Hm, eine allerletzte Nachfrage noch. bin noch immer hin- und hergerissen:
Entweder a) offiziell Widerspruch gegen den Bescheid einlegen.
Oder b) einfach schriftlich darauf hinweisen, dass die von der DRV genannte Diagnose nur teilweise richtig ist und in der Akte korrigiert werden soll (vor allem wegen eines möglichen späteren Rentenantrags) aber ohne offiziellen Widerspruch gegen den Bescheid einzureichen.
Der Unterschied: Bei der ersten Möglichkeit befürchte ich doch zur Reha zur müssen (bzw. vor einer Rente müsste ich wohl eh noch, oder?) und tendiere zur zweiten. Andererseits: Könnte es juristisch besser sein, formal Widerspruch eingelegt zu haben und eine reine Richtigstellung nicht reicht?
In beiden Fällen würde ich natürlich die Stellungnahme des soz.med. Dientes anfordern. Die Möglichkeit erst Widerspruh einlegen uns ihn später wieder zurück finde ich irgendwie unnötig kompliziert. Was meint ihr?
Reha-Antrag abgeleht - was bedeutet das für mich?
- Doppeloma
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Re: Reha-Antrag abgeleht - was bedeutet das für mich?
Hallo nonono,
Man wird in deiner Akte (vermutlich) NICHTS korrigieren, schon gar nicht für einen späteren EM-Renten-Antrag, WARUM sollte die DRV daran Interesse haben, bei einem EM-Renten-Antrag MUSST du sowieso ALLE gesundheitlichen Probleme erneut belegen bzw. eine sehr umfassende "Generalschweigepflichtentbindung" unterschreiben.
Da werden deine aktuell fehlenden Diagnosen sicher (hoffendlich) dann auch dabei sein, du KANNST vorliegende Berichte /Atteste dazu aber auch schon DIREKT dem Antrag (in Kopie) beilegen, DANN kannst du davon ausgehen, dass die das ALLES wirklich für die EM-Rentenentscheidung dort haben.
Außerdem ist es tatsächlich nicht unwahrscheinlich, dass man dich VOR der EM-Renten-Entscheidung DOCH lieber noch zu einer Reha schickt, so wahnsinnig gerne WILL die DRV schon GAR NICHT EM-Rente zahlen (müssen) sonst wären wir (fast) ALLE nicht hier.
Falls es bei dir aber zusätzlich AUCH um den Anspruch aus Beitragszeiten gehen sollte, DANN wirst du weder Reha noch eine EM-Rente bekommen können...irgendwie ist mir DAS noch NICHT ganz klar geworden, ob es auch damit Probleme gibt bei dir oder ob diese Voraussetzungen erfüllt sind...
Liebe Grüße von der Doppeloma

Es ist die EINZIGE Möglichkeit, ansonsten hast du nicht unbedingt Anspruch auf "Akteneinsicht", da KANNST du NUR GA und / oder Reha-Berichte anfordern gemäß § 25 SGB X, der Widerspruch dokumentiert, dass du mit der Entscheidung /dem Bescheid NICHT einverstanden bist, dabei KANN es sich auch um rein Inhaltliche Fehler handeln z.B. dass du den Bescheid NICHT verstehst, dass die Begründung für dich nicht aussagefähig genug ist.Entweder a) offiziell Widerspruch gegen den Bescheid einlegen.
AUCH DAS läuft unter einem Widerspruch ab, dein schriftlicher Hinweis wird entweder Niemanden interessieren ODER er wird von Amts wegen in einen Widerspruch "umgedeutet", weil das Amt (eigentlich) nicht immer davon ausgehen darf, dass der Bürger das so genau weiß, wie er einen Widerspruch einlegt und DASS er das da drauf schreiben sollte, dass es Einer sein soll.Oder b) einfach schriftlich darauf hinweisen, dass die von der DRV genannte Diagnose nur teilweise richtig ist und in der Akte korrigiert werden soll (vor allem wegen eines möglichen späteren Rentenantrags) aber ohne offiziellen Widerspruch gegen den Bescheid einzureichen.

