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untätigkeitsklausel

Verfasst: Di 28. Feb 2012, 18:52
von lexy
hallo ihr lieben,

ab wann kann man die drv anmahnen und die untätigkeitsklausel anwenden bei einem antrag auf teilhabe am berufsleben?

den antrag habe ich am 6.6.2011 gestellt, uniklinik hat august 2011 ein schreiben der drv ausfüllen müssen, das ich nicht teilnehmen kann weil ich länger stationär da war, musste am 19.01.2012 zum gutachter, der hat das gutachten am 21.1.2012 zur drv geschickt, seit 30.1.12 ist es wieder zur prüfung beim medizinischen dienst der drv.

wollte mein ga anfordern, geht nicht, da akte beim md der drv.

dürfen die solange über eine teilhabe entscheiden??


lg
lexy

Re: untätigkeitsklausel

Verfasst: Mi 29. Feb 2012, 01:56
von Doppeloma
Hallo Lexy, :smile:

bitte schau mal in dein anderes Thema, da habe ich diese Frage schon mit beantwortet. :ic_up:

viewtopic.php?p=31736#p31736

Im Moment KANNST du da leider gar nichts machen in der Richtung, die SIND ja NICHT "untätig" gewesen länger als 6 Monate... :Ohnmacht:

Liebe Grüße von der Doppeloma :umarm:

Re: untätigkeitsklausel

Verfasst: Mi 29. Feb 2012, 09:00
von space
... nur kurz, ich warte schon seit Juli 2010 auf meinen leidensgerechten Bürostuhl. :Angst: