderung (3 - unter 6 Stunden) gibt es keine Bewilligung einer Umschulung mehr, das würde ja nicht der Leistungsfähigkeit entsprechen, da es sich überwiegend um Vollzeit-Unterricht handelt.
Die Erwerbsfähigkeit gehört doch zu den "persönlichen Voraussetzungen" zu einer Genehmigung im Rahmen der Teilhabe am Arbeitsleben?
Hast du hier gerade selber erkannt, eine Umschulung gibt es nur wenn man eben den bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann /darf aber ansonsten auf dem "allgemeinen Arbeitsmarkt" noch Vollzeit (6 und mehr Stunden) Erwerbsfähig ist lt. DRV ... muß eine solche LTA aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen werden, gibt es ja Nachweise dafür (bei dir und bei der DRV) ... das zeugt ja dann eher doch von (zumindest) eingeschränkter Erwerbsfähigkeit ...
Hier kann also "wahlweise" auch der Antrag auf diese Reha als Ausgangsbasis für den Leistungsfall genommen werden, eigentlich sollen die GA den Zeitpunkt entsprechend festlegen und gerade auch darauf achten. dass sie (bei mehreren Möglichkeiten) nicht gerade einen Zeitpunkt ohne (rückwirkend) ausreichende Versicherungszeiten wählen ...
Mein DRV-GA legte diesen Zeitpunkt auf den Tag seiner Untersuchung fest, was auch nicht wirklich
SINN machte ... aber bei dem war ich ja auch Vollzeit Erwerbsfähig ...
Oder kann auch bei bestehender, voller Erwerbsminderung, eine berufliche Teilhabe genehmigt werden, damit nach dem Grundsatz "Reha vor Rente" gehandelt wird?
Eine volle EM hat man dir ja offenbar noch nicht anerkannt und mit voller EM
KANN man keine Umschulung /LTA mehr machen ... dann ist man ja nicht mehr Erwerbsfähig ... Reha kommt
VORHER oder ist überflüssig, weil sie die Erwerbsfähigkeit nicht wieder herstellen /bessern kann ... dann erfolgt Berentung ...
Ergibt sich diese Erkenntnis während einer laufenden Reha /LTA, dann ist dieser Antrag in einen EM-Renten-Antrag umzudeuten ... womit wir wieder am Anfang wären ...
Liebe Grüße von der Doppeloma