Man wird in deiner Akte (vermutlich) NICHTS korrigieren, schon gar nicht für einen späteren EM-Renten-Antrag, WARUM sollte die DRV daran Interesse haben, bei einem EM-Renten-Antrag MUSST du sowieso ALLE gesundheitlichen Probleme erneut belegen bzw. eine sehr umfassende "Generalschweigepflichtentbindung" unterschreiben.
Da werden deine aktuell fehlenden Diagnosen sicher (hoffendlich) dann auch dabei sein, du KANNST vorliegende Berichte /Atteste dazu aber auch schon DIREKT dem Antrag (in Kopie) beilegen, DANN kannst du davon ausgehen, dass die das ALLES wirklich für die EM-Rentenentscheidung dort haben.
Falls man dir im Widerspruchsverfahren die Reha doch noch bewilligt, bleibt immer noch die Möglichkeit, dass du dann zum Zeitpunkt der Anreise in die Klinik von deinem Arzt für NICHT Reha-FÄHIG befunden wirst, Krankheit ist ja KEINE gleichbleibende Größe, das KANN sich ja IMMER ändern, positiv wie negativ.Der Unterschied: Bei der ersten Möglichkeit befürchte ich doch zur Reha zur müssen (bzw. vor einer Rente müsste ich wohl eh noch, oder?) und tendiere zur zweiten. Andererseits: Könnte es juristisch besser sein, formal Widerspruch eingelegt zu haben und eine reine Richtigstellung nicht reicht?
Außerdem ist es tatsächlich nicht unwahrscheinlich, dass man dich VOR der EM-Renten-Entscheidung DOCH lieber noch zu einer Reha schickt, so wahnsinnig gerne WILL die DRV schon GAR NICHT EM-Rente zahlen (müssen) sonst wären wir (fast) ALLE nicht hier.

Falls es bei dir aber zusätzlich AUCH um den Anspruch aus Beitragszeiten gehen sollte, DANN wirst du weder Reha noch eine EM-Rente bekommen können...irgendwie ist mir DAS noch NICHT ganz klar geworden, ob es auch damit Probleme gibt bei dir oder ob diese Voraussetzungen erfüllt sind...

Du MUSST den Widerspruch ja NICHT zurücknehmen, kannst ja einfach die Entscheidung der DRV dazu abwarten, wenn @Amethyst mit ihrer Annahme richtig liegt, bekommst du sowieso erneut eine Ablehnung wegen der Reha.Die Möglichkeit erst Widerspruh einlegen uns ihn später wieder zurück finde ich irgendwie unnötig kompliziert. Was meint ihr?
Liebe Grüße von der Doppeloma

Was mich nicht umbringt macht mich stärker!
Re: Reha-Antrag abgeleht - was bedeutet das für mich?
Danke. Puh ist das alles kompliziert... Wenn ich jetzt nur einfach nur knapp Widerspruch einlege, Akteineinsicht fordere und die Begründung nachreiche - bis wann muss ich die Begründung dann nachliefern (Frist)? Auch innerhalb der 4-Wochen-Frist, die für den reinen Widerspruch zum Bescheid gilt oder gibts dann wieder ne neue?
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Re: Reha-Antrag abgeleht - was bedeutet das für mich?
Hallo,
für die Nachreichung des begründeten Widerspruchs bekommt man meistens eine Frist genannt...aber da kann man auch Fristverlängerung beantragen.
Also erst einmal unbegründeten Widerspruch einreichen mit Akteneinsicht...und dann erst kannst du deine Begründung formulieren..
LG
Vrori
für die Nachreichung des begründeten Widerspruchs bekommt man meistens eine Frist genannt...aber da kann man auch Fristverlängerung beantragen.
Also erst einmal unbegründeten Widerspruch einreichen mit Akteneinsicht...und dann erst kannst du deine Begründung formulieren..
LG
Vrori
LG
Vrori
ich stelle ausdrücklich fest, dass meine Hinweise keine Rechtsberatung sind...
lediglich Tipps, die auf Erfahrung beruhen...
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ich stelle ausdrücklich fest, dass meine Hinweise keine Rechtsberatung sind...
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