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Fristenregelung beim Widerspruch gegen Ablehnungsbescheid EM

Verfasst: Do 29. Aug 2013, 18:58
von Benny24
Liebe Forumsgemeinschaft!

Ich habe mit Datum 09.08.2013 und Posteingang 13.08.2013 meinen Ablehnungsbescheid
„Rente wegen Erwerbsminderung“ erhalten.
Nach dem Gespräch mit meinem Psychologen, der mich bat, schnellstens den Widerspruch einzulegen (erledigt 21.08.2013) und die Unterlagen anzufordern, auf deren Grundlage die Entscheidung erfolgte. Anschließend würde dann ein neues Gutachten erstellt.
Soweit war für mich auch alles verständlich; die neuerlichen Krankenunterlagen würden dann noch hinzugefügt.

Nun habe ich vom VdK den Hinweis erhalten, dass ich für die Erstellung des Gutachtens sowie für die Einholung von Attesten der hinzugekommenen Erkrankungen und Krankenhausaufenthalten nur eine begrenzte Zeit (nämlich vom Datum des Widerspruchs genau einen Monat) hierfür zur Verfügung habe.
:confused:
Hiervon hatte ich bisher weder gehört noch gelesen, es wird auch nicht im Bescheid darauf hingewiesen; deshalb ist es für mich von Wichtigkeit, ob diese Monatsfrist stimmt.

Aufgrund meiner Erfahrungen sowie der Aussage meines Psychologen ist wegen Urlaubsvertretung sowie Zeitmangel ein Gutachten sowie die Einholung von Attesten und anschließender Bearbeitung und Versendung durch den VdK gar nicht zu schaffen!
Außerdem deckt sich diese Zeitvorgabe seitens Rententräger(?) nicht mit dem Vorhaben meines Psychologen, den Erhalt der angeforderten Unterlagen abzuwarten, deren Vollständigkeit und Bearbeitung zu prüfen und anschließend darauf basierend ein neuerliches Gutachten zu erstellen.

Ich bitte um Eure Mithilfe und um Aufklärung hinsichtlich der Fristenregelung und falls die Monatsfrist doch Gültigkeit hat, ob ich dann eine Fristverlängerung beantragen kann bzw. muss.

Liebe Grüsse von Benny 24, dem Ratsuchenden

Re: Fristenregelung beim Widerspruch gegen Ablehnungsbeschei

Verfasst: Do 29. Aug 2013, 19:35
von Manfred1951
Hallo Benny,
Benny24 hat geschrieben:Nun habe ich vom VdK den Hinweis erhalten, dass ich für die Erstellung des Gutachtens sowie für die Einholung von Attesten der hinzugekommenen Erkrankungen und Krankenhausaufenthalten nur eine begrenzte Zeit (nämlich vom Datum des Widerspruchs genau einen Monat) hierfür zur Verfügung habe.
m.E. ist es zunächst NUR wichtig, daß Du innerhalb EINES MONATS den Widerspruch auf den Weg bringst.

Die Begründung kannst Du dann später immer noch "nachliefern", solltest es aber schon anmerken.

Hast Du vielleicht etwas falsch verstanden?
Benny24 hat geschrieben:Ich habe mit Datum 09.08.2013 und Posteingang 13.08.2013 meinen Ablehnungsbescheid
„Rente wegen Erwerbsminderung“ erhalten.
Nach dem Gespräch mit meinem Psychologen, der mich bat, schnellstens den Widerspruch einzulegen (erledigt 21.08.2013) und die Unterlagen anzufordern, auf deren Grundlage die Entscheidung erfolgte.
Ich denke mal, daß Du bis jetzt alles richtig gemacht hast!!! :ic_up:

Also Ruhe bewahren und abwarten, daß die DRV Dir die angeforderten Unterlagen zuschickt bzw. sich dazu äußert. :ic_up:

In diesem Sinne ....... :ic_up:

Re: Fristenregelung beim Widerspruch gegen Ablehnungsbeschei

Verfasst: Do 29. Aug 2013, 20:49
von maday
Ich stimme Manfred zu, Widerspruch muss innerhalb eines Monats eingelegt werden. Die Begründung des Widerspruchs kann nach gereicht werden.
Wenn dir der VdK tatsächlich dies so erzählt hast, kannst du auf diese Hilfe gleich verzichten, dann taugt er garantiert nichts. Jeder Mitgliedsbeitrag ist zum Fenster raus geschmissenes Geld.
Bisher hast du alles richtig gemacht.

Gruß maday

Re: Fristenregelung beim Widerspruch gegen Ablehnungsbeschei

Verfasst: Fr 30. Aug 2013, 10:20
von Benny24
Ich danke euch (mayday u. manfred1951) für die schnellen Antworten, die mir etwas mehr Gelassenheit gegeben haben. Die Aussage, die so getätigt wurde, hatte mich doch etwas aus der Bahn geworfen.
Ich werde mich jetzt wohl an einen Rechtsanwalt für Sozialrecht wenden und brauche nichts überstürzen. Einfach klasse, dieses Gefühl.
Einen schönen Tag noch wünscht Benny24