Anwendung des § 145 SGB III
Verfasst: Mi 21. Nov 2012, 13:38
Hallo,
ich habe mir die DA zum o.g. § noch einmal durchgelesen..
da heißte es eindeutig...
Eine vor der
Arbeitslosmeldung liegende Zeit lang andauernder Arbeitsunfähigkeit
(z. B. Krankengeldbezug mit Aussteuerung) ist Indiz dafür, dass die
Nahtlosigkeitsregelung zur Anwendung kommen kann. Nach der BSGRechtsprechung ist die Nahtlosigkeitsregelung nur dann
ausgeschlossen, wenn sicher ist, dass die Leistungsfähigkeit innerhalb
von sechs Monaten wieder hergestellt wird (BSG v. 26.5.1977 – 12
RAr 13/77)
d.h. also, ein ärztlicher Gutachter der Afa kann mit Sicherheit gar nicht feststellen, dass die Leistungsfähigkeit innerhalb von 6 Monaten wieder hergestellt wird....es sei denn, er ist Hellseher...
u.a. steht dort auch..
Eine vor der Arbeitslosmeldung liegende Zeit lang andauernder Arbeitsunfähigkeit
(z. B. Krankengeldbezug mit Aussteuerung) ist Indiz dafür, dass die
Nahtlosigkeitsregelung zur Anwendung kommen kann.
d.h. letztendlich auch, dass es per Indizienlage sicherer ist, dass jemand länger als 6 Monate krank ist, als dass ein Gutachter hellsehen kann...
letztendlich muß die Afa auch den 145 bei einer Wiedereingliederung anwenden...und wer spricht da von einer mehr als 6 Monaten dauernden Erwerbsminderung? Niemand, denn der Sinn der Wiedereingliederung ist ja, jemanden wieder ins Berufsleben zu bringen..
ergo kann der Gutachter nicht sagen, du bist zwar weniger als 6 Monate au, nach unserer Auffassung greift bei dir der 145 nicht, aber weil du eine Wiedereingliederung machts greift der 145?
das widerspricht sich...
(4a) Auch während einer stufenweisen Wiedereingliederung nach § 74
SGB V und § 28 SGB IX liegt Arbeitsunfähigkeit und keine
Beschäftigung vor, so lange die Tätigkeit in dem
Wiedereingliederungsverhältnis nicht den zeitlichen Umfang der vor
Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zuletzt konkret ausgeübten
Beschäftigung erreicht. Das Wiedereingliederungsverhältnis lässt
insoweit die Voraussetzungen der Nahtlosigkeit nicht entfallen.
was haltet ihr davon? hab ich das richtig verstanden und interpretiert?
ich habe mir die DA zum o.g. § noch einmal durchgelesen..
da heißte es eindeutig...
Eine vor der
Arbeitslosmeldung liegende Zeit lang andauernder Arbeitsunfähigkeit
(z. B. Krankengeldbezug mit Aussteuerung) ist Indiz dafür, dass die
Nahtlosigkeitsregelung zur Anwendung kommen kann. Nach der BSGRechtsprechung ist die Nahtlosigkeitsregelung nur dann
ausgeschlossen, wenn sicher ist, dass die Leistungsfähigkeit innerhalb
von sechs Monaten wieder hergestellt wird (BSG v. 26.5.1977 – 12
RAr 13/77)

d.h. also, ein ärztlicher Gutachter der Afa kann mit Sicherheit gar nicht feststellen, dass die Leistungsfähigkeit innerhalb von 6 Monaten wieder hergestellt wird....es sei denn, er ist Hellseher...
u.a. steht dort auch..
Eine vor der Arbeitslosmeldung liegende Zeit lang andauernder Arbeitsunfähigkeit
(z. B. Krankengeldbezug mit Aussteuerung) ist Indiz dafür, dass die
Nahtlosigkeitsregelung zur Anwendung kommen kann.
d.h. letztendlich auch, dass es per Indizienlage sicherer ist, dass jemand länger als 6 Monate krank ist, als dass ein Gutachter hellsehen kann...
letztendlich muß die Afa auch den 145 bei einer Wiedereingliederung anwenden...und wer spricht da von einer mehr als 6 Monaten dauernden Erwerbsminderung? Niemand, denn der Sinn der Wiedereingliederung ist ja, jemanden wieder ins Berufsleben zu bringen..
ergo kann der Gutachter nicht sagen, du bist zwar weniger als 6 Monate au, nach unserer Auffassung greift bei dir der 145 nicht, aber weil du eine Wiedereingliederung machts greift der 145?
das widerspricht sich...
(4a) Auch während einer stufenweisen Wiedereingliederung nach § 74
SGB V und § 28 SGB IX liegt Arbeitsunfähigkeit und keine
Beschäftigung vor, so lange die Tätigkeit in dem
Wiedereingliederungsverhältnis nicht den zeitlichen Umfang der vor
Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zuletzt konkret ausgeübten
Beschäftigung erreicht. Das Wiedereingliederungsverhältnis lässt
insoweit die Voraussetzungen der Nahtlosigkeit nicht entfallen.
was haltet ihr davon? hab ich das richtig verstanden und interpretiert?