Hallo,
wenn jemand einen Rentenantrag stellt, dann wird die KK oder die Afa ja darüber informiert.
Die stellen sofort einen Ersatzanspruch bei der DRV...d.h. sie melden an: hier, wir zahlen Leistungen und wenn rückwirkend Rente bewilligt wird, dann wollen wir die Rente...höchstens bis zur Höhe des KG oder des ALG I..
da die Rente eh immer niedriger ist, kann die KK oder die Afa nur den Teil in Höhe der Rente zurückbekommen..
glaub mir, ich hab 40 Jahre bei einer KK gearbeitet...
wenn deine Bekannten tatsächlich selber noch einen Betrag an die KK oder Afa überweisen mußten, weil die DRV ja nicht mehr als diese Beispielrente von 700 Euro auszahlt,...dann sind sie betrogen worden...
noch einmal...
Rente ab 1.1.2010...700 Euro
KG ab 1.1.2010...1000 Euro...
die DRV zahlt erst ab 1.1.2012 aus...
also dicke fette Nachzahlung von ..12 Monate 2010, 12 Monate 2011.....24 Monate x 700 Euro Rente...16.800 Euro Nachzahlung..
(freu)..
die KK hält die Hand auf und sagt: Stopp...wir haben 24 Monate KG gezahlt...24 x 1000 Rente...24.000 Euro KG
sie bekommen dann von der Nachzahlung genau 16.800 Euro (monatlich 700 Eurp)
und der Rest verbleibt dem Neu-Rentner..
denn er hatte ja Anspruch auf das KG...sein Gesamtanspruch auf KG ist auch aufgebraucht..
die KK darf sich dann aber den Teil wieder holen, der auf die Rente entfällt...
ich hoffe, ich hab das bisschen verständlich rübergebracht...
und es gibt immer wieder KK die dann von dem Leistungsbezieher noch eine Rückzahlung fordern und das ist rechtswidrig...
hier noch kurz
Erstattungsanspruch
Entfällt für die Vergangenheit wegen einer nachträglichen Rentenbewilligung der Anspruch auf eine andere Sozialleistung (zum Beispiel Krankengeld, Arbeitslosengeld oder -hilfe, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung), kann sich für den anderen Sozialleistungsträger (zum Beispiel Krankenkasse, Arbeitsamt, Sozialamt oder Grundsicherungsamt) ein Erstattungsanspruch auf die Rentennachzahlung ergeben.
Der Rentenversicherungsträger behält deshalb in solchen Fällen die Rentennachzahlung zunächst ein. Der andere Sozialleistungsträger muss dann beim Leistungsberechtigten keine Rückforderung mehr geltend machen.
und hier
http://www.dvbs-online.de/spezial/2006- ... 48-550.htm