Hallo cassadra,
Und wenn man jetzt keine Em Rente bekommt, sondern das Krankengeld bald ausläuft, könnte einen der AG auch kündigen, weil man ja auch danach weiter krank sein wird??
wenn man keine Schwerbehinderung (mit Ausweis ab GdB 50 oder Gleichstellung von der AfA) hat, dann kann ein AG jederzeit problemlos die Kündigung schreiben, auch bei Krankheit, dafür gibt es kein gesetzliches Verbot.
Das hat auch nichts damit zu tun, ob du noch Krankengeld von deiner KK bekommst oder bereits ausgesteuert bist (Krankengeld-Anspruch ist abgelaufen nach 78 Wochen), der AG zahlt ja schon lange kein Geld mehr für dich ... nach der Aussteuerung ist dann die AfA zuständig, egal ob mit oder ohne Job.
Auch die KK müßte (über den KÜ-Termin hinaus) weiter Krankengeld zahlen, solange ein Anspruch besteht und keine Lücke in der AU-Bescheinigung eintritt.
Sofern du dort Beiträge entrichtet hast für ALGI (aus Berufstätigkeit und Krankengeld) hast du nach der Aussteuerung einen Anspruch auf Zahlung deiner Beitragsleistung (Nahtlosigkeit nach § 145 SGB III), dafür
MUSS, aber ein Antrag bei der DRV (Reha oder Rente) noch laufen, oder du wirst (von der AfA) dazu aufgefordert, einen solchen Antrag zu stellen.
Ein vorhandenes Arbeitsverhältnis "ruht" in dieser Zeit (ohne Arbeitsverpflichtung für dich und ohne Zahlungsverpflichtung für deinen AG), auch (meist) bei einer zeitweisen Berentung, das ist aber manchmal auch von den Arbeitsvertraglichen Regelungen abhängig, schau doch einfach mal in deinen Arbeitsvertrag, da sollte dazu was drinstehen.
Bei mir stand klar drin, dass mein Arbeitsvertrag erst bei Bewilligung einer EM-Rente auf Dauer (also ohne Befristung bis zum Eintritt in die Altersrente) "automatisch" im Folgemonat endet ... eine Kündigung ist dann (von beiden Seiten) nicht mehr nötig, hier entfällt auch die Schutzwirkung der Schwerbehinderung, weil sie überflüssig geworden ist.
Unabhängig davon kann ein AG aber immer die Kündigung aussprechen, wenn ihm das zuviel wird, bei Schwerbehinderung muss dann das Integrationsamt seine Zustimmung geben, ansonsten ist die Kündigung rechtgültig möglich, soweit die arbeitsvertragliche (mindestens gesetzliche) KÜ-Frist dabei vom AG eingehalten wird.
Bei Unstimmigkeiten (offener Urlaub/offene Lohnzahlungen/ unterschreiten der gültigen KÜ-Frist z.B.) kann man dann KÜ-Schutzklage einreichen beim Arbeitsgericht, die KÜ eines Schwerbehinderten (oder Gleichgestellten) ohne Zustimmung des I-Amtes wäre zunächst unwirksam, das Arbeitsverhältnis besteht rechtlich weiter, bis zur endgültigen Klärung ...
Liebe Grüße von der Doppeloma
