Urteil: Urlaubsanspruch bei befristeter EM-Rente
Verfasst: So 12. Jun 2011, 23:38
Urlaubsanspruch bei befristeter Erwerbsminderungsrente
Der Bezug von Zeitrente wegen Erwerbsminderung verhindert das Nichtentstehen des Urlaubsanspruchs.
Es entsteht jedes Jahr der gesetzliche Mindesturlaubsspruch und der gesetzliche Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen.
Der Urlaubsanspruch verfällt auch nicht mit Ablauf des Übertragungszeitraums des § 7 Abs. 3 BUrlG.
Solange der Gesetzgeber keine ausdrückliche Vorschrift geschaffen hat, dass dem Arbeitnehmer für den Zeitraum des Bezugs einer befristeten Erwerbsminderungsrente der Erholungsurlaub gekürzt werden kann, entsteht der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub sowie der gesetzliche Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen.
(LAG Schleswig-Holstein Sa 209/10)
Stellt sich nur die Frage wann kann dieser Urlaub genommen werden, bzw. ausgezahlt werden?
Im Prinzip ja nur dann wenn die Rente unbefristet gewährt wird bzw. das Arbeitsverhälniss aufgelöst wird.
ABER: Sollte der EM-Rentner selber während der befristeten EM-Rente kündigen, dann könnte es zu Problemen kommen.
Mit der AfA, das ja ggf. die Rente nicht nahtlos im Anschluss weiter gezahlt wird und man "vorrübergehend" wieder ALG beantragen muß.
Jetzt stellt sich mir die Frage: Sollte oder muss man nach Ablauf der EM-Rente, sollte es aus bekannten Gründen zu Verzögerungen kommen, nicht besser erst einmal den Urlaub in Anspruch nehmen, bevor man wieder ALG beantragt. Bzw. geht das überhaupt?
Geht man von einer befristeten Rente von 3 Jahren aus sind das immerhin ca. 75 Urlaubstage = 15 Wochen Urlaub (je nach Beruf) was sich dann ja auch "positiv" auf das Arbeitslosengeld auswirken sollte.
Kennt sich jemand näher mit diesem Thema aus.
Der Bezug von Zeitrente wegen Erwerbsminderung verhindert das Nichtentstehen des Urlaubsanspruchs.
Es entsteht jedes Jahr der gesetzliche Mindesturlaubsspruch und der gesetzliche Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen.
Der Urlaubsanspruch verfällt auch nicht mit Ablauf des Übertragungszeitraums des § 7 Abs. 3 BUrlG.
Solange der Gesetzgeber keine ausdrückliche Vorschrift geschaffen hat, dass dem Arbeitnehmer für den Zeitraum des Bezugs einer befristeten Erwerbsminderungsrente der Erholungsurlaub gekürzt werden kann, entsteht der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub sowie der gesetzliche Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen.
(LAG Schleswig-Holstein Sa 209/10)
Stellt sich nur die Frage wann kann dieser Urlaub genommen werden, bzw. ausgezahlt werden?
Im Prinzip ja nur dann wenn die Rente unbefristet gewährt wird bzw. das Arbeitsverhälniss aufgelöst wird.
ABER: Sollte der EM-Rentner selber während der befristeten EM-Rente kündigen, dann könnte es zu Problemen kommen.
Mit der AfA, das ja ggf. die Rente nicht nahtlos im Anschluss weiter gezahlt wird und man "vorrübergehend" wieder ALG beantragen muß.
Jetzt stellt sich mir die Frage: Sollte oder muss man nach Ablauf der EM-Rente, sollte es aus bekannten Gründen zu Verzögerungen kommen, nicht besser erst einmal den Urlaub in Anspruch nehmen, bevor man wieder ALG beantragt. Bzw. geht das überhaupt?
Geht man von einer befristeten Rente von 3 Jahren aus sind das immerhin ca. 75 Urlaubstage = 15 Wochen Urlaub (je nach Beruf) was sich dann ja auch "positiv" auf das Arbeitslosengeld auswirken sollte.
Kennt sich jemand näher mit diesem Thema aus.