§ 43 SGB VI
Verfasst: Sa 17. Dez 2011, 20:02
Hallo,
ich lese hier im Forum immer wieder, dass bei Gutachten auch mittels (Fang-)Fragen herauszufinden versucht wird, inwieweit noch eine allgemeine Restleistungsfähigkeit vorhanden ist (Kartoffeln schälen, Fenster putzen, einkaufen, etc.). Ich bin darüber immer wieder sehr verwundert, weil der Gesetzgeber zur Feststellung einer evtl. Erwerbsminderung ausdrücklich die Feststellung der "Erwerbsfähigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes" verlangt. Hierdurch werden also ausdrücklich die aktuellen Arbeitsmarktbedingungen als Maßstab gefordert und nicht etwa nur die allgemeine Lebensbewältigungsfähigkeit.
Kann mir jemand diesen Widerspruch des Begutachtungsauftrages erklären?
Danke.
ich lese hier im Forum immer wieder, dass bei Gutachten auch mittels (Fang-)Fragen herauszufinden versucht wird, inwieweit noch eine allgemeine Restleistungsfähigkeit vorhanden ist (Kartoffeln schälen, Fenster putzen, einkaufen, etc.). Ich bin darüber immer wieder sehr verwundert, weil der Gesetzgeber zur Feststellung einer evtl. Erwerbsminderung ausdrücklich die Feststellung der "Erwerbsfähigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes" verlangt. Hierdurch werden also ausdrücklich die aktuellen Arbeitsmarktbedingungen als Maßstab gefordert und nicht etwa nur die allgemeine Lebensbewältigungsfähigkeit.
Kann mir jemand diesen Widerspruch des Begutachtungsauftrages erklären?
Danke.