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ALG1 zurückzahlen ab EM-Renten-Beginn ??

Verfasst: Fr 6. Sep 2013, 15:10
von NeueWege
Hallo Ihr Lieben

Wann ist das eigentlich vorbei :confused:

Habe nun endlich den Bescheid für die befristete EM-Rente vorliegen und statt ich mal zur Ruhe komme, kämpfe ich schon wieder gegen Existenzangst an.

Die Rente wird mir nun ab 01.07.2013 beginnend für 2 Jahre befristet erteilt.

Für die Zeit vom 01.07. - 30.09.13 ist eine Nachzahlung ausgerechnet, die aber vorerst offenbar einbehalten wird.

Ich bin bisher im ALG1-Bezug (letzte Auszahlung Ende August).

Da ich DEUTLICH weniger Rente erhalte als ALG1 schlägt mir die Panik ins Gesicht. Muss ich das seit 01.07.2013 gegenüber dem ALG1 zuviel erhaltene ALG1 zurückbezahlen ? :confused: :confused: :confused:

Ich habe keine Ahnung wie das gehen soll. Schockierenderweise werde ich nicht als Pflichtversichertes Mitglied in die Krankenversicherung der Rentner aufgenommen, da ich vor Jahren leider mal Privat KV-versichert war. Leider führt dieser Zeitraum dazu, dass ich die Vorversicherungszeit nicht erfülle.

Das bedeutet nun auch noch, dass ich mich freiwillig KV-versichern muss.


Wenn ich jetzt auch noch ALG1 zurückbezahlen müsste, dann dreh ich so langsam am Rädchen......

Wer weiss, wie es richtig ist ??????

Gruss

NeueWege

Re: ALG1 zurückzahlen ab EM-Renten-Beginn ??

Verfasst: Fr 6. Sep 2013, 15:47
von maday
NeueWege hat geschrieben:Ich bin bisher im ALG1-Bezug (letzte Auszahlung Ende August). Da ich DEUTLICH weniger Rente erhalte als ALG1 schlägt mir die Panik ins Gesicht. Muss ich das seit 01.07.2013 gegenüber dem ALG1 zuviel erhaltene ALG1 zurückbezahlen ? :confused: :confused: :confused: Wer weiss, wie es richtig ist ??????
Die Rückzahlung bzw. die Verrechnung der Rentennachzahlung wird nur in der Höhe der Erwerbsminderungsrente erfolgen. War das ALG 1 höher als deine Rente hast du Glück und die AfA Pech. Die AfA darf keine weitere Rückzahlung von dir verlangen.

Gruß maday

Re: ALG1 zurückzahlen ab EM-Renten-Beginn ??

Verfasst: Fr 6. Sep 2013, 15:55
von k@lle
Das bedeutet nun auch noch, dass ich mich freiwillig KV-versichern muss.
da kannst du bei der DRV einen Zuschuss beantragen....bei mir hatten sie damals ca 50% übernommen

Re: ALG1 zurückzahlen ab EM-Renten-Beginn ??

Verfasst: Fr 6. Sep 2013, 22:18
von NeueWege
Hallo

Das ging ja wieder schnell hier:
Die Rückzahlung bzw. die Verrechnung der Rentennachzahlung wird nur in der Höhe der Erwerbsminderungsrente erfolgen. War das ALG 1 höher als deine Rente hast du Glück und die AfA Pech. Die AfA darf keine weitere Rückzahlung von dir verlangen.
Oh, Mann, echt jetzt - das wäre ja echt super - hoffe, dass das auch so geschehen wird. Sonst komme ich dann wieder hier vorbei und frag mal nach dem Paragraphen, wo das geregelt ist....

Hoffe, die machen das dann einfach gleich so - die finanzielle Situation schlaucht mich gerade und raubt mir echt die Energie :glotzen: :Heiss: :Verwirrt:

da kannst du bei der DRV einen Zuschuss beantragen....bei mir hatten sie damals ca 50% übernommen
Okay, habe da gerade mal im EM-Renten-Antrag gesehen, dass da tatsächlich ein Feld angekreuzt wurde, wo dieser Zuschuss als beantragt gewünscht wurde. War ich mir schon gar nicht mehr bewusst......was man sich auch nicht alles merken soll..... :Verwirrt:

Und wovon gibt es 50 % und wonach wird bestimmt, wie hoch dieser Zuschuss ist ?


