Seite 1 von 1

REHA vor Rente

Verfasst: Do 13. Sep 2012, 05:56
von reallyangry
Ihr Lieben,
Ich bin ja ausgesteuert und beziehe ALG 1 - gelte aber ja als "vermittelbar", da meine Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist ... und die Jobs ja geradezu auf mich warten...
Wenn ich jetzt nach dem Grundsatz "REHA vor Rente" eine Rehabilitationsmaßnahme beantragen möchte, an wen muss ich dann den Antrag schicken? An meine KK oder die DRV?

Ich hatte ja bisher noch keine REHA Maßnahme und einen EM Antrag habe ich auch (noch) nicht gestellt.
Jetzt gibt es ja diesen schönen §§§ zur Nahtlosigkeitsregelung (Arbeitslosengeld wegen Aussteuerung), wegen dem ich ALG I erhalte.

§ 145 SGB III Minderung der Leistungsfähigkeit
(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich die leistungsgeminderte Person wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter erfolgen. Die leistungsgeminderte Person hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.

Das bedeutet also: Ich muss demnächst eine REHA beantragen, damit letztendlich widerlegt werden kann, was der ÄD vom Arbeitsamt so über mich entschieden hat, richtig?????

(2) Die Agentur für Arbeit hat die leistungsgeminderte Person unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt sie diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt die leistungsgeminderte Person den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zum Tag, an dem sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt. Kommt die leistungsgeminderte Person ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird.
Satz 4 gilt entsprechend, wenn die leistungsgeminderte Person durch ihr Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.
Was ist denn damit (Satz 4) gemeint??????? Für meine Krankheit (MCS, etc.) gibt es nur psychosomatische "REHA Maßnahmen", was bedeutet, dass ich in eine solche gezwungen werden kann, richtig??? (Es sei denn, der REHA Antrag wird automatisch in einen Antrag auf EM Rente umgewandelt, was mir passieren kann, da meine KK mir ja nun bestätigt hat, im klagefähigen Widerspruchsbescheid, dass ich seit 2009 an MCS erkrankt bin)

(3) Wird der leistungsgeminderten Person von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt, steht der Bundesagentur ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu. Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1 mit befreiender Wirkung an die leistungsgeminderte Person oder einen Dritten gezahlt, hat die Empfängerin oder der Empfänger des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.
Ist das Übergangsgeld so hoch wie das ALG I ????

Warum nerve ich euch mit diesen Fragen???
Weil ich schneller als mir lieb ist, in eine Privatinsolvenz getrieben werde und ich für diesen Fall ein wenig "planen" muss....
LG
ReallyAngry (die eigentlich erst einmal unter allen Umständen verhindern muss, volle EM Rente ( = €430) zu erhalten)

Re: REHA vor Rente

Verfasst: Do 13. Sep 2012, 09:34
von Esuse
Hallo,

beantrage doch die Rente wegen Erwerbsminderung, die DRV schickt Dich dann zur Reha, wenn sie es für angebracht hält. Du kannst aber auch eine Reha beantragen, der Antrag kann in einen Rentenantrag umgewandelt werden, wenn die Reha keine Chance auf Besserung bedeutet.

Re: REHA vor Rente

Verfasst: Do 13. Sep 2012, 09:58
von maday
Hallo reallyangry,
ich versuche mal auf deine Fragen Antwort zugeben.
reallyangry hat geschrieben:Wenn ich jetzt nach dem Grundsatz "REHA vor Rente" eine Rehabilitationsmaßnahme beantragen möchte, an wen muss ich dann den Antrag schicken? An meine KK oder die DRV?
Einen REHA-Antrag kannst du bei der KK oder auch bei der DRV abgeben oder denen zusenden. Sie haben zu prüfen, ob sie zuständig sind. Wenn z.B. die KK feststellt, die DRV ist zuständig, dann muss sie den REHA-Antrag weiterleiten. Umgekehrt genau so. Wenn du dir aber sicher bist, dass die DRV zuständig ist, würde ich den Antrag sofort dahin senden.
reallyangry hat geschrieben:Das bedeutet also: Ich muss demnächst eine REHA beantragen, damit letztendlich widerlegt werden kann, was der ÄD vom Arbeitsamt so über mich entschieden hat, richtig?????
Über eine Erwerbsminderung kann tatsächlich nur die Rentenversicherung entscheiden. Wenn du das Ergebnis widerlegen willst, wäre eine REHA-Antrag oder eine Antrag auf Teilhabe am Arbeitsleben (berufl. REHA) die Möglichkeit dazu. Du müßtest mit aller Wahrscheinlichkeit sicherlich zum Gutachter, außer du hast Krankenunterlagen, die die Rentenversicherung sofort anerkennt und dir entweder REHA, Umschulung oder auch Erwerbsminderungsrente sofort zuspricht.
reallyangry hat geschrieben:Kommt die leistungsgeminderte Person ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird.
Satz 4 gilt entsprechend, wenn die leistungsgeminderte Person durch ihr Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.
Was ist denn damit (Satz 4) gemeint??????? Für meine Krankheit (MCS, etc.) gibt es nur psychosomatische "REHA Maßnahmen", was bedeutet, dass ich in eine solche gezwungen werden kann, richtig??? (Es sei denn, der REHA Antrag wird automatisch in einen Antrag auf EM Rente umgewandelt, was mir passieren kann, da meine KK mir ja nun bestätigt hat, im klagefähigen Widerspruchsbescheid, dass ich seit 2009 an MCS erkrankt bin)

Mitwirkungspflichten sind z.B. Unterlagen beibringen, Wahrnehmung des Gutachtertermins. Wenn du vom irgend wo (z.B. JC) aufgefordert wurdest eine REHA zu beantragen, ist sicherlich auch der REHA-Antritt eine Mitwirkungspflicht. Eine REHA brauchst du aber nicht antreten, wenn dir dein Arzt ca. 5 Tage vor REHA-Beginn bescheinigt, dass du nicht REHA fähig bist.

reallyangry hat geschrieben:Ist das Übergangsgeld so hoch wie das ALG I ????

Ich war vor meiner REHA im Krankengeldbezug. Das Übergangsgeld war dann genau in der gleichen Höhe wie mein Krankengeld. Deshalb vermute ich mal das Übergangsgeld wird in der Höhe vom ALG I gezahlt.

reallyangry hat geschrieben:...volle EM Rente ( = €430) zu erhalten)

Davon kann man leider nicht leben, bin froh dass meine Rente zum Leben ausreicht und ich keine Zuschüsse benötige. Ich wünsche dir alles Gute. Ich denke, wenn Doppeloma erwacht, wird sie deinen Beitrag auseinander nehmen und dir die nötigen Antworten geben.

Gruß maday