Krankengeld
Verfasst: Fr 17. Mai 2013, 08:54
Moin ihr Lieben
Ich bin ja (noch) Alg I und nun schon fast 6 Wochen Arbeitsunfähig. Bekam auch schon ein nettes Schreiben von der Krankenkasse zu einem Gespräch, welches ich dankend abgelehnt habe - aus der Vergangenheit wusste ich ja, was diese Gespräche bringen. Außerdem habe ich einen Facharzttermin erst Ende Juni!
Gestern nun im Briefkasten ein dicker Brief der Krankenkasse - ohne jedoch die "Bescheinigung für die Krankengeldzahlung"
Dafür wurde verlangt (ohne Rechtsgrundlage, dafür mit Verweis auf Urteile BSG vom 26.6.2007 B1 KR08/07R und BSG vom 2.11.2007 B1 KR38/06R) eine Schweigepflichtsentbindung für alle!!! behandelnden Ärzte ab Krankheitsbeginn und für die Zukunft!
Außerdem folgendes Schreiben - rote Hervorhebungen durch mich, blaue Anmerkungen sind meine eigenen

Gabi
Ich bin ja (noch) Alg I und nun schon fast 6 Wochen Arbeitsunfähig. Bekam auch schon ein nettes Schreiben von der Krankenkasse zu einem Gespräch, welches ich dankend abgelehnt habe - aus der Vergangenheit wusste ich ja, was diese Gespräche bringen. Außerdem habe ich einen Facharzttermin erst Ende Juni!
Gestern nun im Briefkasten ein dicker Brief der Krankenkasse - ohne jedoch die "Bescheinigung für die Krankengeldzahlung"

Dafür wurde verlangt (ohne Rechtsgrundlage, dafür mit Verweis auf Urteile BSG vom 26.6.2007 B1 KR08/07R und BSG vom 2.11.2007 B1 KR38/06R) eine Schweigepflichtsentbindung für alle!!! behandelnden Ärzte ab Krankheitsbeginn und für die Zukunft!
Außerdem folgendes Schreiben - rote Hervorhebungen durch mich, blaue Anmerkungen sind meine eigenen

Aha! Ich dachte eigentlich, dass da ein Unterschied zwischen Alg I und Alg II gemacht wird, aber offensichtlich wird da alles in einen Topf geworfenBegriff der Arbeitsunfähigkeit:
Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte auf Grund von Krankheit seine zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann.
Arbeitslose sind arbeitsunfähig, wenn sie aufgrund einer Erkrankung nicht mehr in der Lage sind, leichte Tätigkeiten an mindestens 15 Wochenstunden zu verrichten. Dabei ist es unerheblich, welcher Tätigkeit der Versicherte vor der Arbeitslosigkeit nachging.

Ups! Wenn ich jetzt nicht gesundheitsbewusst lebe, verliere ich dann den Versicherungsschutz? Was ist, wenn ich NICHT an allen Vorsorgemaßnahmen teilgenommen habe?Versicherte sind für ihre Gesundheit mitverantwortlich:
Sie sollen durch eine gesundheitsbewusste Lebensführung, durch frühzeitige Beteiligung an gesundheitlichen Vorsorgemaßnahmen sowie durch aktive Mitwirkung an der Krankenbehandlung durch Rehabilitation dazu beitragen, den Eintritt von Krankheit und Behinderung zu vermeiden oder ihre Folgen zu überwinden (§ 1 Satz 2 SGB V).
Wer zahlt mir das? Was können die ändern, nachdem die Facharzttermine noch in der Zukunft liegen? Sind die überhaupt geschult, mich zu beraten?Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers zur mündlichen Erörterung des Antrags oder zur Vornahme anderer für die Entscheidung über die Leistung notwendiger Maßnahmen persönlich erscheinen (§61 SGB I)
… wenn also ein Arzt beschließt: „Gehe in die Psychiatrie! Begib dich direkt dort hin!“ … dann hab ich gefälligst zu folgen oder ich bekomme kein Krankengeld mehr???Ist nach ärztlicher Meinung zu erwarten, dass er Gesundheitszustand von Versicherten durch eine Krankenhaus- oder Rehabehandlung gebessert oder eine Verschlechterung verhindert wird oder wird die Notwendigkeit einer stationären Behandlung zur Klärung der Diagnose oder zur Feststellung anderer Tatsachen vom behandelnden Arzt, vom Medizinischen Dienst usw. festgestellt, sollen sich Versicherte einer Krankenhaus- oder Rehabehandlung unterziehen. Wird eine Reha-Maßnahme durch einen anderen Sozialleistungsträger bewilligt, hat sich der Versicherte ebenso dieser Heilbehandlung zu unterziehen. Lehnt der Versicherte eine solche Behandlung ab oder verzögert er die Aufnahme ohne wichtigen Grund, kann die Krankenkasse das Krankengeld für die Zeit der fehlenden Mitwirkung versagen. Wird vom Versicherten eine notwendige fachärztliche oder stationäre Behandlung abgelehnt oder führt sein Verhalten zu einem Abbruch der ärztlichen Behandlung, besteht für die Dauer der fehlenden Mitwirkung kein Anspruch auf Geldleistungen (§§ 62, 63, 66 SGB I).
Ohne Worte!Bei disziplinarischer Entlassung aus dem Krankenhaus (Reha-/Kur- / Erholungsheim) oder wenn dies eigenmächtig verlassen wird, besteht trotz vorliegender Arbeitsunfähigkeit kein Anspruch auf Barleistungen (§ 63 Sozialgesetzbuch I in Verbindung mit § 66 Abs. 2 SGB I).
Während des Bezuges von Krankengeld haben sich Versicherte auf Verlangen ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen zu unterziehen. Wird eine Untersuchung ohne wichtigen Grund nicht eingehalten oder wird der Termin vorsätzlich hinausgezögert, ruht der Anspruch auf Krankengeld für die Dauer der fehlenden Mitwirkung und bis zu deren Nachholung (62 SGB I).

Hilft der mir auch weiter, wenn ich ihn frage wo die Grenzen der Mitwirkungspflichten sind?Bitte beachten Sie, dass Sie während des Bezugs von Geldleistungen keinerlei Arbeiten, auch nicht solche eigenwirtschaftlicher Art verrichten dürfen. Gegebenenfalls ist der Krankenkasse auch ein Anspruch auf Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen zu melden. Bitte beachten Sie, dass Urlaubsfahrten, Reisen oder ein Aufenthalt an anderen Orten als der Ihrer gemeldeten Anschrift, Ihrer Krankenkasse mitzuteilen sind (§ 60 Abs. 1 in Verbindung mit § 66 Abs. 2 SGB I). Außerdem ist eine „Unbedenklichkeitserklärung“ Ihres behandelnden Arztes erforderlich, wonach sich durch die Reise keinerlei Nachteile für Ihre Gesundheit oder den Gesundungsprozess ergeben.
Kommen Versicherte Ihren Mitwirkungspflichten nach den o.g. Vorschriften nicht nach, kann die Krankenkasse das Krankengeld bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen.
Bei Auslandsaufenthalten ruht der Anspruch auf Krankengeld (§16 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch V).
Bei Fragen zu den gesetzlichen Mitwirkungspflichten hilft Ihnen Ihr Kundenberater gerne weiter.
Was sagt ihr dazu? Die Schweigepflichtsentbindung werd ich zumindest auf keinen Fall unterschreibenErklärung: Das Original habe ich erhalten und zur Kenntnis genommen:
Ort: Datum: Unterschrift:

