Hallo Karl,
Ich lese immer wieder den Begriff Berufsschutz.
Wie ist das zu verstehen ?
Bin gelernter Betriebsschlosser und 1957 geboren.
Als Betriebsschlosser habe ich ca 15 Jahre gearbeitet.
es kommt drauf an in welchem Zusammenhang dich das interessiert, ich nehme mal an im Bezug auf die dafür (theoretisch) noch mögliche BU-Rente der Rentenversicherung ???
Dazu stehen die rein rechtlichen Bedingungen im § 240 SGB XI
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbvi/240.html
In der Realität erweist sich das allerdings auch für die (angeblich) noch berechtigten Jahrgänge (VOR 1961 geboren) meist als "Mogelpackung", dein Bespiel läßt da kaum berechtigte Hoffnungen aufkommen.
Als Betriebsschlosser (schwere körperliche Arbeit) arbeitest du schon längere Zeit nicht mehr, die Gründe dafür spielen bei der DRV keine Rolle, damit entfällt aber bereits der "Berufsschutz" dafür, wäre nur gültig wenn man aktuell (seitens der DRV) eine Berufsunfähigkeit dafür feststellen würde (innerhalb einer Reha z.B.) und du das aus gesundheitlichen Gründen dann (in der Zukunft) nicht mehr machen darfst.
Nach einigen Innerbetrieblichen Lehrgaengen habe ich dann die letzten 20 Jahre im Bereich Qualitaetstechnik gearbeitet.
Wann zaehlt der Berufsschutz ?
Übt man den ursprünglichen (erlernten) Beruf schon lange nicht mehr aus, die Gründe sind unerheblich, dann wird die Bewertung auf die zuletzt (längere) Zeit ausgeübte Tätigkeit abgestellt, die je nach Anerkennung bestimmter Qualifikationen die Grundlage bildet, für eine Feststellung ob man darin jetzt
Berufs-Unfähig wäre oder nicht.
Im Gutachten der DRV steht ausgeuebter Beruf Sachbearbeiter .
Aber Sachbearbeiter ist doch kein Beruf oder ?
Sachbearbeiter ist ein "Sammelbegriff" der alles mögliche beinhalten kann, das siehst du schon richtig, ich bin /war zuletzt auch "Sachbearbeiterin" in der Kundenbetreuung eines großen Unternehmens, bei mir hat sich eher der Begriff "Telefonistin/Call-Center-Agent" eingebürgert, die Ansprüche an Sachbearbeiter können also sehr unterschiedlich sein.
Eines haben sie aber wohl gemeinsam, es handelt sich um eine Bürotätigkeit, die allgemein zumindest (aus Sicht der DRV) OHNE nennenswerte körperliche Belastungen zu verrichten geht, ist also in der Hinsicht schon weit entfernt, von den beruflichen Aufgaben eines Betriebsschlossers
Ich habe ursprünglich mal eine Ausbildung zur Lagerfachkraft abgeschlossen, dafür wurde ich aber schon vor fast 20 Jahren als gesundheitlich "berufsunfähig" erklärt, bekam sogar noch eine komplette Umschulung (in einen Büro-Beruf) von der DRV bewilligt.
Damit gilt nun (eigentlich) der neue Beruf für die Feststellung von Berufsunfähigkeit und dem Anspruch auf BU-Rente, allerdings habe ich in diesem Ausbildungsberuf NIE gearbeitet (nichts gefunden) und bin dann als Angelernt /Ungelernt im CallCenter gelandet, damit hatte sich jeglicher "Berufsschutz" für mich erledigt, denn in diesem Bereich gibt es diesen Schutz nicht mehr.
So hat man mir zwar nun bescheinigt, dass ich als Telefonistin im CallCenter nicht mehr arbeiten darf/kann/soll, allerdings wurde dann nur noch auf den "allgemeinen ungelernten Arbeitsmarkt" verwiesen, der (angeblich) genug andere Möglichkeiten bietet, bei denen die Belastungen der Tätigkeit (als Sachbearbeiterin /Kundenbetreuerin) im CallCenter nicht auftreten würden /vermieden werden sollen.
