Hallo!
Habe noch was gefunden:
http://www.deutsche-rentenversicherung. ... erung.html
Schutz für Selbstständige auch bei Erwerbsminderung
Seit einigen Jahren sind auch Selbstständige in der gesetzlichen Rentenversicherung umfassend durch eine Rente wegen Erwerbsminderung abgesichert. Voraussetzung: Sie waren mindestens 5 Jahre rentenversichert und haben in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt. Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, können Versicherte eine teilweise oder volle Erwerbsminderungsrente erhalten.
Die volle Erwerbsminderungsrente steht Versicherten zu, die pro Tag nur noch weniger als 3 Stunden arbeiten können. Eine teilweise Erwerbsminderungsrente bekommt, wer noch mindestens 3, aber weniger als 6 Stunden täglich arbeiten kann. Steht kein entsprechender Arbeitsplatz zur Verfügung, wird ebenfalls die volle Erwerbsminderungsrente gezahlt. Die Erwerbsminderungsrenten werden in Abhängigkeit vom Hinzuverdienst gezahlt.
Für Selbstständige, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden, gelten Sonderregelungen. Wer seinen bisherigen Beruf wegen Krankheit oder Unfall aufgeben muss, hat in der gesetzlichen Rentenversicherung Anspruch auf eine berufliche Rehabilitation, wenn hierdurch die Möglichkeit des Wiedereinstiegs ins Berufsleben erreicht werden kann.
(Stand: März 2006)
Das würde ich ausdrucken und bei der Beratung fragen, ob das evtl. zutrifft.
Zu den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen:
http://www.deutsche-rentenversicherung. ... 4bodyText2
Worin bestehen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen?
Sie dürfen die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, müssen mindestens fünf Jahre versichert gewesen sein und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet haben.
Falls Sie schon vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllen, könnte das unter Umständen bereits ausreichend sein.
Welche Zeiten zählen zur Wartezeit?
Dazu gehören sowohl Beitrags- als auch Ersatzzeiten. Aber auch Zeiten aus einem Versorgungsausgleich, aus Zuschlägen für eine geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung und aus einem Rentensplitting werden berücksichtigt.
Genaueres erfahren Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger.
Was passiert, wenn ich die geforderten fünf Jahre nicht nachweisen kann?
Wenn Ihre Erwerbsminderung durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde oder Sie vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden sind, können die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne die geforderten fünf Jahre erfüllt sein.
Beraten lassen, bei der DRV sitzen durchaus auch fähige Leute, ich hatte da schon zweimal eine topp Beratung. Beim 2. Mal hat die Dame sogar hinterher noch mal bei mir zu Hause angerufen, weil sie noch etwas herausgefunden hatte, was wir im Gespräch nicht klären konnten, war eine ziemlich komplizierte Sache und sie hat sich da echt noch mal reingekniet und recherchiert.
Liebe Grüße
Annette
Was steht ihm zu?
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Re: Was steht ihm zu?
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