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Anruf der KK wegen zusätzlicher Therapie

Verfasst: Mo 18. Okt 2010, 12:26
von Johanna
Hallo zusammen,

seit dem 07.10. bin ich wegen Depressionen AU und eben bekam ich einen Anruf von meiner KK. Die nette Dame hat mir erzählt die KK könnte mir jetzt zusätzlich einen Therapeuten in einer Nachbarstadt anbieten. Das Angebot wäre kostenlos und gilt immer für die Dauer der Krankschreibung. Ich hab gesagt das ich froh bin wenn ich es zu meinem jetzigen Therapeuten schaffe und hab abgelehnt.
Kann ich Probleme mit der KK bekommen weil ich das Angebot abgelehnt habe? Oder vielleicht weil ich seit einiger Zeit zum Rehasport gehe? Die KK könnte ja argumentieren wenn ich es zum Sport schaffe könnte ich ja auch zu dem zusätzlichen Therapeuten gehn. :schulterzuck:

Re: Anruf der KK wegen zusätzlicher Therapie

Verfasst: Mo 18. Okt 2010, 12:38
von Blacky
Hallo Johanna

Mach dir mal keinen Kopf.

Die KK ist nicht berechtigt dich zu einem anderen Arzt oder Therapeuten zu schicken.

Das entscheidest du mit deinem Arzt ganz alleine.

Anbieten können sie vieles, finde ich auch garnicht so verkehrt.

Mir wurde jetzt z.B. ein Diatkochkurs angeboten. Kostenlos.

Das werde ich natürlich gerne in Anpruch nehmen. :jaa:

Re: Anruf der KK wegen zusätzlicher Therapie

Verfasst: Mo 18. Okt 2010, 12:44
von Johanna
Hallo Blacky,

danke für Deine schnelle Antwort. Ich bin halt immer gleich so ein Schisshase :schuechtern:

Re: Anruf der KK wegen zusätzlicher Therapie

Verfasst: Mo 18. Okt 2010, 13:00
von Boo
Ach nee, liebe Johanna, du bist schon keen " Schisshase "... :grinser: ich bin da nicht viel anders. Mache mir bei solchen Dingen auch zuviel Gedanken.
Ich versteh auch nicht den Sinn, dass du zu 2 Thrapeuten gehen sollst ? Könnte eher noch " Verwirrung " stiften als das es gut tut, oder erfolgreich ist. Wie Blacky bereits schrieb, DU ALLEIN entscheidest was gut für dich ist. Die KK kann doch froh sein, dass du dich um deine Beweglichkeit kümmerst.
Vllt. hat der Therapeut auch erst angefangen & braucht noch Pat. " zum üben " ... Ironie off :groehl:

Dir einen schönen Tag! :jaa:

Re: Anruf der KK wegen zusätzlicher Therapie

Verfasst: Mo 18. Okt 2010, 13:07
von Johanna
Danke Boo, Dir auch einen schönen Tag.

Ich mach mir immer so viele Gedanken, versuche immer alle Eventualitäten zu bedenken u.s.w.

Meine AU geht noch bis zum 21. und am 25. möchte ich in Urlaub fahren. Jetzt hab ich die Hotline der AfA angerufen und die haben gesagt mein SB ruft zurück. Jetzt hab ich schon wieder Angst das ich den Anruf verpasse und/oder mein Urlaub nicht genehmigt wird. Naja und wenn der Doc mich weiter AU schreibt kann ich den Urlaub sowieso vergessen :traurig:

Re: Anruf der KK wegen zusätzlicher Therapie

Verfasst: Mo 18. Okt 2010, 13:38
von Boo
Ich hoffe, dass du dich bald entspannen kannst, liebe Johanna & für dich das eintrifft, was dir bei deiner Genesung am besten hilft.

Falls es der Urlaub sein sollte, dann wünsche ich dir schon mal jaanz viel Freude, Spaß und - natürlich - Erholung. :umarm:

Re: Anruf der KK wegen zusätzlicher Therapie

Verfasst: Mo 18. Okt 2010, 14:14
von Fulgora
Hallo,
mündliche Angebote egal ob von DRV, KK oder AfA kann man eh getrost ausschlagen. Telefon ist auch keine Pflichtangabe.

Also mach dir keine Gedanken ob da jemand anruft. Zumal du ja wohl auch entweder beim Arzt, Therapeuten, einkaufen etc. pp gewesen sein kannst.

Anrufbeantworter? Was ist das, hab ich nicht.

Im Anhang B1 zum SGB III, der sog. Erreichbarkeits-Anordung (EAO): §2 Satz 1 Nr.1-3 in Verb. mit §3 Abs.1 ist geregelt das einem ALG1 Empfänger 21 Tage bezahltenUrlaub per Jahr zustehen. Allerdings ist Ortsabwesenheit der Agentur mitzuteilen und zu beantragen, die Genehmigung abzuwarten.