Selbstverständlich auch weiterhin unter Vermeidung körperlicher Belastung, denn das geht ja erwiesenermaßen schon seit über 20 Jahren nicht mehr, aber ansonsten war ich (aus Sicht der DRV) Vollzeit (6 und mehr Stunden auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt) erwerbsfähig, NUR nicht mehr da wo ich noch angestellt bin...
Konkrete Angaben von "Verweisberufen" sind dann (für die DRV) nicht mehr notwendig, es besteht ja kein "Berufschutz" mehr, der gesamte (ungelernte) allgemeine Arbeitsmakt steht zur Verfügung.
Allerdings kann man die üblichen "Verweisberufe" (wenn noch Berufsschutz aus der letzen Tätigkeit besteht) auch vergessen, da sind der Fantasie der DRV keine Grenzen gesetzt, sie braucht ja nicht beweisen,ob es diese Tätigkeiten überhaupt und in ausreichendem Maße gibt, auch wird gerne im Vorfeld an der Schraube des "Berufsschutzes" gedreht indem vollwertige Ausbildungen angezweifelt werden, die es in der Form eben in der heutigen Zeit nicht mehr gibt.
Muss ich da auf was aufpassen ?
Da kannst du auf NICHTS "aufpassen", wenn du zuletzt nicht in einem (offiziell anerkannten) Ausbildungsberuf gearbeitet hast, dann wird deine Erwerbsfähigkeit nach den allgemeinen Maßstäben für die EM-Rente bewertet (mit Bezug auf den allgemeinen Arbeitsmarkt) und den "Berufsschutz" kannst du im Prinzip vergessen.
In einem Bürobereich als BU anerkannt zu werden, ist ohnehin fast unmöglich, wer auch im Büro nicht mehr arbeiten KANN, ist wahrscheinlich komplett (unter 3 Stunden) oder wenigstens teilweise (3 - unter 6 Stunden) erwerbsgemindert mit Bezug auf den allgemeinen Arbeitsmarkt.
Einen finanziellen Unterschied gibt es zwischen
BU-Rente und teilweiser EM-Rente seit 2001 nicht mehr, es gibt in beiden Fällen nur 50% der vollen EM-Rente, darum lohnt es sich eigentlich auch nicht sich mit der DRV NUR darum zu streiten, ob man (wegen Berufschutz) eine BU-Rente bekommen müßte oder nicht ...
Bei Bewilligung einer teilweisen EM-Rente hat man wenigstens die berechtigte Aussicht auf eine Volle Zeitrente wegen fehlender (geeigneter !!!) Teilzeitarbeitsplätze am "allgemeinen Arbeitsmarkt", bei reiner BU-Rente nach den aktuellen Maßstäben, bekommt man aber KEINE befristete "Arbeitsmarktrente".
Hat also alles seine Vor- und Nachteile, die BU-Rente und der "Berufsschutz" in diesem Bereich ist ohnehin ein "Auslaufmodell", das kaum noch Bedeutung hat für die Antragsteller, das wird auch von der DRV "automatisch" geprüft bei den noch berechtigten Jahrgängen.
Bezogen auf die Arbeitsvermittlung bei AfA (SGB III) und JobCenter (SGB II), gibt es im Prinzip nur noch einen begrenzten "Berufsschutz" im Bereich des ALGI, es ist wohl eher als "Einkommensschutz" anzusehen, weil man sich noch am letzten Einkommen orientieren darf, bei geforderten Bewerbungen (siehe
§ 140 SGB III) im Bereich von Hartz 4 gilt das ALLES NICHT MEHR, da hat man JEDEN

Job anzunehmen, den man zumutbar (
§ 10 SGB II) leisten kann.
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiii/140.html
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbii/10.html
Liebe Grüße von der Doppeloma