:Bett: hundemüde, fix und alle :blacky: bis morgen

NeueWege

Re: ALG1 zurückzahlen ab EM-Renten-Beginn ??

Verfasst: Sa 7. Sep 2013, 09:25
von Amethyst
Hallo!
NeueWege hat geschrieben:Oh, Mann, echt jetzt - das wäre ja echt super - hoffe, dass das auch so geschehen wird.
Es IST definitiv so!
Sonst komme ich dann wieder hier vorbei und frag mal nach dem Paragraphen, wo das geregelt ist....
Den Weg kannst Du Dir sparen. :icon_e_wink:

http://www.arbeitsagentur.de/nn_164884/ ... SGB-X.html

Konkret:

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler- ... 010-06.pdf

S. 5

2. Entstehung und Umfang des Erstattungsanspruchs
Der Erstattungsanspruch entsteht kraft Gesetzes mit dem nachträglichen Wegfall der Leistungsverpflichtung. Hat der Leistungsträger mit befreiender Wirkung geleistet, gilt dies nicht.
2.1 Recht des zur Erstattung verpflichteten Leistungsträgers
Es sind die Rechtsvorschriften maßgebend, die für den zur Erstattung verpflichteten Leis-tungsträger gelten. Er muss zur Erfüllung des Anspruches gegenüber dem Berechtigten (Leistungsempfänger) verpflichtet sein (z.B. kein Erlöschen des Anspruchs, Wegfall we-gen Anrechnung auf die Leistung oder Ruhen der Leistung).

Wenn der erstattungsberechtigte Leistungsträger höhere Leistungen erbracht hat, geht dies zu seinen Lasten.


http://www.deutsche-rentenversicherung- ... 10_103R5.1

Ist das Arbeitslosengeld / Teilarbeitslosengeld höher als die zeitgleiche Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung, kann die Arbeitsverwaltung nach der Rechtsprechung des BSG (BSG-Urteile vom 19.02.1986 - 7 RAr 55/84 -, vom 13.08.1986 - 7 RAr 33/85 - und vom 20.09.2001 - B 11 AL 35/01 R -) den jeweiligen Differenzbetrag vom Versicherten nicht zurückfordern. Entsprechenden Verrechnungsersuchen der Agenturen für Arbeit nach § 52 SGB I ist deshalb nicht stattzugeben.
Wird rückwirkend anstelle einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung / eine Altersrente gezahlt, erstreckt sich der Erstattungsanspruch auf die Rentennachzahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung / Altersrente ohne interne Verrechnung der bereits ausgezahlten Beträge der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (vgl. Abschnitt R3.12


Liebe Grüße

Annette

Re: ALG1 zurückzahlen ab EM-Renten-Beginn ??

Verfasst: Sa 7. Sep 2013, 19:02
von k@lle
Und wovon gibt es 50 % und wonach wird bestimmt, wie hoch dieser Zuschuss ist ?
meinte damit dem Beitrag deiner KK...war ja auch selbstständig (die 30 Jahre in der Gesetzlichen KK vorher zählten nicht) und musste daher den KK-Beitrag selbst zahlen...

Re: ALG1 zurückzahlen ab EM-Renten-Beginn ??

Verfasst: So 8. Sep 2013, 10:39
von NeueWege
Ist das Arbeitslosengeld / Teilarbeitslosengeld höher als die zeitgleiche Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung, kann die Arbeitsverwaltung nach der Rechtsprechung des BSG (BSG-Urteile vom 19.02.1986 - 7 RAr 55/84 -, vom 13.08.1986 - 7 RAr 33/85 - und vom 20.09.2001 - B 11 AL 35/01 R -) den jeweiligen Differenzbetrag vom Versicherten nicht zurückfordern. Entsprechenden Verrechnungsersuchen der Agenturen für Arbeit nach § 52 SGB I ist deshalb nicht stattzugeben.
Wow, das ist ja der Hammer :applaus: vieeeeeeelen Dank - jetzt kann ich etwas ruhiger leben ! :umarm:

Das kostet echt noch alles die letzten Nerven........