Jetzt kommt das Problem, ich würde mich auf eine mündliche Zusage eines AfA-SB nicht verlassen und die Zusage schriftlich einfordern. Ob das bis zu 21. klappt , wage ich zu bezweifeln.

Re: Anruf der KK wegen zusätzlicher Therapie

Verfasst: Mo 18. Okt 2010, 14:22
von Johanna
Fulgora hat geschrieben:Hallo,
mündliche Angebote egal ob von DRV, KK oder AfA kann man eh getrost ausschlagen. Telefon ist auch keine Pflichtangabe.

Also mach dir keine Gedanken ob da jemand anruft. Zumal du ja wohl auch entweder beim Arzt, Therapeuten, einkaufen etc. pp gewesen sein kannst.

Anrufbeantworter? Was ist das, hab ich nicht.

Im Anhang B1 zum SGB III, der sog. Erreichbarkeits-Anordung (EAO): §2 Satz 1 Nr.1-3 in Verb. mit §3 Abs.1 ist geregelt das einem ALG1 Empfänger 21 Tage bezahltenUrlaub per Jahr zustehen. Allerdings ist Ortsabwesenheit der Agentur mitzuteilen und zu beantragen, die Genehmigung abzuwarten.

Jetzt kommt das Problem, ich würde mich auf eine mündliche Zusage eines AfA-SB nicht verlassen und die Zusage schriftlich einfordern. Ob das bis zu 21. klappt , wage ich zu bezweifeln.

Vielleicht frage ich den SB dann ob er mir das per e-mail bestätigen kann :Gruebeln:

Re: Anruf der KK wegen zusätzlicher Therapie

Verfasst: Mo 18. Okt 2010, 14:28
von Blacky
OA ist immer kurzfristig zu stellen.

Also ist eine zügige Bearbeitung Pflicht.

Re: Anruf der KK wegen zusätzlicher Therapie

Verfasst: Mo 18. Okt 2010, 16:02
von Antonia
Johanna hat geschrieben: Ich mach mir immer so viele Gedanken, versuche immer alle Eventualitäten zu bedenken u.s.w.
Hallo Johanna,
Du machst Dir zu viel Kopf um zu viele Dinge - so ein kleiner Kopf kann ja gar nicht alle Eventualitäten bedenken, sage ich mir immer... und lasse 5 grade sein. :lachen:
Johanna hat geschrieben: Meine AU geht noch bis zum 21. und am 25. möchte ich in Urlaub fahren. Jetzt hab ich die Hotline der AfA angerufen und die haben gesagt mein SB ruft zurück. Jetzt hab ich schon wieder Angst das ich den Anruf verpasse und/oder mein Urlaub nicht genehmigt wird. Naja und wenn der Doc mich weiter AU schreibt kann ich den Urlaub sowieso vergessen :traurig:
Versteh ich nicht den letzten Satz. :Gruebeln:
Gerade Kranke brauchen doch Urlaub! Meine Ärztin hat mich damals in den Urlaub geschickt bzw. ihren Segen dazu erteilt.

Was Fulgora bezüglich Ortsabwesenheit bzw. EAO schreibt, ist zunächst in dieser allgemeinen Aussage grundsätzlich richtig.
ABER: wenn frau näher hinschaut, erkennt sie, daß "zeit- und ortsnah" einen Bereich meint. "Ortsnah" heißt eben genau nicht, daß Du Dich an einem bestimmten Ort aufzuhalten hast!
Also kannste auch fott :jaa: Und "fott" darf eine ganz ordentliche Entfernung sein! Wohin geht denn Dein Urlaub, Johanna? Weiter als 250 km (one-way)? Kürzer als 90 Minuten Fahrtzeit (one-way)?

Harald Thome schreibt dazu in seinen Folien zum SGB-II :
Definition des orts- und zeitnahen Bereichs nach der BA:
Merkblatt der BA zum SGB II
(I) Ein Verstoß gegen die EAO läge vor, bei einem „Aufenthalt außerhalb Ihres
Wohnortes“ (Merkblatt SGB II – Grundsicherung für Arbeitssuchende der BA
Stand Aug. 2006, S. 52)
(II) Zudem wird in dem Merkblatt die Pflicht kreiert: „Nach Rückkehr an den
Wohnort, sich unverzüglich beim Ansprechpartner zurückzumelden“ (ebenda).

Eine solche Pflicht gibt es weder in der EAO, noch im SGB II, eine Rechtsgrundlage
wird selbstredend in der Broschüre nicht genannt.

Dienstanweisungen SGB II
► Hier wird der orts- und zeitnahe Bereich wie folgt definiert: „alle Orte in der
Umgebung des Leistungsträgers, von denen der Hilfeempfänger in der Lage ist,
den Leistungsträger ohne unzumutbaren Aufwand zu erreichen“ (FH 7.59).

