REHA vor Rente
Verfasst: Do 13. Sep 2012, 05:56
Ihr Lieben,
Ich bin ja ausgesteuert und beziehe ALG 1 - gelte aber ja als "vermittelbar", da meine Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist ... und die Jobs ja geradezu auf mich warten...
Wenn ich jetzt nach dem Grundsatz "REHA vor Rente" eine Rehabilitationsmaßnahme beantragen möchte, an wen muss ich dann den Antrag schicken? An meine KK oder die DRV?
Ich hatte ja bisher noch keine REHA Maßnahme und einen EM Antrag habe ich auch (noch) nicht gestellt.
Jetzt gibt es ja diesen schönen §§§ zur Nahtlosigkeitsregelung (Arbeitslosengeld wegen Aussteuerung), wegen dem ich ALG I erhalte.
§ 145 SGB III Minderung der Leistungsfähigkeit
(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich die leistungsgeminderte Person wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter erfolgen. Die leistungsgeminderte Person hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.
Das bedeutet also: Ich muss demnächst eine REHA beantragen, damit letztendlich widerlegt werden kann, was der ÄD vom Arbeitsamt so über mich entschieden hat, richtig?????
(2) Die Agentur für Arbeit hat die leistungsgeminderte Person unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt sie diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt die leistungsgeminderte Person den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zum Tag, an dem sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt. Kommt die leistungsgeminderte Person ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird.
Satz 4 gilt entsprechend, wenn die leistungsgeminderte Person durch ihr Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.
Was ist denn damit (Satz 4) gemeint??????? Für meine Krankheit (MCS, etc.) gibt es nur psychosomatische "REHA Maßnahmen", was bedeutet, dass ich in eine solche gezwungen werden kann, richtig??? (Es sei denn, der REHA Antrag wird automatisch in einen Antrag auf EM Rente umgewandelt, was mir passieren kann, da meine KK mir ja nun bestätigt hat, im klagefähigen Widerspruchsbescheid, dass ich seit 2009 an MCS erkrankt bin)
(3) Wird der leistungsgeminderten Person von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt, steht der Bundesagentur ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu. Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1 mit befreiender Wirkung an die leistungsgeminderte Person oder einen Dritten gezahlt, hat die Empfängerin oder der Empfänger des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.
Ist das Übergangsgeld so hoch wie das ALG I ????
Warum nerve ich euch mit diesen Fragen???
Weil ich schneller als mir lieb ist, in eine Privatinsolvenz getrieben werde und ich für diesen Fall ein wenig "planen" muss....
LG
ReallyAngry (die eigentlich erst einmal unter allen Umständen verhindern muss, volle EM Rente ( = €430) zu erhalten)
Ich bin ja ausgesteuert und beziehe ALG 1 - gelte aber ja als "vermittelbar", da meine Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist ... und die Jobs ja geradezu auf mich warten...
Wenn ich jetzt nach dem Grundsatz "REHA vor Rente" eine Rehabilitationsmaßnahme beantragen möchte, an wen muss ich dann den Antrag schicken? An meine KK oder die DRV?
Ich hatte ja bisher noch keine REHA Maßnahme und einen EM Antrag habe ich auch (noch) nicht gestellt.
Jetzt gibt es ja diesen schönen §§§ zur Nahtlosigkeitsregelung (Arbeitslosengeld wegen Aussteuerung), wegen dem ich ALG I erhalte.
§ 145 SGB III Minderung der Leistungsfähigkeit
(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich die leistungsgeminderte Person wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter erfolgen. Die leistungsgeminderte Person hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.
Das bedeutet also: Ich muss demnächst eine REHA beantragen, damit letztendlich widerlegt werden kann, was der ÄD vom Arbeitsamt so über mich entschieden hat, richtig?????
(2) Die Agentur für Arbeit hat die leistungsgeminderte Person unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt sie diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt die leistungsgeminderte Person den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zum Tag, an dem sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt. Kommt die leistungsgeminderte Person ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird.
Satz 4 gilt entsprechend, wenn die leistungsgeminderte Person durch ihr Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.
Was ist denn damit (Satz 4) gemeint??????? Für meine Krankheit (MCS, etc.) gibt es nur psychosomatische "REHA Maßnahmen", was bedeutet, dass ich in eine solche gezwungen werden kann, richtig??? (Es sei denn, der REHA Antrag wird automatisch in einen Antrag auf EM Rente umgewandelt, was mir passieren kann, da meine KK mir ja nun bestätigt hat, im klagefähigen Widerspruchsbescheid, dass ich seit 2009 an MCS erkrankt bin)
(3) Wird der leistungsgeminderten Person von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt, steht der Bundesagentur ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu. Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1 mit befreiender Wirkung an die leistungsgeminderte Person oder einen Dritten gezahlt, hat die Empfängerin oder der Empfänger des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.
Ist das Übergangsgeld so hoch wie das ALG I ????
Warum nerve ich euch mit diesen Fragen???
Weil ich schneller als mir lieb ist, in eine Privatinsolvenz getrieben werde und ich für diesen Fall ein wenig "planen" muss....
LG
ReallyAngry (die eigentlich erst einmal unter allen Umständen verhindern muss, volle EM Rente ( = €430) zu erhalten)