Was ich jetzt echt immer noch nicht verstand, ist das mit dem KV-Zuschuss.

Also: wenn ich mich zur Freiwilligen KV anmelde, dann zahle ich gemäss Auskunft meiner KV ca. € 154,--. Wie es zu dieser Summe kommt, weiss ich nicht.



Wovon gibt es nun die 50 %igen Beitragszuschuss ? Von diesem Monatsbeitrag ? Verstehe das noch nicht :Gruebeln:

Vielleicht kann mir da ja noch jemand helfen. :confused:

Schönen Sonntag noch

NeueWege

Re: ALG1 zurückzahlen ab EM-Renten-Beginn ??

Verfasst: So 8. Sep 2013, 12:15
von k@lle
Wovon gibt es nun die 50 %igen Beitragszuschuss ? Von diesem Monatsbeitrag ?
genau....anscheinend ist der Mindestbeitrag bei der Kv etwas gestiegen (ok man kann natürlich auch eine KK wählen die ggf.einen günstigeren mindest- (Monat)-Beitrag hat)....bei mir waren es noch ca.130€ Monatlich
und die DRV hat davon ca.50% erstattet....
solltest mal direkt bei der DRV nachfragen

Re: ALG1 zurückzahlen ab EM-Renten-Beginn ??

Verfasst: So 8. Sep 2013, 12:49
von NeueWege
Das wäre ja gut...aber:

Habe heute noch mit jemandem geredet und der meinte: nein nein, das gibt 50% von der Summe, die im Rentenbescheid als KV-Beitrag steht......- was dann erheblich lächerlich an Summe wäre.....

:confused: :Gruebeln: :confused: :Angst:

Ob ich nun eher € 15,-- oder eher € 75,-- finde ich bei meinen Gesamtzahlen schon wie Tag und Nacht....

Hat mir keiner hier den passenden Rechts-Auszug ?

Geh jetzt an die Luft - bis später

NeueWege

Re: ALG1 zurückzahlen ab EM-Renten-Beginn ??

Verfasst: So 8. Sep 2013, 14:48
von maday
Meines Erachtens beträgt der Zuschuss zur Krankenversicherung 7,3 % deiner Bruttorente. Also bei 1.000 Euro Bruttorente würdest du 73 Euro Zuschuss zur Krankenversicherung von der RV erhalten.

An dem Beispiel 1.000 Euro Bruttorente rechne ich es noch einmal ausführlich vor:
1.000 Euro Bruttorente davon 15,5% KV = 155,00 Euro
Beitragsanteil der RV 14,6% (15,5% - 0,9%) von 1.000 Euro = 146,00 Euro, davon 50% = 73 Euro
der Anteil des Versicherten an der KV errechnet sich aus 155 Euro - 73 Euro = 82,00 Euro
So wäre das Rechenbeispiel für einen gesetzlich Krankenversicherten. Die RV zahlt max. das als Zuschuss für eine private KV, was die RV zahlen müßte, wenn du in der gesetzlichen KV pflichtversichert wärst.Also im Fall der 1.000 Bruttorente würdest du max. 73 Euro Zuschuss erhalten, egal wieviel du für deine KV zahlen mußt. Dieser Betrag würde dann zusätzlich zu deiner Rente gezahlt werden.

Ist deine Bruttorente beispielsweise nur 500 Euro und du mußt 154 Euro für die freiwillige Krankenversicherung bezahlen, dann wird dir die RV max. 36,50 Euro als Zuschuss gewähren. Das entspricht dem Anteil, den die RV zahlt bei einem gesetzlich Pflichtversicherten.

Alles ohne Gewähr, ich habe dies nur so in Erinnerung.

Gruß maday