► Der Nahbereich ist nicht auf das Inland beschränkt, es kann auch das
grenznahe Ausland sein (FH 7.60).

► Als Zeitgrenze für den orts- und zeitnahen Bereich wird grundsätzlich ein
Pendelbereich von 2,5 Std. für Hin- und Rückfahrt definiert (Bezug zu § 121 Abs. 4
SGB III). Also 75 Min. einfache Strecke (FH 7.61).

►Tipp: Die FH‘s gehen „vom Grundsatz“ aus, das bedeutet, von diesem Grundsatz
kann im Einzelfall abgewichen werden (FH 7.61).
Thome zitiert auch Urteile und gibt Beispiele bzgl. erlaubter Ortsabwesenheit:
Definition des orts- und zeitnahen Bereichs in Rechtsprechung und Literatur:
(I) Sozialgericht Ulm: Entfernung von 550 km, für die man einen halben Tag
benötigt, sei noch ausreichend um unverzüglich reagieren zu können
(SG Ulm, vom 6.8.2005, S 6 AL 868/03, BeckRS 2005 42845)

(II) LSG Berlin: „Es liegt auf der Hand," so das Gericht, dass man bei "einer Entfernung
von über 250 km" ein zuständiges Arbeitsamt "nicht täglich aufsuchen" kann
(LSG Berlin, Beschluss vom 23.7.2004 L 16 RA 87/03, BeckRS 9999 09350).

(III) Bundessozialgericht: Entfernung von 60 km, „Durch die räumliche Entfernung
war der Kläger nicht mehr in der Lage Eingliederungsvorschlägen des Arbeitsamtes
unverzüglich (...) nachzukommen.„ Das BSG ging offenbar davon aus, daß nur der
Zuständigkeitsbezirk des Arbeitsamtes zeit- und ortsnah ist. Diese Position ist mit
dem Wortlaut der EAO nicht vereinbar.
(BSG Urteil vom 20.6.2001, B 11 AL 10/01 R, NZS 2002, 163 = SozR 3-4300 § 119 Nr. 3).

(IV) SG Berlin: Die Formel in der EGV „sich nur mit Zustimmung des paP‘s außerhalb
des orts- und zeitnahen Bereichs aufzuhalten“ stellt eine unzulässige Residenzpflicht
da und verstößt zudem gegen das Grundrecht auf Freizügigkeit
nach Art. 11 GG (SG Berlin, S 37 AS 11713/05 v. 12.05.06).

(V) Je nach Verkehrsanbindung kann das ein Radius von 250 km sein
(Gagel, § 119 Rz 266)

(VI) Erreichbarkeit im Nahbereich ist mit weniger als 90 Min. einfache Strecke
sichergestellt (Brühl/Schoch, LPK -SGB II, § 7 Rz 93)

(VII) Erreichbarkeit im Nahbereich ist mit weniger als 75 Min. einfache Strecke
sichergestellt (Coseriu/Jakob in BeckOK SGB III § 119, Rn 101, Stand 1.6.2006)
(alle Zitate aus Folienvortrag ALG II" von Harald Thome)

Worum geht's in der Konsequenz bei der EAO?
Meines Erachtens darum:
SGB III § 144 Ruhen bei Sperrzeit
(1) Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit.
Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn
[...]
6. der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309), trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt oder nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei Meldeversäumnis),

[...]

(6) Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis oder bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung beträgt eine Woche.
Salopp ausgedrückt geht's also um "eine Woche kein Geld" ....

Darauf habe ich damals gepfiffen, als ich noch ALG1 bekam.
In meinem Falle war auch immer zuverlässig abzuschätzen (ich war AU geschrieben), daß die mir keinen Termin zur persönlichen Meldung bei der AfA schicken. Und so war ich mehrmals 1 bis 3 Wochen weg, ohne mich abzumelden. "Was soll der Krampf" habe ich mir gedacht.
Die Post hat jemand für mich gecheckt - im Notfall wäre ich nach Hause zurückgefahren - es waren 600 km (ein Weg!) :icon_e_wink:
Ist jedermanns Privatsache wie er/sie das handhabt - ich hab mich niemals abgemeldet, weil ich das grundsätzlich (oder soll ich sagen, grundgesetzlich -> Art. 11 GG) überhaupt nicht einsehe, mich beim Blockwart vom Amt abzumelden, wenn ich sowieso nicht vermittelbar - weil krank - bin.
Aber ich bin ja ein ganz eigenes Gewächs und gurgle auch mit Wasserstoffperoxid.... (Du auch Johanna?)

In diesem Sinne

Antonia

Frage an unsere Admins: soll ich mal den Harald Thome fragen, ob er nen Link auf unsere Seite setzt? Die Chancen dürften gering sein, aber vielleicht macht er's ja.