Fristenregelung beim Widerspruch gegen Ablehnungsbescheid EM
Verfasst: Do 29. Aug 2013, 18:58
Liebe Forumsgemeinschaft!
Ich habe mit Datum 09.08.2013 und Posteingang 13.08.2013 meinen Ablehnungsbescheid
„Rente wegen Erwerbsminderung“ erhalten.
Nach dem Gespräch mit meinem Psychologen, der mich bat, schnellstens den Widerspruch einzulegen (erledigt 21.08.2013) und die Unterlagen anzufordern, auf deren Grundlage die Entscheidung erfolgte. Anschließend würde dann ein neues Gutachten erstellt.
Soweit war für mich auch alles verständlich; die neuerlichen Krankenunterlagen würden dann noch hinzugefügt.
Nun habe ich vom VdK den Hinweis erhalten, dass ich für die Erstellung des Gutachtens sowie für die Einholung von Attesten der hinzugekommenen Erkrankungen und Krankenhausaufenthalten nur eine begrenzte Zeit (nämlich vom Datum des Widerspruchs genau einen Monat) hierfür zur Verfügung habe.
Hiervon hatte ich bisher weder gehört noch gelesen, es wird auch nicht im Bescheid darauf hingewiesen; deshalb ist es für mich von Wichtigkeit, ob diese Monatsfrist stimmt.
Aufgrund meiner Erfahrungen sowie der Aussage meines Psychologen ist wegen Urlaubsvertretung sowie Zeitmangel ein Gutachten sowie die Einholung von Attesten und anschließender Bearbeitung und Versendung durch den VdK gar nicht zu schaffen!
Außerdem deckt sich diese Zeitvorgabe seitens Rententräger(?) nicht mit dem Vorhaben meines Psychologen, den Erhalt der angeforderten Unterlagen abzuwarten, deren Vollständigkeit und Bearbeitung zu prüfen und anschließend darauf basierend ein neuerliches Gutachten zu erstellen.
Ich bitte um Eure Mithilfe und um Aufklärung hinsichtlich der Fristenregelung und falls die Monatsfrist doch Gültigkeit hat, ob ich dann eine Fristverlängerung beantragen kann bzw. muss.
Liebe Grüsse von Benny 24, dem Ratsuchenden
Ich habe mit Datum 09.08.2013 und Posteingang 13.08.2013 meinen Ablehnungsbescheid
„Rente wegen Erwerbsminderung“ erhalten.
Nach dem Gespräch mit meinem Psychologen, der mich bat, schnellstens den Widerspruch einzulegen (erledigt 21.08.2013) und die Unterlagen anzufordern, auf deren Grundlage die Entscheidung erfolgte. Anschließend würde dann ein neues Gutachten erstellt.
Soweit war für mich auch alles verständlich; die neuerlichen Krankenunterlagen würden dann noch hinzugefügt.
Nun habe ich vom VdK den Hinweis erhalten, dass ich für die Erstellung des Gutachtens sowie für die Einholung von Attesten der hinzugekommenen Erkrankungen und Krankenhausaufenthalten nur eine begrenzte Zeit (nämlich vom Datum des Widerspruchs genau einen Monat) hierfür zur Verfügung habe.

Hiervon hatte ich bisher weder gehört noch gelesen, es wird auch nicht im Bescheid darauf hingewiesen; deshalb ist es für mich von Wichtigkeit, ob diese Monatsfrist stimmt.
Aufgrund meiner Erfahrungen sowie der Aussage meines Psychologen ist wegen Urlaubsvertretung sowie Zeitmangel ein Gutachten sowie die Einholung von Attesten und anschließender Bearbeitung und Versendung durch den VdK gar nicht zu schaffen!
Außerdem deckt sich diese Zeitvorgabe seitens Rententräger(?) nicht mit dem Vorhaben meines Psychologen, den Erhalt der angeforderten Unterlagen abzuwarten, deren Vollständigkeit und Bearbeitung zu prüfen und anschließend darauf basierend ein neuerliches Gutachten zu erstellen.
Ich bitte um Eure Mithilfe und um Aufklärung hinsichtlich der Fristenregelung und falls die Monatsfrist doch Gültigkeit hat, ob ich dann eine Fristverlängerung beantragen kann bzw. muss.
Liebe Grüsse von Benny 24, dem Ratsuchenden